Ah4entheater
1. VIP Nutzergruppe
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 28 Dez 2013
- Beiträge
- 1.156
- Bewertungen
- 1.051
Hallo zusammen,
jetzt kommt sie doch - die Sanktion wegen einem Meldeversäumnis. Eine Klage hierzu (und auch zur Folgeeinladung) ist parallel anhängig.
Die Herleitung der Geschichte dazu steht im Sanktionsbescheid drin (siehe Anlage).
Ich möchte Widerspruch ans JC und ER -Antrag ans SG einleiten.
Aus zwei Gründen, die ich meine schon entdeckt zu haben, ist dieser VA aus meiner Sicht rechtswidrig:
1)
Gemäß dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B stellt die Sanktionierung eine wesentliche Änderung dar, die auch nach dem 01.04.2011 einer Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf.
Diese Aufhebung des aktuellen Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X steht aber SO in meinem Sanktionsbescheid nicht drin. Diese Aufhebung müsste ja ZUVOR mitgeteilt worden sein. Nur wo und wie? Einen neuen, also aktualisierten Bewilligungsbescheid habe ich auch (noch?) nicht erhalten. Oder sehe ich hier was nicht? Wie muss das im Sanktionsbescheid genau drin stehen? Wie oder/und wo muss die Aufhebung des aktuellen Bewilligungsbescheides geschrieben stehen?
Auch aus diesem Satz aus folgendem Beitrag:
https://www.elo-forum.org/alg-ii/sa...uffassung-bmas-126505/index2.html#post1658400
Zitat. Dem Änderungsbescheid muss zwingen eine Afhebungsbescheid gem. § 48 SHB X vorangehen. Zitat Ende.
bin ich noch nicht ganz schlau geworden. Kann mir das jemand erklären. IST der Sanktionsbescheid zeitgleich ein Aufhebungsbescheid gem. § 48 SGB X ??? Oder muss im Sanktionsbescheid die Aufhebung gemäß § 48 SGB X einfach als Satz mit drin stehen? Und ist mit Änderungsbescheid der geänderte Bewilligungsbescheid gemeint???
In den Fachlichen Hinweisen der BA ist das Thema ja auch seit 22.04.2014 offiziell:
Rz. 31.28, 31.30 geänderte Rechtsauffassung: Es bedarf einer Aufhebungsentscheidung
für den bestehenden Bewilligungszeitraum
HEGA 04/14 - 03 - Änderung der Fachlichen Hinweise SGB II - www.arbeitsagentur.de
Zitat:
2.1 Aufhebungsentscheidung
Nach geänderter Rechtsauffassung bedarf es bei einer Sanktion eines Verwaltungsaktes, der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt.
Zitat Ende.
Siehe auch hier - Seite 7 (4.1 Höhe der Minderung) - Seite 8:
https://www.arbeitsagentur.de/web/w...dstbai377967.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377970
Wenn ich das hier alles richtig deute, dann müsste im Sanktionsbescheid die Pflichtverletzung nicht nur festgestellt werden, sondern AUCH müsste die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X darin geregelt werden. Ein solcher Satz steht aber in meinem Sanktionsbescheid - wenn ich alles richtig gelesen und verstanden habe - nicht drin. Außerdem habe ich (noch?) keinen geänderten Bewilligungsbescheid erhalten, der die Sanktion aufgenommen hat, also die Minderung im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde.
Ich meine daher, dass der Sanktions-VA deshalb rechtswidrig ist, also unwirksam ist und daher die Sanktion nicht erfolgen darf.
2)
Im Sanktionsbescheid steht wortwörtlich sogar drin, dass der MeldeZWECK der FOLGEeinladung die Anhörung war, auf Basis derer jetzt eben die Sanktionierung des Meldeversäumnisses der EINLadung erfolgt ist. Genau wegen der Folgeeinladung, die eine Anhörung beinhaltet, welche darauf abzielt, dass NUR der Folgetermin zur Anhörung gedacht sein soll, also genau wegen diesem Sachverhalt ist eine Klage durch mich anhängig, da ich das für rechtswidrig und nichtig halte.
Dazu gibt es ja auch schon diese Entscheidung (Achtung: kein Urteil leider!) vom SG Nürnberg:
https://www.elo-forum.org/alg-ii/10...rmin-sozialgericht-nuernberg.html#post1340329
Aus meiner Sicht hätte ich also dann auch mit diesem Sanktionsbescheid eine Bestätigung in der Hand, dass das Jobcenter meinen Folgetermin NUR zum Zwecke der Anhörung an mich geschickt hatte. Eine Anhörung ist jedoch KEIN Meldezweck nach § 309 SGB II.
Somit wäre auch wegen diesem Punkt der Sanktions-VA meiner Ansicht nach rechtswidrig.
Wer kann dazu noch was sagen, also was ich noch so in meinen Widerspruch und den ER -Antrag einbringen kann? Sieht jemand noch andere Rechtswidrigkeiten in diesem Sanktions-VA ?
Vielen Dank im Voraus :danke:
jetzt kommt sie doch - die Sanktion wegen einem Meldeversäumnis. Eine Klage hierzu (und auch zur Folgeeinladung) ist parallel anhängig.
Die Herleitung der Geschichte dazu steht im Sanktionsbescheid drin (siehe Anlage).
Ich möchte Widerspruch ans JC und ER -Antrag ans SG einleiten.
Aus zwei Gründen, die ich meine schon entdeckt zu haben, ist dieser VA aus meiner Sicht rechtswidrig:
1)
Gemäß dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B stellt die Sanktionierung eine wesentliche Änderung dar, die auch nach dem 01.04.2011 einer Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf.
Diese Aufhebung des aktuellen Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X steht aber SO in meinem Sanktionsbescheid nicht drin. Diese Aufhebung müsste ja ZUVOR mitgeteilt worden sein. Nur wo und wie? Einen neuen, also aktualisierten Bewilligungsbescheid habe ich auch (noch?) nicht erhalten. Oder sehe ich hier was nicht? Wie muss das im Sanktionsbescheid genau drin stehen? Wie oder/und wo muss die Aufhebung des aktuellen Bewilligungsbescheides geschrieben stehen?
Auch aus diesem Satz aus folgendem Beitrag:
https://www.elo-forum.org/alg-ii/sa...uffassung-bmas-126505/index2.html#post1658400
Zitat. Dem Änderungsbescheid muss zwingen eine Afhebungsbescheid gem. § 48 SHB X vorangehen. Zitat Ende.
bin ich noch nicht ganz schlau geworden. Kann mir das jemand erklären. IST der Sanktionsbescheid zeitgleich ein Aufhebungsbescheid gem. § 48 SGB X ??? Oder muss im Sanktionsbescheid die Aufhebung gemäß § 48 SGB X einfach als Satz mit drin stehen? Und ist mit Änderungsbescheid der geänderte Bewilligungsbescheid gemeint???
In den Fachlichen Hinweisen der BA ist das Thema ja auch seit 22.04.2014 offiziell:
Rz. 31.28, 31.30 geänderte Rechtsauffassung: Es bedarf einer Aufhebungsentscheidung
für den bestehenden Bewilligungszeitraum
HEGA 04/14 - 03 - Änderung der Fachlichen Hinweise SGB II - www.arbeitsagentur.de
Zitat:
2.1 Aufhebungsentscheidung
Nach geänderter Rechtsauffassung bedarf es bei einer Sanktion eines Verwaltungsaktes, der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt.
Zitat Ende.
Siehe auch hier - Seite 7 (4.1 Höhe der Minderung) - Seite 8:
https://www.arbeitsagentur.de/web/w...dstbai377967.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377970
Wenn ich das hier alles richtig deute, dann müsste im Sanktionsbescheid die Pflichtverletzung nicht nur festgestellt werden, sondern AUCH müsste die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X darin geregelt werden. Ein solcher Satz steht aber in meinem Sanktionsbescheid - wenn ich alles richtig gelesen und verstanden habe - nicht drin. Außerdem habe ich (noch?) keinen geänderten Bewilligungsbescheid erhalten, der die Sanktion aufgenommen hat, also die Minderung im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde.
Ich meine daher, dass der Sanktions-VA deshalb rechtswidrig ist, also unwirksam ist und daher die Sanktion nicht erfolgen darf.
2)
Im Sanktionsbescheid steht wortwörtlich sogar drin, dass der MeldeZWECK der FOLGEeinladung die Anhörung war, auf Basis derer jetzt eben die Sanktionierung des Meldeversäumnisses der EINLadung erfolgt ist. Genau wegen der Folgeeinladung, die eine Anhörung beinhaltet, welche darauf abzielt, dass NUR der Folgetermin zur Anhörung gedacht sein soll, also genau wegen diesem Sachverhalt ist eine Klage durch mich anhängig, da ich das für rechtswidrig und nichtig halte.
Dazu gibt es ja auch schon diese Entscheidung (Achtung: kein Urteil leider!) vom SG Nürnberg:
https://www.elo-forum.org/alg-ii/10...rmin-sozialgericht-nuernberg.html#post1340329
Aus meiner Sicht hätte ich also dann auch mit diesem Sanktionsbescheid eine Bestätigung in der Hand, dass das Jobcenter meinen Folgetermin NUR zum Zwecke der Anhörung an mich geschickt hatte. Eine Anhörung ist jedoch KEIN Meldezweck nach § 309 SGB II.
Somit wäre auch wegen diesem Punkt der Sanktions-VA meiner Ansicht nach rechtswidrig.
Wer kann dazu noch was sagen, also was ich noch so in meinen Widerspruch und den ER -Antrag einbringen kann? Sieht jemand noch andere Rechtswidrigkeiten in diesem Sanktions-VA ?
Vielen Dank im Voraus :danke: