hartaber4
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Bitte stellt, sofern vorhanden, eure gerichtlichen Erfahrungen im Hinblick auf das Thema VA mit Dauerwirkung bei HzL (3. Kapitel SGB XII) hier rein.
Für Grusi -Empfänger also eher uninteressant...da diese ja in der Regel Leistungen per VAmDW bekommen.....
Mir ist aus dem aktuellen LPK-SGB XII NOMOS (9.Auflage) die Erläuterung an diversen Stellen etwas zu mager........
Grund:
SG , LSG sind hier oft verschiedener Auffassung ....
BSG hat sich auch schon geäußert (siehe LSG NB - Link hier im Beitrag).
WARUM das Ganze?
Diese Frage spielt für das sozialgerichtliche Eilverfahren im Rahmen der (gesetzesbewirkten SGG) aufschiebenden Wirkung eine wesentliche Rolle!
Interessant ist die Ausführung des LSG NB in der Abwägung BSHG und jetzigem SGB XII (zu Zeiten des BSHG gab es das RBEG - und somit das "Pauschalen-Modell" nicht!!)
Stichwort wäre auch: Ansparmodell.... wie soll das gehen, wenn immer nur für einen Monat bewilligt wird?
siehe Rn 19 aus LSG (Verweis auf BSG ) dazu:
Auch das BSG (Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - FEVS 59, Seite 337) hat zur Anwendung des § 44 SGB X dargelegt, dass das SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vorsieht. Der Leistungsempfänger müsse also einmalige Bedarfe für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Lernmittel, Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Bedarfe für besondere Anlässe, wie Hochzeiten oder Beerdigungen, aus der laufenden Leistung nach dem SGB XII befriedigen, das heißt er habe die ihm gewährte Leistung (Regelsatz) auch anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Die Leistung diene damit nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangen Bedarfs. Auch daraus erschließt sich, dass der Grundsatz, wonach Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung und akute Nothilfe sei, in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Link zu der LSG NB Entscheidung:
L 8 SO 70/08 ER (16.10.2008)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Az. L 8 SO 70/08 ER
Informationen zum Urteil
1. Auch im Bereich der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - können Leistungen durch Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erbracht werden. Das Vorliegen eines Dauer-Verwaltungsaktes hängt maßgeblich davon ab, wie ein verständiger Empfänger die von der Sozialhilfeverwaltung getroffene Regelung verstehen kann.
2. Der Hinweis im Bescheid, Leistungen der Sozialhilfe seien keine rentengleiche Dauerleistung, beseitigt den Charakter eines Dauer-Verwaltungsaktes nicht, wenn die Leistungen tatsächlich über Monate hinweg aufgrund der ursprünglichen Bewilligung erbracht werden.
Für Grusi -Empfänger also eher uninteressant...da diese ja in der Regel Leistungen per VAmDW bekommen.....
Mir ist aus dem aktuellen LPK-SGB XII NOMOS (9.Auflage) die Erläuterung an diversen Stellen etwas zu mager........
Grund:
SG , LSG sind hier oft verschiedener Auffassung ....
BSG hat sich auch schon geäußert (siehe LSG NB - Link hier im Beitrag).
WARUM das Ganze?
Diese Frage spielt für das sozialgerichtliche Eilverfahren im Rahmen der (gesetzesbewirkten SGG) aufschiebenden Wirkung eine wesentliche Rolle!
Interessant ist die Ausführung des LSG NB in der Abwägung BSHG und jetzigem SGB XII (zu Zeiten des BSHG gab es das RBEG - und somit das "Pauschalen-Modell" nicht!!)
Stichwort wäre auch: Ansparmodell.... wie soll das gehen, wenn immer nur für einen Monat bewilligt wird?
siehe Rn 19 aus LSG (Verweis auf BSG ) dazu:
Auch das BSG (Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - FEVS 59, Seite 337) hat zur Anwendung des § 44 SGB X dargelegt, dass das SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vorsieht. Der Leistungsempfänger müsse also einmalige Bedarfe für die Beschaffung von Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Lernmittel, Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Bedarfe für besondere Anlässe, wie Hochzeiten oder Beerdigungen, aus der laufenden Leistung nach dem SGB XII befriedigen, das heißt er habe die ihm gewährte Leistung (Regelsatz) auch anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Die Leistung diene damit nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangen Bedarfs. Auch daraus erschließt sich, dass der Grundsatz, wonach Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung und akute Nothilfe sei, in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Link zu der LSG NB Entscheidung:
L 8 SO 70/08 ER (16.10.2008)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Az. L 8 SO 70/08 ER
Informationen zum Urteil
1. Auch im Bereich der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - können Leistungen durch Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erbracht werden. Das Vorliegen eines Dauer-Verwaltungsaktes hängt maßgeblich davon ab, wie ein verständiger Empfänger die von der Sozialhilfeverwaltung getroffene Regelung verstehen kann.
2. Der Hinweis im Bescheid, Leistungen der Sozialhilfe seien keine rentengleiche Dauerleistung, beseitigt den Charakter eines Dauer-Verwaltungsaktes nicht, wenn die Leistungen tatsächlich über Monate hinweg aufgrund der ursprünglichen Bewilligung erbracht werden.