Sachbearbeiter versteht Nebenkostenabrechnung nicht

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Die7Zwerge

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Hallo,
ich wurde aufgefordert eine Nebenkostenabrechnung von 2017 einzureichen. Das tat ich auch.

Als Antwort habe ich nun erhalten, dass es sich nicht um eine Nebenkostenabrechnung sondern um einen Wirtschaftsplan handelt.

Laut Vermieterin ist das aber die Nebenkostenabrechnung. Was anderes hat meine Vermieterin nicht vom Hausverwalter bekommen und ich nicht von der Vermieterin.

Was soll ich jetzt machen? Wir wird natürlich mit einer Einstellung der Leistungen gedroht, wenn ich keine Nebenkostenabrechnung einreiche, aber ich habe eben nur diese Nebenkostenabrechnung. Liegt das Problem vielleicht daran, dass auf der Nebenkostenabrechnung nicht Nebenkostenabrechnung drauf steht?

MfG
 

Zerberus X

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Mehrfamilienhaus? Eigentumswohnung?

Dann hat dir deine Vermieterin die Abrechnung für das ganze Haus geschickt.

Und nicht ihren Anteil also deine Kosten herausgerechnet.

Wenn sie dir sagt wie viel Anteile Sie am Haus hat kannst Du es herausrechnen.:wink:
 

Helga40

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Außerdem sind von der Hausgeldabrechnung einige Positionen gar nicht auf den Mieter umlagefähig.

Wenn in dem Mietvertrag des TE eine BK-Abrechnung vereinbart ist, dann muss die Vermieter die auch durchführen. Selbst, wenn sie keine Ahnung hat. Sowas muss man beachten, bevor man Verträge abschließt. Da hätte sie eine Pauschalmiete vereinbaren können und gut wäre es (bis auf die Heizkosten) gewesen.
 

Seepferdchen 2010

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@Die7Zwerge

lies bitte mal hier, was das JC mit diesem Satz meint:

Nebenkostenabrechnung sondern um einen Wirtschaftsplan

Die Wohnungseigentümer müssen anteilig die Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums tragen

und

Üblich ist die Kostentragung in Höhe der Miteigentumsanteile. Die Wohnungseigentümer können jedoch andere Verteilungsschlüssel (Umlageschlüssel) beschließen.

https://www.promeda.de/blog/wirtschaftsplan-hausgeldabrechnung/

Bleibt die Frage welche Umlagen wurden hier aufgestellt?

Und frag doch mal den Hausverwalter.
 

Die7Zwerge

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Wenn in dem Mietvertrag des TE eine BK-Abrechnung vereinbart ist

Nein ist sie nicht. Da steht drin, dass ich monatlich 55 Euro an Nebenkosten zahle und das zahle ich seitdem ich hier wohne, also schon seit einigen Jahren.

@Seepferdchen:
Als Umlagen stehen da drin:
Regenwasser
Kontoführungsgebühren
Allgemeinstrom
Versicherungen (Haftpflicht/Gebäude)
Verwalter
Hausflurreinigung
Wasser/Abwasser
Grundgebühr
Gartenpflege
Instanthaltung
 

Seepferdchen 2010

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Hallo @Die7Zwerge

Als Umlagen stehen da drin:

Und die Umlage wurde wie aufgeschlüsselt, zum Beispiel nach Wohnfläche?

Und was mir noch aufgefallen ist bei deiner Aufstellung, sind die Kontoführungsgebühren:

Die Kontoführungsgebühren gehören zu den Verwaltungskosten. Diese Kosten trägt immer der Vermieter selbst. Das heißt es sind keine umlagefähigen Nebenkosten.

Bleibt die Frage wurden diese Gebühren individuelle und ausdrückliche schriftlich vereinbart für die Nebenkostenabrechnung also für jeden Mieter im Haus?
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Die Kontoführungsgebühren gehören zu den Verwaltungskosten. Diese Kosten trägt immer der Vermieter selbst. Das heißt es sind keine umlagefähigen Nebenkosten.
Nicht nur die.
Als Umlagen stehen da drin:
Kontoführungsgebühren
...
Verwalter
...
Instanthaltung
Alles unzulässig.

Wofür? Wieso? Weshalb?

Bleibt die Frage wurden diese Gebühren individuelle und ausdrückliche schriftlich vereinbart für die Nebenkostenabrechnung also für jeden Mieter im Haus?
Spielt eigentlich keine Rolle.
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort.
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf

Weiter im selben §:
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
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