Der Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 sowie der Bescheid vom 23.11.2005 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld II nicht als Darlehen sondern als Zuschuss zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld II lediglich als Darlehen.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger bezog bis zum 26.10.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Er lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Q (geb. 00.00.1942) in einem Eigenheim in 00000 O, N Str. 00. Die Eheleute verfügen über ein Girokonto mit etwa 5.200,00 EUR. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einer Grundstücksgröße von 456 qm² und einer selbst bewohnten Wohnfläche von 138 qm². Nach Angaben des Klägers beträgt der Verkehrswert 220.000,00 EUR, das Grundstück ist mit 70.000,00 EUR belastet. Mit Bescheid vom 06.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Düren für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.367,76 EUR.
Mit Bescheid vom 30.06.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.386,56 EUR monatlich als Darlehen. Der Beklagte stützte die darlehensweise Bewilligung auf § 9 Abs. 4 SGB II. Das Hausgrundstück sei als Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei lediglich ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Bei einem Haushalt mit bis zu vier Personen sei eine Wohnfläche von maximal 130 qm² angemessen. Da die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei, werde die Hilfe als Darlehen gewährt.
Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherung im Alter sei die Verwertung des Hausgrundstücks dauerhaft unzumutbar.
Mit Bescheid vom 29.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Wert des Hausgrundstückes sei mit 150.000,00 EUR anzusetzen, hiervon seien lediglich die mit der Veräußerung verbundenen Kosten abzuziehen. Das Darlehen werde nicht auf unbestimmte Zeit gewährt sondern es obliege dem Kläger, in einem angemessenen Zeitraum sein Vermögen zu verwerten, um aus eigenen liquiden Mitteln seinen Bedarf sichern zu können. Es dürfe dem Kläger möglich sein, binnen eines Jahres sein Vermögen zu verwerten. Der Beklagte erklärte sich bereit, Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls als Darlehen zu übernehmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 26.09.2005 erhobene Klage. Der Kläger meint, das Hausgrundstück sei nicht verwertbar. Die angemessene Wohnfläche von 130 qm² werde nur geringfügig überschritten, das Grundstück sei insgesamt nicht unangemessen groß. Die Tatsache, dass die angemessene Wohnfläche überschritten werde beruhe darauf, dass er jahrelang als Diplom-Ingenieur selbstständig gewesen sei und einen Büroraum gebraucht habe. Die vom Beklagten zu tragenden Unterkunftskosten seien nicht unangemessen hoch. Ein Verkauf des Hauses sei ein unzumutbarer Einschnitt in seine Lebensplanung. Schließlich sei die Verwertung sinnlos, weil er gezwungen sei, sich nach Verwertung ein neues angemessenes Hausgrundstück zu kaufen.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 in Höhe von 1.229,71 EUR - wiederum als Darlehen gesützt auf § 9 Abs. 4 SGB II - bewilligt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 und den Bescheid vom 23.11.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Grundsicherungsleistungen nicht als Darlehen sondern als Zuschuss zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält daran fest, dass ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von mehr als 130 qm² zu verwerten sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit der Beklagte das Arbeitslosengeld II lediglich als Darlehen bewilligt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Leistung als Zuschuss.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Eine Rechtsgrundlage dafür, die grundsätzlich als Zuschuss zustehenden Leistungen lediglich als Darlehen zu erbringen, besteht nicht.
Als Rechtsgrundlage für eine Erbringung von Leistungen als Darlehen kommt allein § 9 Abs. 4 SGB II in Betracht. Hiernach ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt. Der Kläger hat hingegen kein zu berücksichtigendes Vermögen. Grundsätzlich sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 EUR abzusetzen. Das auf dem Girokonto befindliche Vermögen unterfällt diesem Freibetrag.
Das Hausgrundstück ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kommt es für die Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes nach dem SGB II lediglich auf die Größe an. Die weiteren in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII genannten Angemessenheitskriterien (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes) sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Hausgrundstück nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, irrelevant (ebenso Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 70; Brühl, in: LPK-SGB II § 12 Rdnr. 43; anders ohne nähere Begründung: Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 12 Rdnr. 3). Der Beklagte ist zu Recht der Meinung, dass bei einem Wohnhaus lediglich eine Wohnfläche von bis zu 130 qm² angemessen ist (ebenso Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 71). Weil die Wohnfläche des Hauses des Klägers diese Grenze übersteigt, bleibt das Hausgrundstück nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt. Eine Verrechnung der Wohnflächengröße mit der Grundstücksgröße ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Jedoch würde die Verwertung des Hausgrundstücks für den Kläger eine besondere Härte bedeuten, weshalb dieses gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist auch für Vermögensbestandteile, die grundsätzlich unter den Regelungsbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 1 – 5 SGB II fallen, nicht ausgeschlossen, wenn über die Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 Nr. 1 – 5 SGB II hinausgehende besondere Umstände vorliegen, die in den genannten Ziffern nicht berücksichtigt sind (Brühl, in: LPK-SGB II, § 12 Rdnr. 54 m. w. N. auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Die besondere Härte des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB III ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszulegen ist. Zu beachten ist hierbei insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine belastende Maßnahme – hier die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II lediglich als Darlehen – ist nur dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet zur Sicherstellung des mit ihr erstrebten Zweckes und angemessen im engeren Sinne ist, d. h. der erstrebte Zweck zu dem gewählten Mittel in einem proportionalen Verhältnis steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II lediglich als Darlehen ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Subsidiarität der Gewährung von Grundsicherungsleistungen und deren Beschränkung auf Hilfebedürftige zu sichern (hierzu § 3 Abs. 3 SGB II). Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt nach den von der Beklagten nicht angezweifelten Ausführungen des Klägers 220.000,00 EUR. Hierbei sind Belastungen in Höhe von 70.000,00 EUR zu berücksichtigen. Sollte der Kläger also sein Hausgrundstück verkaufen verbliebe – ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten – höchstens ein Vermögen in Höhe von 150.000,00 EUR. Der Kläger hätte dann keine Wohnung mehr. Hierdurch würde der Kläger nicht in die Lage versetzt, seine Hilfebedürftigkeit anderweitig im Sinne des § 3 Abs. 3 SGB II zu beseitigen. Ist ein Hausgrundstück zu verwerten muss der Erlös zwar zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden. Dennoch ist es den Betroffenen nicht verwert, ein angemessenes Hausgrundstück zu erwerben und bei danach eintretender Bedürftigkeit wieder Sozialhilfe zu erhalten. Zwischen den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung nicht streitig, dass der Betrag von 150.000,00 EUR erforderlich ist, um in Stadt und Kreis E ein angemessenes Hausgrundstück bis zu einer Größe von 130 qm² zu erwerben. Diese Tatsache wird von der Kammer als allgemeinkundig unterstellt. Die darlehensweise Bewilligung des Arbeitslosengeldes II mit der Aufforderung an den Kläger, sein Hausgrundstück zu erwerben würde also im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Solidargemeinschaft Aufwendungen einspart. Die dem Kläger auferlegte Belastung ist damit nicht geeignet zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten Ziels.
Im Hinblick darauf, dass die angemessene Wohnungsgröße nur unwesentlich überschritten wird, der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit wesentliche Lücken im Versicherungsverlauf hat (von Januar 1973 bis Januar 1979, Juni 1979 bis Dezember 1983 und Januar 1986 bis November 1992) und weil der Kläger ab August 2008 abschlagsfrei Altersrente beziehen kann, dürfte die Verwertung des Hausgrundstücks zudem unangemessen sein und auch deshalb eine besondere Härte begründen (hierzu näher Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdrn. 91).
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25921&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld II lediglich als Darlehen.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger bezog bis zum 26.10.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Er lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Q (geb. 00.00.1942) in einem Eigenheim in 00000 O, N Str. 00. Die Eheleute verfügen über ein Girokonto mit etwa 5.200,00 EUR. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einer Grundstücksgröße von 456 qm² und einer selbst bewohnten Wohnfläche von 138 qm². Nach Angaben des Klägers beträgt der Verkehrswert 220.000,00 EUR, das Grundstück ist mit 70.000,00 EUR belastet. Mit Bescheid vom 06.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Düren für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.367,76 EUR.
Mit Bescheid vom 30.06.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 30.11.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.386,56 EUR monatlich als Darlehen. Der Beklagte stützte die darlehensweise Bewilligung auf § 9 Abs. 4 SGB II. Das Hausgrundstück sei als Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei lediglich ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Bei einem Haushalt mit bis zu vier Personen sei eine Wohnfläche von maximal 130 qm² angemessen. Da die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei, werde die Hilfe als Darlehen gewährt.
Im Widerspruchsverfahren meinte der Kläger, insbesondere aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherung im Alter sei die Verwertung des Hausgrundstücks dauerhaft unzumutbar.
Mit Bescheid vom 29.08.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte und vertiefte die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Wert des Hausgrundstückes sei mit 150.000,00 EUR anzusetzen, hiervon seien lediglich die mit der Veräußerung verbundenen Kosten abzuziehen. Das Darlehen werde nicht auf unbestimmte Zeit gewährt sondern es obliege dem Kläger, in einem angemessenen Zeitraum sein Vermögen zu verwerten, um aus eigenen liquiden Mitteln seinen Bedarf sichern zu können. Es dürfe dem Kläger möglich sein, binnen eines Jahres sein Vermögen zu verwerten. Der Beklagte erklärte sich bereit, Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls als Darlehen zu übernehmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 26.09.2005 erhobene Klage. Der Kläger meint, das Hausgrundstück sei nicht verwertbar. Die angemessene Wohnfläche von 130 qm² werde nur geringfügig überschritten, das Grundstück sei insgesamt nicht unangemessen groß. Die Tatsache, dass die angemessene Wohnfläche überschritten werde beruhe darauf, dass er jahrelang als Diplom-Ingenieur selbstständig gewesen sei und einen Büroraum gebraucht habe. Die vom Beklagten zu tragenden Unterkunftskosten seien nicht unangemessen hoch. Ein Verkauf des Hauses sei ein unzumutbarer Einschnitt in seine Lebensplanung. Schließlich sei die Verwertung sinnlos, weil er gezwungen sei, sich nach Verwertung ein neues angemessenes Hausgrundstück zu kaufen.
Mit Bescheid vom 23.11.2005 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 31.05.2006 in Höhe von 1.229,71 EUR - wiederum als Darlehen gesützt auf § 9 Abs. 4 SGB II - bewilligt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 und den Bescheid vom 23.11.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Grundsicherungsleistungen nicht als Darlehen sondern als Zuschuss zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält daran fest, dass ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von mehr als 130 qm² zu verwerten sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, soweit der Beklagte das Arbeitslosengeld II lediglich als Darlehen bewilligt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Leistung als Zuschuss.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 19 SGB II. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Eine Rechtsgrundlage dafür, die grundsätzlich als Zuschuss zustehenden Leistungen lediglich als Darlehen zu erbringen, besteht nicht.
Als Rechtsgrundlage für eine Erbringung von Leistungen als Darlehen kommt allein § 9 Abs. 4 SGB II in Betracht. Hiernach ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt. Der Kläger hat hingegen kein zu berücksichtigendes Vermögen. Grundsätzlich sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 EUR abzusetzen. Das auf dem Girokonto befindliche Vermögen unterfällt diesem Freibetrag.
Das Hausgrundstück ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kommt es für die Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes nach dem SGB II lediglich auf die Größe an. Die weiteren in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII genannten Angemessenheitskriterien (Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes) sind für die Beurteilung der Frage, ob ein Hausgrundstück nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, irrelevant (ebenso Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 70; Brühl, in: LPK-SGB II § 12 Rdnr. 43; anders ohne nähere Begründung: Löns, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, § 12 Rdnr. 3). Der Beklagte ist zu Recht der Meinung, dass bei einem Wohnhaus lediglich eine Wohnfläche von bis zu 130 qm² angemessen ist (ebenso Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 71). Weil die Wohnfläche des Hauses des Klägers diese Grenze übersteigt, bleibt das Hausgrundstück nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt. Eine Verrechnung der Wohnflächengröße mit der Grundstücksgröße ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Jedoch würde die Verwertung des Hausgrundstücks für den Kläger eine besondere Härte bedeuten, weshalb dieses gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ist auch für Vermögensbestandteile, die grundsätzlich unter den Regelungsbereich des § 12 Abs. 3 Nr. 1 – 5 SGB II fallen, nicht ausgeschlossen, wenn über die Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 3 Nr. 1 – 5 SGB II hinausgehende besondere Umstände vorliegen, die in den genannten Ziffern nicht berücksichtigt sind (Brühl, in: LPK-SGB II, § 12 Rdnr. 54 m. w. N. auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum BSHG). Die besondere Härte des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB III ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszulegen ist. Zu beachten ist hierbei insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine belastende Maßnahme – hier die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II lediglich als Darlehen – ist nur dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet zur Sicherstellung des mit ihr erstrebten Zweckes und angemessen im engeren Sinne ist, d. h. der erstrebte Zweck zu dem gewählten Mittel in einem proportionalen Verhältnis steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II lediglich als Darlehen ist im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Subsidiarität der Gewährung von Grundsicherungsleistungen und deren Beschränkung auf Hilfebedürftige zu sichern (hierzu § 3 Abs. 3 SGB II). Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt nach den von der Beklagten nicht angezweifelten Ausführungen des Klägers 220.000,00 EUR. Hierbei sind Belastungen in Höhe von 70.000,00 EUR zu berücksichtigen. Sollte der Kläger also sein Hausgrundstück verkaufen verbliebe – ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten – höchstens ein Vermögen in Höhe von 150.000,00 EUR. Der Kläger hätte dann keine Wohnung mehr. Hierdurch würde der Kläger nicht in die Lage versetzt, seine Hilfebedürftigkeit anderweitig im Sinne des § 3 Abs. 3 SGB II zu beseitigen. Ist ein Hausgrundstück zu verwerten muss der Erlös zwar zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden. Dennoch ist es den Betroffenen nicht verwert, ein angemessenes Hausgrundstück zu erwerben und bei danach eintretender Bedürftigkeit wieder Sozialhilfe zu erhalten. Zwischen den Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung nicht streitig, dass der Betrag von 150.000,00 EUR erforderlich ist, um in Stadt und Kreis E ein angemessenes Hausgrundstück bis zu einer Größe von 130 qm² zu erwerben. Diese Tatsache wird von der Kammer als allgemeinkundig unterstellt. Die darlehensweise Bewilligung des Arbeitslosengeldes II mit der Aufforderung an den Kläger, sein Hausgrundstück zu erwerben würde also im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Solidargemeinschaft Aufwendungen einspart. Die dem Kläger auferlegte Belastung ist damit nicht geeignet zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten Ziels.
Im Hinblick darauf, dass die angemessene Wohnungsgröße nur unwesentlich überschritten wird, der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit wesentliche Lücken im Versicherungsverlauf hat (von Januar 1973 bis Januar 1979, Juni 1979 bis Dezember 1983 und Januar 1986 bis November 1992) und weil der Kläger ab August 2008 abschlagsfrei Altersrente beziehen kann, dürfte die Verwertung des Hausgrundstücks zudem unangemessen sein und auch deshalb eine besondere Härte begründen (hierzu näher Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rdrn. 91).
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