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ExitUser
Gast
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die AG das Hausgrundstück des AS zwar einerseits als geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ansieht, andererseits aber bei der Berechnung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB II die gleichen Maßstäbe wie bei Mietern anlegt.
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Dieses Urteil sollte man anfechten.
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Dieses Urteil sollte man anfechten.