Urteil vom Sozialgwericht Düsseldorf vom 04.11.2005
S 7 AL 63/05
Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,33 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1/10 .
Zum Urteil hier https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24700
S 7 AL 63/05
Der Bescheid vom 02.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2005 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,33 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1/10 .
Zum Urteil hier https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24700
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