Im folgendem Ag
1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG aufzuerlegen, der Ast. die zustehenden Leistungen nach
SGB II in voller Höhe weiter zu bewilligen und dem Ag aufzuerlegen, der Ast den sich bereits ergebenen Differenzbetrag auf das, dem Antragsgegner bekannte Konto anzuweisen bzw. auszugleichen, sowie fortlaufenden Krankenversicherungsschutz und angemessene Kosten der Unterkunft, zu gewähren.
2. Außerdem wird das Gericht gebeten, zu prüfen, ob der Ag im vorliegenden Fall Amtspflichtverletzungen gem. BGB § 839 und
GG Artikel 34 begangen hat, sowie grob gegen Datenschutzbestimmungen gehandelt hat.
3. In diesem Fall wird das Gericht auch gebeten, den Ag aufzuerlegen, dass er gemäß § 86
SGB X die nicht notwendigen Daten nachweislich löscht und das Gericht Ermittlungen gegen den Ag einleitet, da es Anhaltspunkte für rechtswidrige Dienstanweisungen in Bezug auf erwerbsfähige Hilfebedürftige gibt.
4. Dem Geschäftsführer des Ag wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Punkt 3 der einstweiligen Anordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro (in Worten: Einhunderttausend Euro) angedroht, an dessen Stelle im Falle des Nichtbeitreibens eine Ordnungshaft in Höhe von 6 Monaten treten kann.
5. Der Ag trägt alle Kosten dieses Verfahrens, auch die Kosten der Ast.