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moin moin,
grüsse
ist auch immer wieder unsere feststellung, wenn was unklar ist, kommt die ablehnung ohne rückfragen, allenfalls begleitet durch dem kommentar "sie können ja widerspruch einlegen".Die Behörden sind nach § 20 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. In diesem Zusammenhang müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich und entscheidungserheblich sind (BVerwG , Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 167; von Wulffen, SGB X, 5. Aufl.2005, § 20 Anm. 4).
grüsse