Stehen langzeitarbeitslosen Eltern Kindergeldzahlungen für ihre beiden volljährigen Söhne zu, die noch in ihrem Haushalt leben, so können sie sich nicht dadurch "hilfebedürftig" machen, indem sie die Kindergeldzahlung in bar an ihren Nachwuchs weitergeben. Die Agentur für Arbeit darf die Arbeitslosengeld II-Zahlungen an die Eltern kürzen, weil das Geld grundsätzlich ihnen zusteht. (Sozialgericht Köln, S 22 AS 76/05
ER)