S 20 SO 106/05 SG Aachen vom 16.01.2006
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstattung seiner Wohnung mit Teppichboden.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB ) von 50. Er leidet u.a. an einem chronischen Wirbelsäulensyndrom, einer Fettstoffwechselstörung, einer Herzkrankheit und einer neutrophilen Leukozytose. Er bewohnt eine ca. 32 qm große Wohnung, die mit Laminat-Fußboden ausgestattet ist. Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit November 2004 laufende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz, seit 01.01.2005 nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch (SGB XII).
Am 03.01.2005 beantragte der Kläger schriftlich Teppichböden für seine Wohnung mit der Begründung, diese gehörten heute weitgehend zur üblichen Wohnungsausstattung. Er meinte, bei Vorliegen besonderer Umstände dürften sie in keinem Fall abgelehnt werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Vorschriften des SGB XII ab mit der Begründung, Teppichböden gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; die Wohnung des Klägers sei vollständig mit Laminat ausgelegt; es befände sich damit ein ausreichender Fußbodenbelag in der Wohnung, der eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausschließe.
Weiter hier zum Urteil https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=25497
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstattung seiner Wohnung mit Teppichboden.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB ) von 50. Er leidet u.a. an einem chronischen Wirbelsäulensyndrom, einer Fettstoffwechselstörung, einer Herzkrankheit und einer neutrophilen Leukozytose. Er bewohnt eine ca. 32 qm große Wohnung, die mit Laminat-Fußboden ausgestattet ist. Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit November 2004 laufende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz, seit 01.01.2005 nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch (SGB XII).
Am 03.01.2005 beantragte der Kläger schriftlich Teppichböden für seine Wohnung mit der Begründung, diese gehörten heute weitgehend zur üblichen Wohnungsausstattung. Er meinte, bei Vorliegen besonderer Umstände dürften sie in keinem Fall abgelehnt werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Vorschriften des SGB XII ab mit der Begründung, Teppichböden gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; die Wohnung des Klägers sei vollständig mit Laminat ausgelegt; es befände sich damit ein ausreichender Fußbodenbelag in der Wohnung, der eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausschließe.
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