@Pete49
PNs kannst du, soweit ich das System hier kenne, erst verschicken, nachdem du eine bestimmte Anzahl von Beiträgen geschrieben hast.
Aber wie auch immer: bei dir liegt vermutlich der Fall vor, daß du eine längere ordentliche Kündigungsfrist hattest und der Arbeitgeber dir gegen Zahlung einer Abfindung kurzfristiger gekündigt hat. Wenn dir der Arbeitgeber auf diese Weise die Kündigungsfrist sozusagen "abkauft", ruht dein Anspruch auf ALG für eine bestimmte Zeit, ohne daß es aber zu einer Sperrzeit kommt. Der erworbene ALG-Anspruch steht also erst ab einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung.
Einzelheiten, wie gesagt: § 158 SGB III sowie Geschäftsanweisung hierzu, die das noch einmal erläutert:
https://www.arbeitsagentur.de/zentr...beitslosigkeit/Publikation/pdf/GA-Alg-158.pdf
Ich gehe mal davon aus, daß das soweit auch richtig berechnet worden ist.
Deine neue Beschäftigung ändert, wie erwähnt, nichts daran.
Die Krankenversicherung ist ein Punkt, den man bei diesen Abfindungsregelungen auch immer beachten muß und der hier vielleicht übersehen worden ist.
In deiner neuen Beschäftigung dürftest du aber (sofern durch Tarifvertrag nicht anders geregelt) mindestens zwei Wochen Kündigungsfrist haben. Da dann eine Pflichtversicherung in der KV enden würde, käme noch die einmonatige beitragsfreie Nachleistungsfrist hinzu, solange du keine Erwerbstätigkeit ausübst. Damit bist du schon fast bei Ende März. Falls du verheiratet bist, wäre auch an die Familienversicherung zu denken.