Ruhen des Verfahrens nach §148 ZPO

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Muzel

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Ruhen eines Verfahrens vor dem LSG

Ich musste ja zum Erörterungstermin am 11. 7. Angeblich wollte man mit mir einen Vergleich schließen. Ein Nichterscheinen war in dem gelben Briefumschlag mir einem Ordnungsgeld belegt. Dann kam noch eine 2. Brief mit der gleichen Einladung zum Termin über meinen RA aber ohne Geldandrohung. Man könnte sogar ohne mich verhandeln, stand darin. Ich habe mich völlig veräppelt gefühlt. Ich bin zum Termin gefahren. Aber von einem Vergleich war überhaupt keine Rede. Ich sollte das Verfahren einstellen. Mir wurde ganz schön Druck gemacht.
Kann das Gericht nach seinem Gusto ein Verfahren ruhen lassen? Das Gericht hat mein Einverständnis nicht und nur das meines Gegners. Wir sind beide gehört worden vor dem Termin.
 

Helga40

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Dann wirst du wohl bis 18.9. warten und dann deinen Anwalt befragen müssen. Hier weiß es sicherlich auch niemand, wieso dein Anwalt das gemacht hat...
 

Muzel

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Das Sekretariat des RA wollte mir auch das Schreiben (wenn es denn je eins gegeben hat) ohne Rücksprache mit dem Anwalt nicht übersenden. Noch merkwürdiger war die Begründung des Sekretariat: Man könnte sich meine dicke Akte doch nicht durchlesen. Als ob eine Akte nicht chronologisch sortiert wären und das Neuste nicht ober drauf läge. Ich kam mir ein bisschen veralbert vor. Ich habe völliges Verständnis für die Sekretärin, die in Abwesenheit des Chefs nichts herausgeben will. Märchen muss sie mir aber nicht erzählen.
Warten muss ich nun trotzdem.
 

Helga40

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Ich antworte mal mit einem einfachen Gesetzeszitat. Was du daraus machst, ist deine Sache.

§ 11 BORA – Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.


(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

https://www.jurion.de/gesetze/bora/11/?from=1:143739,1,20180101
 

Muzel

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Ich bekam heute eine Nachricht von meinem RA. Der hat aber eine Anfrage vom LSG bekommen und nun muss ich bis zum 21.9. die Frage beantworten, die das LSG bezüglich der Eigenablehnung des Gutachters gestellt hat.
Das Schreiben habe ich unter der Überschrift " Gutachter hält sich selbst für befangen" veröffentlicht.
Mit deiner Mitteilung des § 11 BORA nuss ich mich nämlich nicht nicht mehr veräppeln lassen. Die Sekretärinnen des RA meinen nämlich, dass in meinem Fall, in dem die Akten so dick sind, könnten sie langsamer arbeiten.
 
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