"Heizung = 117,
JC zahlt 117 => Guthaben steht
JC zu."
Das scheint nicht richtig zu sein.
Hier mal ein Auszug aus einem mir Abgeholfenen
Widerspruch .
Zur Info ich habe ca 18€ Eigenanteil an der
Kaltmiete, NK & HZ weren voll Übernommen.
Was ist denn jetzt Rchtig, ich würde es auf Jedenfall mal probieren, Antrag stellen.
Hmm, worum ging es denn da genau? Sind da die HK in den BK enthslten?
Hier liegt der Fall ja so, dass die HK über einen eigenen Vertrag mit dem Versorger bezahlt wird. Somit ist der abgespalten von Miete + NK.
Vielleicht liegt da der Unterschied?
Ich kenne leider keine andere Rechtslage, als die, dass die vom
JC gezahlten HK und sogar ein Eigentanteil aus Hk Erstattung dem
JC zusteht.
Ich suche das Urteil vielleicht nochmal raus. Da gibt es ein eindeutiges vom
BSG . Da bin ich mir ganz sicher.
Aber wenn man in diesem Fall das so hinbasteln kann, dass zu der unangemessenen Kaltmiete auch die NK einbezogen werden, wäre das ja klasse.
Vielleicht habe ich ja was von dir überlesen und evtl. auch einige aktuelle HK Fälle hier im Forum verwechselt. (zu viele hochzeiten uns so *pfeiff* )
Dann kannst du ihn ja bestimmt helfen, wie man das dann macht und den
Widerspruch formuliert.
Also sorry, wenn ich hier total falsch liegen sollte und danke für den sachlich vorgetragenen Hinweis.
EDIT: Habe das
BSG Urteil gefunden, das mich so beharrlich behaupten ließ, dass HK Erstattungen dem
JC zustehen.
Ich hoffe ihr seht mir meine "Rechthaberei" deshalb nach und versteht meine Beharrlichkeit *fleh*
Mir gefällt das ja auch nicht! Wobei man fairerweise sagen muss, dass das Zuflussprinzip konsequent durchgezogen wird, da ja auch alte Nachzahlungen vor Leistungsbezug vom
JC übernommen werden müssen. Gegenwärtigkeitsprizip.
Es gibt noch ein älteres Urteil, wo ebenfalls so entschieden wurde, dass auch eine Erstattung von z. T. selbst bezahlter Heizkosten während einer Unterbrechung des Leistungsbezuges dem Träger zusteht, weil es auf den Zeitpunkt des Zuflusses ankommt und nicht wie das/die Guthaben/Forderungen entstanden sind. Das finde ich aber nicht mehr.
Das recht neue ist dieses hier:
BSG , Urteil vom 22. 3. 2012 - B 4 AS 139/11 R
https://juris.bundessozialgericht.d...8557383cd82243345d2520ba&nr=12523&pos=0&anz=1 Hier ging es darum, dass die Tochter nicht in der
BG war und ein Teil der HK also von dieser bezahlt wurde! Also einer Dritten Person sogar.
Dann kam eine Erstattung der HK, während die Tochter gar nicht mehr dort wohnte. Entweder das wird dann als
KdU angesehen und wenn nicht, dann eben der als EK. Die krallen sich die Erstattung normalerweise so oder so.
Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das
LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4
SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben.
Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20. 1. 2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).
Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl
BSG Urteil vom 14. 11. 2011 - B 14 AS 121/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch
BSG Urteil vom 22. 3. 2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13;
BSG Urteil vom 6. 4. 2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45 RdNr 15;
BSG Urteil vom 20. 12. 2011 - B 4 AS 9/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des Klägers, ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat.