ketscher1978
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Liebe Gleichgesinnte,
es gibt was neues bezüglich meines Berichts vom 18.12.2008.
Zwischen der Jahreswende hat sich was getan...juhu....
( allerdings, so wie ich das verstanden habe, nur eine kurze Freude )
Ich habe folgendes Schreiben am 02.01.2009 erhalten:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren
Sehr geehrter .ketscher1978... ,
nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs vom 01.12.2008 hebe ich den angefochtenen Bescheid vom 27.11.2008 hiermit auf.
Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ihnen noch gesondert zugehenden Bescheid
Entscheidung über die Erstattung der Kosten:
Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind.
MIt freundlichen Grüßen
Im Auftrag
eine andere Dame, die den Fall nicht direkt bearbeitete?
Am 29.12.2008 gingen 702.-€uro/bis jetzt nur der Regelsatz dann auf meinem Bankkonto ein/Nehme an die Hilfe der Unterkunftkosten wird noch folgen. Erst mal bisschen durchatmen, dachte ich. Doch Pustekuchen!
Doch am 02.01.09 am selben Tag ging ein Rücknahmebescheid von der eigentlichen Sachbearbeiterin ein, der Dame mit der ich bisher den ganzen Schriftverkehr geführt habe, jedoch nicht mit Ihrer Unterschrift. So, wie ich es verstanden habe, behaart sich weiterhin an Sachen, die nicht zutreffend sind. Kurz gesagt, Sie macht da weiter, wo Sie aufgehört hat.
Jetzt weiß ich nicht zu 100%, was ich machen soll? Widerspruch auf jeden Fall gegen diesen Rücknahmebescheid erheben, aber wie?!
Rücknahmebescheid
Sehr geehrter Herr Kristo,
die Entscheidung vom 15.01.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird ab 01.01.2009 für Sie ganz zurückgenommen:
Begründung:
Die Mitarbeiter des Außendienstes versuchten mehrfach vor Ort leistungsrechtliche Angelegenheiten zu klären. Dies war aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht möglich.
Es ist daher davon auszugehen, dass Hilfebedürftigkeit und somit Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht vorliegen.
Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung erfolgt nur für die Zukunft. Es haben sich keine besonderen Gesichtspunkte ergeben, die eine Weiterzahlung der zu Unrecht bewilligten Leistung rechtfertigen könnten. Insbesondere haben Sie keine Vermögensdisposition getroffen, die Sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen können (§ 45 Abs. 2 SGB X).
Bei der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung habe ich Ermessen ausgeübt. Hierbei musste ich zwischen Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift, dem öffentlichen Interesse und den Umständen des Einzelfalles abwägen. In Ihrem Fall überwiegen das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes und dem Vermeiden von ungerechtfertigten Aufwendungen durch die öffentliche Hand sowie der Gedanke der Rechts- und Gesetzmäßigkeit jedes Verwaltungshandelns, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen.
Gesetzestext:
§ 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes:
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Was ist zu tun?
Wie gehe ich den Widerspruch richtig an? Mein Standpunkt bzw. die ganzen Fakten und wichtigen Gründe werden überhaupt nicht berücksichtigt.
Liebe Grüße
Ketscher1978
ERST ABHILFEBESCHEID.....DANN RÜCKNAHMEBESCHEID...
Na KLASSE"!
es gibt was neues bezüglich meines Berichts vom 18.12.2008.
Zwischen der Jahreswende hat sich was getan...juhu....
( allerdings, so wie ich das verstanden habe, nur eine kurze Freude
Ich habe folgendes Schreiben am 02.01.2009 erhalten:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
hier: Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren
Sehr geehrter .ketscher1978... ,
nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs vom 01.12.2008 hebe ich den angefochtenen Bescheid vom 27.11.2008 hiermit auf.
Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ihnen noch gesondert zugehenden Bescheid
Entscheidung über die Erstattung der Kosten:
Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind.
MIt freundlichen Grüßen
Im Auftrag
eine andere Dame, die den Fall nicht direkt bearbeitete?
Am 29.12.2008 gingen 702.-€uro/bis jetzt nur der Regelsatz dann auf meinem Bankkonto ein/Nehme an die Hilfe der Unterkunftkosten wird noch folgen. Erst mal bisschen durchatmen, dachte ich. Doch Pustekuchen!
Doch am 02.01.09 am selben Tag ging ein Rücknahmebescheid von der eigentlichen Sachbearbeiterin ein, der Dame mit der ich bisher den ganzen Schriftverkehr geführt habe, jedoch nicht mit Ihrer Unterschrift. So, wie ich es verstanden habe, behaart sich weiterhin an Sachen, die nicht zutreffend sind. Kurz gesagt, Sie macht da weiter, wo Sie aufgehört hat.
Jetzt weiß ich nicht zu 100%, was ich machen soll? Widerspruch auf jeden Fall gegen diesen Rücknahmebescheid erheben, aber wie?!
Rücknahmebescheid
Sehr geehrter Herr Kristo,
die Entscheidung vom 15.01.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird ab 01.01.2009 für Sie ganz zurückgenommen:
Begründung:
Die Mitarbeiter des Außendienstes versuchten mehrfach vor Ort leistungsrechtliche Angelegenheiten zu klären. Dies war aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht möglich.
Es ist daher davon auszugehen, dass Hilfebedürftigkeit und somit Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht vorliegen.
Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung erfolgt nur für die Zukunft. Es haben sich keine besonderen Gesichtspunkte ergeben, die eine Weiterzahlung der zu Unrecht bewilligten Leistung rechtfertigen könnten. Insbesondere haben Sie keine Vermögensdisposition getroffen, die Sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen können (§ 45 Abs. 2 SGB X).
Bei der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung habe ich Ermessen ausgeübt. Hierbei musste ich zwischen Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift, dem öffentlichen Interesse und den Umständen des Einzelfalles abwägen. In Ihrem Fall überwiegen das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes und dem Vermeiden von ungerechtfertigten Aufwendungen durch die öffentliche Hand sowie der Gedanke der Rechts- und Gesetzmäßigkeit jedes Verwaltungshandelns, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen.
Gesetzestext:
§ 45 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes:
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die erbrachten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Was ist zu tun?
Wie gehe ich den Widerspruch richtig an? Mein Standpunkt bzw. die ganzen Fakten und wichtigen Gründe werden überhaupt nicht berücksichtigt.
Liebe Grüße
Ketscher1978
ERST ABHILFEBESCHEID.....DANN RÜCKNAHMEBESCHEID...
Na KLASSE"!