Rücknahme eines Leistungsbescheides, § 45 oder § 48 SGB X

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Peter-Hermann

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Sachverhalt:

ALG II Antrag gestellt Anfang Nov. 2004, Bescheid erteilt in der 2. Woche Nov. 2004, Bewilligungszeitraum Jan - März 2005.

Nach der Bescheiderteilung: ganz kurzfristige Arbeitsaufnahme (ABM) mit geringem Lohn. Behörde zahlt ALG II in bewilligter Höhe. Die Behörde wurde nach der zweiten Zahlung im Februar auf die vermutete Überzahlung aufmerksam gemacht, danach noch 2 x darauf hingewiesen bzw. erinnert.

Jetzt verlangt die Behörde den überzahlten Betrag zurück, d.h. der Bescheid lautet auf:

Rücknahme von Leistungsbescheiden nach § 45 SGB X und Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen nach § 50 SGB.

Vorwurf: Vorsatz ( § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X )

Um die Sache nicht zu verkomplizieren , eine erste Frage, ist die Anwendung von § 45 eigentlich angezeigt, müsste nicht vielmehr § 48 zur Anwendung kommen?

Ist der Vorwurf eines Vorsatzes überhaupt haltbar,

a) weil die ABM zum Zeitpunkt der Antragstellung / der Bescheiderteilung noch kein Thema war - was mir auch von der Behörde bestätigt wurde

b) weil entgegen der ursprünglichen Behauptung der Behörde doch ein Anspruch auf ergänzendes ALG II besteht und zumindestens für Jan-März 2005 zwischentzeitlich bereits anerkannt wurde

c) weil der/die Hinweise auf die volle Zahlung von ALG II von mir erbracht worden sind, zwar etwas spät , aber auch begründbar?

Die Sache geht noch weiter, aber mir würde zunächst einmal die Richtigkeit des Rücknahmebescheides interessieren.
 

wolliohne

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Rechtsberatung

ja ja Peter Herrman,
ziemlich komplizierte Kiste.
Aber genau so arbeitet diese Behörde,wer sich nicht wehrt ........

Ich empfehle Dir Rechtsberatung einzuholen und ersteinmal Widerspruch einzulegen.

das sich das Amt selbst widerspricht hast Du ja schriftl. vorliegen,also solltest Du die Sache locker angehen.

Alles Gute
 

Martin Behrsing

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Normalerweise § 48. Allerdings gehen Behörden grundsätzlich erstmal so vor. Deshalb verweise Sie auf Dein Verhalten und das § 48 zur Anwendung kommen müsste.
 
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