Hallo!
Ich habe folgendes Problem. Ich befinde mich in Vollzeitbeschäftigung und bezahle Unterhalt für meine drei Kinder. Im März diese Jahres haben meine jetzige Frau und ich ALG 2 bezogen, da sie für einen Monat kein Einkommen hatte. Das ALG 2 wurde im Februar beantragt, mit dem Hinweis, dass meine Frau ab dem 01.04.08 eine berufliche Rehamaßnahme beginnt und in dieser Zeit Ü-Geld bekommt. Es wurden uns für März 450€ überwiesen und Ende März für April nochmals 450€. Wir haben den Ü-Geld Bescheid unverzüglich am 07.04.08 nachgereicht. Spätestens da hätte meiner Meinung nach die Leistung gestoppt werden müssen. Am 08.04.08 kam stattdessen nur ein Änderungsbescheid, der uns eine rechtmäßige Nachzahlung von 128€ für März bescherte. In diesem Bescheid hat die ARGE auch darauf hingewiesen, dass eine korrekte Prüfung des Anspruchs nur erfolgen kann, wenn der Ü-Geld Bescheid vorliegt. Am 17.05.2008 kam erneut ein Änderungsbescheid, der uns eine Leistung von monatlich 695€ bewilligte, obwohl bereits alle Unterlagen der ARGE vorlagen und wir gar keinen Anspruch mehr auf ALG 2 hatten.
Wir haben daraufhin nochmals die ARGE auf die veränderten Einkommensverhältnisse hingewiesen und es kam Gott sei Dank nicht zur Auszahlung.
Die ARGE will nun von uns 648€ zurück bekommen. Dies sehe ich nicht ein, weil wir unserer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen sind. Ich trage mich mit dem Gedanken unter Berufung auf § 45 Abs. 2 SGB 10 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch einzulegen. Macht das Sinn oder ist das hoffnungslos? Hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung und wie lange dauert so ein Verfahren?
Für eine Antwort möchte ich Euch schon jetzt danken.
Gruß
MaWu
Ich habe folgendes Problem. Ich befinde mich in Vollzeitbeschäftigung und bezahle Unterhalt für meine drei Kinder. Im März diese Jahres haben meine jetzige Frau und ich ALG 2 bezogen, da sie für einen Monat kein Einkommen hatte. Das ALG 2 wurde im Februar beantragt, mit dem Hinweis, dass meine Frau ab dem 01.04.08 eine berufliche Rehamaßnahme beginnt und in dieser Zeit Ü-Geld bekommt. Es wurden uns für März 450€ überwiesen und Ende März für April nochmals 450€. Wir haben den Ü-Geld Bescheid unverzüglich am 07.04.08 nachgereicht. Spätestens da hätte meiner Meinung nach die Leistung gestoppt werden müssen. Am 08.04.08 kam stattdessen nur ein Änderungsbescheid, der uns eine rechtmäßige Nachzahlung von 128€ für März bescherte. In diesem Bescheid hat die ARGE auch darauf hingewiesen, dass eine korrekte Prüfung des Anspruchs nur erfolgen kann, wenn der Ü-Geld Bescheid vorliegt. Am 17.05.2008 kam erneut ein Änderungsbescheid, der uns eine Leistung von monatlich 695€ bewilligte, obwohl bereits alle Unterlagen der ARGE vorlagen und wir gar keinen Anspruch mehr auf ALG 2 hatten.

Wir haben daraufhin nochmals die ARGE auf die veränderten Einkommensverhältnisse hingewiesen und es kam Gott sei Dank nicht zur Auszahlung.
Die ARGE will nun von uns 648€ zurück bekommen. Dies sehe ich nicht ein, weil wir unserer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen sind. Ich trage mich mit dem Gedanken unter Berufung auf § 45 Abs. 2 SGB 10 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch einzulegen. Macht das Sinn oder ist das hoffnungslos? Hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung und wie lange dauert so ein Verfahren?
Für eine Antwort möchte ich Euch schon jetzt danken.
Gruß
MaWu