Lese von den von Dir eingestellten Kollege Anwalt, der dort auch kräftig seine Werbetrommel rührt, warum auch nicht

aber absolut nix über mögliche Verjährungsfristen und um diese geht es hier im Thread nunmal hauptsächlich.
Ich würde sagen das es verjährt ist aber Anwalt ist besser.Die Behörde hätte alle Erstattungsbescheide aktive Vollstreckungsmaßnahmen einleiten müssen innerhalb der vier Jahre.Wenn sie kein Anstalten macht hat sie Pech.
Wenns mal so einfach wäre, mit den Pech gehabt

So denn es innerhalb von 4 Jahren ab Bestandskraft des Rückforderungsbescheids zu keinen weiteren Verwaltungshandeln (z.B. Aufrechnung, Vollstreckungsanordnung, einfache Zahlungsaufforderung/Mahnung fallen nicht darunter) gekommen ist, könnte man natürlich versuchen sich auf die Verjährung zu berufen, man wird aber mit grösster Sicherheit davon ausgehen können, das diese von der BA mit den Verweis auf
§ 52 SGB X zurückgewiesen wird. Will die BA darauffolgend aus den bestandskräftigen Aufhebungs-und Erstattungsbescheid vollstrecken, dann müsste man ebend, betreffend der Ansicht der Verjährung, sein zuständiges Sozialgericht um Hilfe bitten und ob dieses dann ggfls. der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg folgt und nochmals Dank an User
@Makale für dies wirklich sehr intressante eingestellte Urteil von ihm und dessen grundlegenden Inhalt ich eigentlich auch bis 2017 folgte oder aber das Gericht folgt ggfls. der Auffassung/Ansicht zum
§ 50 Abs.4 S.3 SGB X i.V.m.
§ 52 SGB X (30 Jahre) des LSG Hessen und einigen Literaturmeinungen, das ein erlassener Verwaltungsakt in form eines Aufhebungs-und Erstattungsbescheids, ab dessen Bestandskraft ausreichend ist um automatisch die 30 j. Verjährungsfrist auszulösen
§ 52 Abs.2 SGB X
Hessisches LSG · Urteil vom 27. April 2012 · Az. L 7 SO 58/10
Nach der Neufassung des §52 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Erweiterung der Formulierung „zur Feststellung oder Durchsetzung“ sei klar gestellt,dass – wie bereits früher vertreten – auch feststellende Verwaltungsakte verjährungshemmende Wirkung hätten.Die konkrete Feststellung des Anspruches bzw. die Festsetzung des Betrages durch den Verwaltungsakt genüge hierbei. Unzureichend wäre lediglich die Feststellung nur der Leistungspflicht dem Grunde nach. Die Leistung müsse selbst festgestellt bzw. festgesetzt werden. Eine ausdrückliche Zahlungsanforderung oder Zahlungsfrist müsse damit jedoch nicht verbunden sein. Allen diesen Voraussetzungen genüge der Bescheid vom 17. März 1995. Folglich ende mit Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die Hemmung und die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB Xkomme zum Tragen.
Engelmann in v. Wulffen/Schütze/Engelmann SGB X § 52 Rn. 10b
Zur Durchsetzung ergeht der VA, der Verpflichteten erstmals zur Leistungserbringung auffordert oder im Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs dient, zB Pfändungsbeschluss (BSG v 7.10.2004 – B 11 AL 43/03 R – juris Rn 23). Auch Festsetzungs- und Leistungsbescheide, mit denen eine Leistung festgestellt bzw festgesetzt wird, haben verjährungshemmende Wirkung (ebenso Hessisches LSG v 27.4.2012 – L 7 SO 58/10 – juris Rn 26; Kopp/Ramsauer, § 53 Rn 30; Stelkens/Bonk/Sachs, § 53 Rn 48). Nicht ausreichend sind hingegen Verwaltungshandlungen ohne VA-Qualität wie Mahnungen, Zahlungsaufforderungen etc
Heße in BeckOK SozR SGB X § 50 Rn. 36:
Die Verjährungsfrist beträgt nach S. 3 dreißig Jahre, wenn der Verwaltungsakt nach Abs. 3 die zu erbringende Leistung verbindlich feststellt
oder Regelungen zur Durchsetzung des Anspruchs (bspw. zur Aufrechnung) enthält und damit gleichzeitig einen Verwaltungsakt iSd § 52 Abs. 1 darstellt. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts
bliebe somit dann abzuwarten und ggfls. müsste man diesbezüglich in die nächste Instanz gehen und evtl. kommt es auch irgendwann und hoffentlich mal, zu einer Höchstrichterlichen Rechtsprechung über den im SGB X seit über einen Jahrzehnt unaufgelösten Widerspruch zwischen § 50 Abs. 4 SGB X und § 52 SGB X, was daran liegt, das im Jahre 2001 der Wortlaut des Abs.1 um den Passus ergänzt wurde "zur Feststellung".
§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Soll also bei bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden automatisch immer die 30jährige Verjährung gelten, dann hat das gefälligst auch konkret in der Gesetzesbegründung zu stehen und nicht wie bis zum heutigen Tage, nichts halbes und nichts ganzes
