MissMarple
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wird nicht als Grundsatzurteil von der RV für andere Fälle anerkannt.
Hier der Auszug eines Schreibens an einen Betroffenen, der einen Überprüfungsantrag gestellt hat:

Hier der Auszug eines Schreibens an einen Betroffenen, der einen Überprüfungsantrag gestellt hat:
Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor und die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben dieses Urteil ausgewertet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Dem Antrag auf Neufeststellung können wir derzeit nicht entsprechen.
Das BSG hat am 16.05.2006 (Az. B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor in Höhe von 1,0 bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gemindert werden darf. Diese Entscheidung des BSG entspricht nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung.
Sowohl während des Gesetzgebungsverfahrens als auch bei der Anwendung der Vorschriften im Rahmen von Rentenberechnungen sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass bei sämtlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten Abschläge zu berücksichtigen sind. Wenn gegen die Belegung von Erwerbsminderungsrenten mit Abschlägen geklagt wurde, dann geschah dies wegen der von den Rentenempfängern angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelung. Die bis zur Entscheidung des BSG mit der Problematik befassten Gerichte haben eine solche Verfassungswidrigkeit aber verneint und es deshalb auch unterlassen, die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Insofern steht der 4. Senat des BSG allein mit seiner Auffassung, bei vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogenen Erwerbsminderungsrenten seien nach geltendem Recht keine Abschläge zulässig.
Deshalb führen die Rentenversicherungsträger u.a. in Abstimmung mit dem Sozialverband Deutschland weitere Musterprozesse.
Wir schlagen Ihnen daher vor, die Bearbeitung des Antrages auf Neuberechnung weiterhin zurückzustellen. Falls sich Änderungen zu Ihren Gunsten ergeben, werden wir unaufgefordert auf Ihren Antrag auf Neufeststellung zurückkommen. Bei dieser Verfahrensweise entstehen Ihnen keine Rechtsnachteile.
Wenn Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, ist eine Antwort auf dieses Schreiben nicht notwendig.