Rentenabschläge bei EU Rente unter 60 .....

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MissMarple

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wird nicht als Grundsatzurteil von der RV für andere Fälle anerkannt.

Hier der Auszug eines Schreibens an einen Betroffenen, der einen Überprüfungsantrag gestellt hat:

Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor und die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben dieses Urteil ausgewertet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Dem Antrag auf Neufeststellung können wir derzeit nicht entsprechen.

Das BSG hat am 16.05.2006 (Az. B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Zugangsfaktor in Höhe von 1,0 bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gemindert werden darf. Diese Entscheidung des BSG entspricht nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung.

Sowohl während des Gesetzgebungsverfahrens als auch bei der Anwendung der Vorschriften im Rahmen von Rentenberechnungen sind alle Beteiligten davon ausgegangen, dass bei sämtlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr des Versicherten Abschläge zu berücksichtigen sind. Wenn gegen die Belegung von Erwerbsminderungsrenten mit Abschlägen geklagt wurde, dann geschah dies wegen der von den Rentenempfängern angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelung. Die bis zur Entscheidung des BSG mit der Problematik befassten Gerichte haben eine solche Verfassungswidrigkeit aber verneint und es deshalb auch unterlassen, die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Insofern steht der 4. Senat des BSG allein mit seiner Auffassung, bei vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogenen Erwerbsminderungsrenten seien nach geltendem Recht keine Abschläge zulässig.

Deshalb führen die Rentenversicherungsträger u.a. in Abstimmung mit dem Sozialverband Deutschland weitere Musterprozesse.

Wir schlagen Ihnen daher vor, die Bearbeitung des Antrages auf Neuberechnung weiterhin zurückzustellen. Falls sich Änderungen zu Ihren Gunsten ergeben, werden wir unaufgefordert auf Ihren Antrag auf Neufeststellung zurückkommen. Bei dieser Verfahrensweise entstehen Ihnen keine Rechtsnachteile.

Wenn Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, ist eine Antwort auf dieses Schreiben nicht notwendig.

:(
 
Das hab ich schon vor drei Monaten gesagt: Nix is.

Besonders muß man sich den Satz auf der Zunge zergehen lassen: Die Auffassung des BSG ist nicht die Auffassung der Rentenversicherung.
Ja ne, schon klar.
Deshalb gibt es ja Gerichte um verschiedene Auffassungen zu verhandeln und eine Entscheidung herbeizuführen. Und dann sollte sich die unterlegene Partei auch an das Urteil halten.
Aber nicht so der Rententräger und der Gesetzgeber.

Nun gut. Aber auch der Sozialverband erkennt das so an und will in Absprache mit dem RV-Träger weitere Prozesse führen. Das bedeutet, das bei der Länge der Verfahren noch eine Menge Wasser die Elbe runter fließen kann bis hier eine Entscheidung getroffen wurde.

Wieder einmal müssen Menschen, die absolut nicht freiwillig eine Sozialleistung beantragen müssen unterhalb des Existenzminimums leben.

Und da hier auf Zeit gespielt wird: Wer weiß wieviele der heute Berechtigten es noch erleben werden ihre Rente im vollen Umfang zu bekommen.
 
Hi Kalle

jo bekannt war mir das auch, aber gerade weil ein Bekannter gestern diesen Brief so wortwörtlich erhalten hat, wollte ich euch diesen - auch für mich schon skandalösen- Wortlaut der RV nicht vorenthalten.

Ein Urteil des BSG scheint heutzutage Schall und Rauch zu sein, eine schlimme Entwicklung wie ich finde.

so ist nun wohl jede/r gezwungen SEINEN eigenen Klageweg zu gehen und da dieses viele nicht machen, kann die RV erhebliches Geld sparen....

MissM.
 
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