Vorsicht. Bei der hier offenbar gemeinten "Altersrente für Versicherte mit
besonders langjähriger Versicherungszeit" von mindestens 45 Jahren gilt:
Welche Zeiten werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet?
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
(aus den Informationsseiten der Deutschen Rentenversicherung)
Das ist also anders als bei den 35 Jahren Wartezeit von (nur) "langjährig Versicherten", bei denen etwa auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosenzeit usw. mit zählen.
Ich sehe, so wie das geschildert wurde, keine Möglichkeit, abschlagfrei mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Siehe auch "Rentenbeginnrechner" der Rentenversicherung. Ich weiß nicht, wie diese zu einer anderen Aussage kommt. Wie wird das denn im Bescheid genau begründet?