(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. ... Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. ...
Geregelt ist das in § 15 BEEG:
Es gab dazu auch ein Urteil des BAG (Urteil vom 21. April 2009 · Az. 9 AZR 391/08). Danach ist es möglich bei Geburt des zweiten Kindes die Elternzeit des ersten Kindes zu beenden. Nach dem 3. Geburtstag des zweiten Kindes können dann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 12 Monate der unverbrauchten Elternzeit des ersten Kindes angehängt werden (Bei nach dem 30.06.2015 geborenen Kindern sind es auf Grund der Gesetzesänderung 24 Monate).
Auf diese Art wären aktuell zum Beispiel bei einer Zwillingsgeburt bis zu 5 Jahre Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
So wie ich das interpretiere - falls Ihr es versäumt habt, die Elternzeit für das erste Kind bei Geburt des zweiten Kindes zu beenden, endet die Elternzeit zum dritten Geburtstag des zweiten Kindes. Das wäre also wie vom Jobcenter genannt August 2016.
Meine Frau solle nun beim Arbeitgeber nachfragen ob er eine Stelle für sie frei hat, trotz einer Elternzeit beim Arbeitgeber bis 2018.
Wie sollen wir da weitermachen?
Das Jobcenter geht vermutlich nach § 10 SGB II:Das zweite Kind ist am 09.10.2013 geboren, somit könnten meine Frau in dem Fall noch bis zum 09.10.2017 in der Elternzeit bleiben UND ALG2 bekommen?
Danach wäre einem ALG II - Empfänger zumutbar, nach dem 3. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten zu gehen.(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
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4. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist
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UND somit müsste meine Frau noch bis 09.10.2017 ALG2 erhalten?