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Thomé Newsletter 28/2019 vom 28.07.2019
4. Hinweis zur Höhe der Existenzsicherungsleistungen in München Stadt und Land
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In München Stadt und Land gibt es im SGB XII höhere Regelbedarfe, diese belaufen sich für Alleinstehende auf 445 Euro (statt 424 Euro) und in den jeweiligen RB abgestuft.
Siehe hier: https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Sozialamt/regelsaetze.html
Diese höheren Regelbedarfe sind aber nur in Bayern, bzw. München möglich, weil es nur hier eine entsprechende gesetzliche Grundlage zur RB-Erhöhung gibt. Eine RB-Erhöhung ist im SGB II nicht möglich, weil es sich im SGB II um pauschalierte RB’s handelt (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II). Da aber die höheren Lebenshaltungskosten gleichwohl im SGB II anfallen, können diese durch den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gedeckt werden. Dieser ist zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht und der in seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Das liegt exakt in München Stadt und Land vor. Daher möchte ich alle leistungsbeziehenden Münchner*innen und auch Beratungsstellen dazu aufrufen, das durch zu streiten, denn das wird die Sozialverwaltung selbstverständlich nicht freiwillig leisten (der Beitrag/Aufruf kommt nochmal, nachdem ich letztens wieder mal in München ein Seminar gegeben hatte und ich mich wirklich drüber wundere, warum das immer noch nicht um- und durchgesetzt wurde).