Reduzierung Arbeitszeit

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Seepferdchen 2010

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Der Abschluss eines Änderungsvertrages zwecks Reduzierung der Arbeitszeit kann als Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtverletzung sanktionswürdig sein



Aufschiebende Wirkung gegen den Sanktionsbescheid, denn fraglich ist, inwieweit der Antragstellerin in dem konkreten Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bzw. mit einer höheren monatlichen Arbeitszeit von 29 Stunden zumutbar gewesen ist.

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 07.01.2013 - S 21 AS 2221/12 ER .



Sozialgericht Bremen S 21 AS 2221/12 ER 07.01.2013 rechtskräftig

https://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/der-abschluss-eines-anderungsvertrages.html




 
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