Seepferdchen 2010
Super-Moderation
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Der Abschluss eines Änderungsvertrages zwecks Reduzierung der Arbeitszeit kann als Weigerung, eine zumutbare Arbeit fortzuführen gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtverletzung sanktionswürdig sein
Sozialgericht Bremen S 21 AS 2221/12 ER 07.01.2013 rechtskräftig
https://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/der-abschluss-eines-anderungsvertrages.html
Aufschiebende Wirkung gegen den Sanktionsbescheid, denn fraglich ist, inwieweit der Antragstellerin in dem konkreten Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit bzw. mit einer höheren monatlichen Arbeitszeit von 29 Stunden zumutbar gewesen ist.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 07.01.2013 - S 21 AS 2221/12 ER .
Sozialgericht Bremen S 21 AS 2221/12 ER 07.01.2013 rechtskräftig
https://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/der-abschluss-eines-anderungsvertrages.html