Mir wurden vor zwei Monaten drei Arbeitsangebote für drei ZAFs in Rahmen des Arbeitslosengeld I Bezugs zeitgleich unterbreitet von meinen SB. Alle drei enthielten die Selbe RFB siehe Anhang. Für eine der dreien erhielt ich eine Sperre von drei Wochen, weil ich mich nicht beworben hatte. Ich gab an das ich die Zumutbarkeit gem. § 140 Abs. 3 SGB III nicht prüfen konnte. Bei den anderen beiden hatte ich mich schriftlich beworben, obwohl diese Angebote ebenfalls nicht zumutbar waren gem. § 140 Abs. 3 SGB III. Bei der einen ZAF bekam ich keine Antwort. Bei der anderen nahm ich ein Vorstellungsgespräch war und wurde abgelehnt weil ich mehr wollte als den Mindesttariflohn. Da ließen die nicht mit sich reden und mir lag dadurch weiterhin keine zumutbare Beschäftigung vor. Dies habe ich so dem SB mitgeteilt. Er versucht jetzt aus den anderen beiden VVs sperre zwei und drei zu genieren, weil ich mich nicht angeblich bei der einen beworben habe und bei der anderen, das Angebot angenommen habe.
Jetzt muss ich erstmal gegen Sperre Nr. 1 vorgehen. Zu den anderen Sachen hatte ich nur Anhörungsschreiben und keine Sperrzeitbescheide.
Zu dieser Sperre ist noch zu sagen, das diese eine andere Sperre ersetzt, wegen Ablehung einer Maßnahme, die von der AfA zurückgenommen wurde.
Mein Hauptargument, ist weiterhin, dass es mir nicht möglich war das Angebot zu prüfen. Aber ich kann und werde auch die RFB angreifen jetzt ist die Frage, was ich alles da angreifen kann?
Die Schriftgröße der RFB ist 8, die des Haupttextes 11. Außerdem ist die in einer anderen Schriftart, als der Haupttext.
Dazu
Formatierung und Schriftgröße einer Rechtsfolgenbelehrung
Die dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 angefügte Rechtsfolgenbelehrung wird dieser Warnfunktion nicht gerecht. Worüber zu belehren ist, ergibt sich aus § 31a SGB II. Zwar ist die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich noch an den Anforderungen des BSG aus-gerichtet. So zeigt sie dem Kläger einzelfallbezogen konkret auf, dass unter Nennung der ersten Pflichtverletzung vom 24.2.2014 eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kürzung um 60 Prozent führen werde (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ist vollständig, weil sie auf die ergänzenden Sachleistungen ebenso hinweist wie auf die regelmäßige Direktüberweisung der Miete an den Vermieter (§ 31a Abs. 3 Satz 1, 3 SGB II). Allerdings ist sie formal nicht ausreichend verständlich. Diese Anforderung umfasst nach dem Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen warnend vor Augen zu führen, nicht nur inhaltliche Aspekte, sondern auch formale. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Kreis der Leistungsbezieher abzustellen und muss hierbei berücksichtigen, dass diese in Verwaltungsangelegenheiten keine ihm gegenüber vergleichbare Übung besitzen. Dies gilt insbesondere für Leistungsbezieher wie den Kläger, dem es an einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit fehlt. Daher muss der Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die er zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechts-folgenbelehrung erheblich erschwert, so verschwimmen auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen. Ohne Absätze ist die inhaltliche Strukturierung für den Lesenden und die Realisierung des Inhaltes zudem deutlich erschwert. Insgesamt führt die formale Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung eher dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Sozialgericht München, S 13 AS 2433/14,10.08.2016, rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187572
Jetzt ist die Frage ob ich auch den Inhalt beanstanden kann.
Dazu
Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, vollständig, richtig, verständlich und widerspruchsfrei ist und den Adressaten in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die vorgeschlagene Beschäftigung aufzunehmen, ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt. Dies folgt aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, die Arbeitslosen hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Leistungsanspruchs und Verkürzung der Anspruchsdauer, Gefahr des Verlustes das Alg-Anspruchs und von Anwartschaftszeiten) zu informieren und sie in allgemeiner Form vorzuwarnen (st. Rsp des BSG zB 1.6.2006 – B 7 a AL 26/05 R). Dabei ist das Einsichtsvermögen und die Auffassungsgabe des oder der Arbeitslosen Maßstab für den Umfang der Belehrung. Die Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus.
(Winkler in Gagel, 69. EL März 2018, SGB III § 159 Rn. 247)
Bietet die AA mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten zeitgleich an, muss jede eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung enthalten (LSG NRW 20.1.2005 – L 9 AL 123/04). Enthält das erste Vermittlungsangebot eine Belehrung, die für eine zweite oder weitere Sperrzeit oder für das Erlöschen nach § 161 S. 1 Nr. 2 bestimmt ist, ist die Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft; eine Sperrzeit tritt nicht ein (SächsLSG 11.3.2004 – L 3 AL 230/03).
(Winkler in Gagel, 69. EL März 2018, SGB III § 159 Rn. 249)
Verwendet die BA zur Belehrung einen Vordruck, so ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf die im sog Merkblatt für arbeitslose Arbeitnehmer näher dargelegten Folgen hingewiesen wird (BSG 22.6.1977 – 7 RAr 131/75 – BSGE 44, 71 [73]).
(Winkler in Gagel, 69. EL März 2018, SGB III § 159 Rn. 252)
Die RFB ist bei allen drei VVs gleich. Es ist mir nicht ersichtlich welche Sperrzeit für welches Angebot gelten soll. Auch wird auf das Merkblatt verwiesen.
Jetzt muss ich erstmal gegen Sperre Nr. 1 vorgehen. Zu den anderen Sachen hatte ich nur Anhörungsschreiben und keine Sperrzeitbescheide.
Zu dieser Sperre ist noch zu sagen, das diese eine andere Sperre ersetzt, wegen Ablehung einer Maßnahme, die von der AfA zurückgenommen wurde.
Mein Hauptargument, ist weiterhin, dass es mir nicht möglich war das Angebot zu prüfen. Aber ich kann und werde auch die RFB angreifen jetzt ist die Frage, was ich alles da angreifen kann?
Die Schriftgröße der RFB ist 8, die des Haupttextes 11. Außerdem ist die in einer anderen Schriftart, als der Haupttext.
Dazu
Formatierung und Schriftgröße einer Rechtsfolgenbelehrung
Die dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 angefügte Rechtsfolgenbelehrung wird dieser Warnfunktion nicht gerecht. Worüber zu belehren ist, ergibt sich aus § 31a SGB II. Zwar ist die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich noch an den Anforderungen des BSG aus-gerichtet. So zeigt sie dem Kläger einzelfallbezogen konkret auf, dass unter Nennung der ersten Pflichtverletzung vom 24.2.2014 eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kürzung um 60 Prozent führen werde (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ist vollständig, weil sie auf die ergänzenden Sachleistungen ebenso hinweist wie auf die regelmäßige Direktüberweisung der Miete an den Vermieter (§ 31a Abs. 3 Satz 1, 3 SGB II). Allerdings ist sie formal nicht ausreichend verständlich. Diese Anforderung umfasst nach dem Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen warnend vor Augen zu führen, nicht nur inhaltliche Aspekte, sondern auch formale. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Kreis der Leistungsbezieher abzustellen und muss hierbei berücksichtigen, dass diese in Verwaltungsangelegenheiten keine ihm gegenüber vergleichbare Übung besitzen. Dies gilt insbesondere für Leistungsbezieher wie den Kläger, dem es an einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit fehlt. Daher muss der Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die er zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechts-folgenbelehrung erheblich erschwert, so verschwimmen auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen. Ohne Absätze ist die inhaltliche Strukturierung für den Lesenden und die Realisierung des Inhaltes zudem deutlich erschwert. Insgesamt führt die formale Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung eher dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Sozialgericht München, S 13 AS 2433/14,10.08.2016, rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187572
Jetzt ist die Frage ob ich auch den Inhalt beanstanden kann.
Dazu
Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, vollständig, richtig, verständlich und widerspruchsfrei ist und den Adressaten in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung, die vorgeschlagene Beschäftigung aufzunehmen, ergeben, wenn für die Weigerung kein wichtiger Grund vorliegt. Dies folgt aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, die Arbeitslosen hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit (Ruhen des Leistungsanspruchs und Verkürzung der Anspruchsdauer, Gefahr des Verlustes das Alg-Anspruchs und von Anwartschaftszeiten) zu informieren und sie in allgemeiner Form vorzuwarnen (st. Rsp des BSG zB 1.6.2006 – B 7 a AL 26/05 R). Dabei ist das Einsichtsvermögen und die Auffassungsgabe des oder der Arbeitslosen Maßstab für den Umfang der Belehrung. Die Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus.
(Winkler in Gagel, 69. EL März 2018, SGB III § 159 Rn. 247)
Bietet die AA mehrere Beschäftigungsmöglichkeiten zeitgleich an, muss jede eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung enthalten (LSG NRW 20.1.2005 – L 9 AL 123/04). Enthält das erste Vermittlungsangebot eine Belehrung, die für eine zweite oder weitere Sperrzeit oder für das Erlöschen nach § 161 S. 1 Nr. 2 bestimmt ist, ist die Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft; eine Sperrzeit tritt nicht ein (SächsLSG 11.3.2004 – L 3 AL 230/03).
(Winkler in Gagel, 69. EL März 2018, SGB III § 159 Rn. 249)
Verwendet die BA zur Belehrung einen Vordruck, so ist es nicht ausreichend, wenn lediglich auf die im sog Merkblatt für arbeitslose Arbeitnehmer näher dargelegten Folgen hingewiesen wird (BSG 22.6.1977 – 7 RAr 131/75 – BSGE 44, 71 [73]).
(Winkler in Gagel, 69. EL März 2018, SGB III § 159 Rn. 252)
Die RFB ist bei allen drei VVs gleich. Es ist mir nicht ersichtlich welche Sperrzeit für welches Angebot gelten soll. Auch wird auf das Merkblatt verwiesen.