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ExUser 12040
Gast
Hallo,
vieles sicherlich bekannt, dennoch mein Ergebnis:
die Rechtsanwältin ist mit mir die EGV durchgegangen und sagte dazu:
1. Verhandlungen, also ein Gespräch über Inhalt der EGV etc. muss nicht stafffinden.
Keine Verpflichtunge der ARGE
2. EGV über ein halbes Jahr ist eine Kannentscheidung. Der Vertrag soll max. 1 Jahr gültig sein.
Hierzu gäbe es keine Entscheidung des BGH . Ist umstritten.
3. Verstöße gegen EGV werden sanktioniert, aber nicht kummulativ, weil es im Gesetz ebenfalls steht.
Es soll nicht konkretisiert in der EGV aufgenommen werden. (Frage? Soll /muss/darf nicht?)
4.Bewerbungskosten: sind z.B. drei Bewerbungen als muss in der EGV angeordnet, müssen diese Kosten erstattet werden.
Die anderen sind Kannleistungen. Ermässenssache der ARGE .
5. Wenn in der EGV steht, "...Vermittlung in andere Maßnahmen..." muss die ARGe nicht weiter bestimmen.
Es besteht seitens der `Kunden` kein Anspruch darauf. Ermessenssache der Arge .
6. Folgen der unerlaubten Ortsabwesenheit sind im Gesetz geregelt und dürfen deswegen nicht in der EGV
nochmals geregelt werden. Wiederholung der Gesetze unzulässig. Gilt auch für Mitwirkungs- und Meldepflichten.
7. Erwerbseinschränkungen gehören nicht in die EGV .
V.G. verona
vieles sicherlich bekannt, dennoch mein Ergebnis:
die Rechtsanwältin ist mit mir die EGV durchgegangen und sagte dazu:
1. Verhandlungen, also ein Gespräch über Inhalt der EGV etc. muss nicht stafffinden.
Keine Verpflichtunge der ARGE
2. EGV über ein halbes Jahr ist eine Kannentscheidung. Der Vertrag soll max. 1 Jahr gültig sein.
Hierzu gäbe es keine Entscheidung des BGH . Ist umstritten.
3. Verstöße gegen EGV werden sanktioniert, aber nicht kummulativ, weil es im Gesetz ebenfalls steht.
Es soll nicht konkretisiert in der EGV aufgenommen werden. (Frage? Soll /muss/darf nicht?)
4.Bewerbungskosten: sind z.B. drei Bewerbungen als muss in der EGV angeordnet, müssen diese Kosten erstattet werden.
Die anderen sind Kannleistungen. Ermässenssache der ARGE .
5. Wenn in der EGV steht, "...Vermittlung in andere Maßnahmen..." muss die ARGe nicht weiter bestimmen.
Es besteht seitens der `Kunden` kein Anspruch darauf. Ermessenssache der Arge .
6. Folgen der unerlaubten Ortsabwesenheit sind im Gesetz geregelt und dürfen deswegen nicht in der EGV
nochmals geregelt werden. Wiederholung der Gesetze unzulässig. Gilt auch für Mitwirkungs- und Meldepflichten.
7. Erwerbseinschränkungen gehören nicht in die EGV .
V.G. verona