Ich würde dennoch erst mal ratenweise an den Gläubiger bezahlen, nicht an den RA. Somit kann dir erst mal keine böse Absicht unterstellt werden. Der RA muss seine Kostennote erst mal rechtlich durchsetzen und hier ist auch er an eine Gebührenordnung gehalten. Ob seine Forderung dann vor Gericht als Verzugsschaden vor Gericht Bstand haben wird, sei mal dahingestellt.
Der Gläubiger hat erst mal Anspruch auf die Grundforderung nebst Verzugsschaden, also Zinsen und eine nach Gebührenordnung Rechtsanwälte festgelegte Gebühr, sofern er einen Anwalt eingeschaltet hat. Auch ein Gläubiger ist gehalten, die Kosten für die Durchsetzung seines Anspruches für den Schuldner erst mal gering zu halten. Ein gerichtlicher Mahnbescheid hätte hier ausgereicht.
Was der Rechtsanwalt an Gebühren verlangt, solltest du hier mal angeben....