wir kommen heute auf Ihre Anfrage vom ****** fristgerecht zurück und bestätigen Ihnen hiermit die Sperrung ihrer personenbezogenen Daten gem. § 35 BDSG n. F..
Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 17 DSGVO erfolgt mit Ablauf der durch uns einzuhaltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Wir speichern Ihre Daten im Zusammenhang mit dieser Löschanfrage aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen mindestens 6 Jahre, beginnend ab 31.12.2018 auf Grundlage
von § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 257 HGB. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erfolgt automatisiert die Löschung ohne dass es hierzu einer erneuten Aufforderung durch Sie bedarf.
Ich glaube nicht das dies zulässig ist. Die Aufbewahrungszeit sollte sechs Monate nicht überschreiten.
Was meint ihr dazu?