RA begründet Widerspruch mit ärztlichem Attest

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klara1

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Hallo ihr Lieben,

zum 'Tatbestand', dass ich mich nicht vorgestellt habe, lautete meine eigene Ablehnungs-Begründung in etwa:
Da es sich um ein Beschäftigungsangebot handelte, ging ich davon aus, dass ich berechtigt sei, dieses Angebot abzulehnen. Dies tat ich im Schreiben vom ... an den Weisungsgeber, versehen mit den Ihnen vorliegenden Gründen.
Vorrangiges Argument ist, dass eine MAE in der gegenwärtig vorliegenden EGV nicht vorgesehen ist.

Offensichtlich ist der 'Fachanwalt, welcher Info-Flyer vor meinem JC verteilen ließ, nicht weiter zu empfehlen. :icon_kotz2:

Wegen einer MAE konsultierte ich einen 'Fachanwalt', der einen Widerspruch einzureichen sollte, was dieser - wie ich heute erst erfuhr - ausschließlich mit dem (problematischen) ärztlichen Attest begründete - siehe vorangegangene SB Prozedur.
https://www.elo-forum.org/schwerbehinderte-gesundheit-rente/104796-begutachtung-arzt-neurologie-psychiatrie.html

Gestern bekam ich von dem neuen SB ein Einschreiben für einen Termin zur Vorlage eines Attests. Ich werde doch hoffentlich nicht mit Herrn SB über ein ärztliches Attest diskutieren müssen? :icon_frown:

Dann geht das alles wieder von vorne los, zumal der 'Jurist' meinte, dass der Bericht der kassenärztlichen Begutachtung keinerlei Auskünfte gäbe :icon_wink:

Kurze Vorgeschichte: EGV lange abgelaufen (vor 6 Monaten), neuer SB , keine Erwähnung von MAEs, nach einigen Tagen Prüfung unterschrieben; in Zwischenzeit flattert Zuweisung ins Haus.

Dort habe ich mich nicht gemeldet, sondern besagten Anwalt - der hinter seinen Namen seinen M.A. setzt und sich Rechtsanwalt nennt - mit dem Widerspruch gegen den VA beauftragt. Ich nannte ihm meine Gründe, u.a. dass "keine MAEs in der EGV erwähnt sind". Er reduzierte sein Schreiben leider auf besagtes Attest, welches nun erneut vorgelegt werden soll, aber es heißt auch lapidar, dass er "über meine berufliche Situation sprechen möchte".

Nachdem ich mich wegen Beistand bereits abgesprochen habe, schickte ich ein Fax, um den Termin zu verschieben. Außerdem rief ich die betreffende Arztpraxis an, um die Indikation zu ändern - die ich inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten möchte! Die Arztpraxis ist aber bis einschließlich nächster Woche geschlossen und der Hausarzt wohl inzwischen im Ruhestand.

Seltsam, dass besagte "Kanzlei" mir keine Durchschrift des Schreibens schickte. Ich musste es persönlich anfordern und hoffe hier auf Feedback :icon_exclaim:
 

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Wenn ich mir das so abschaue, wurde der Widerspruch auf de letzten Drücker eingelegt. Da hatte Herr Anwalt wohl keine Zeit mehr, was vernünftiges aufzusetzen.

Also ich würde diesem komischen Nawalt ja glich mal das Mandat wieder entziehen.

Ich denke, es sollte auch möglich sein, die Wiederspruchsbegründung achträglich zu ergänzen. Das würde ich selber machen.
 
@Gast

Ich denke, es sollte auch möglich sein, die Widerspruchsbegründung nachträglich zu ergänzen. Das würde ich selber machen.

Vielen Dank zuerst Mal! Habe heute per Fax das Mandat mit dem 'Nawalt' gecancelt.

Verschiebung des Meldetermins wegen Begleitung auf Freitag wurde bestätigt, Begleitung weiß Bescheid.

Blöderweise ist die Arztpraxis wegen Urlaub noch geschlossen, sonst hätte ich die heftige Indikation vielleicht weg bekommen.

Schätze mal, dass ich den Anwalt-Job peu à peu gebacken kriege. Werde mich mal herum klicken und die Infos vom Anwalt-Fax mit dem JC -SB abgleichen.
 
Hallo Klara - ich bin mir nicht sicher, ob deine angeführte Begründung, es habe sich um ein Beschäftigungsangebot gehandelt und du wärest "berechtigt", dieses abzulehen, ausreichend gewesen wäre ...
worauf sollte sich dieses Recht zur Ablehnung begründen?

Und nur weil eine Maßnahme NICHT in einer EGV vereinbart ist, heisst das nicht, dass man dir KEINE zuweisen kann...

Kannst du kurz aufklären, was KONKRET hier Sache war?

Wenn es ein Jobangebot war in besagter Pflege und deine gesundheitlichen Belange da entgegen stehen, wäre die Argu des RA schon passend ... jedoch die Diagnose hätte er nicht einfach so benennen sollen.
Kommt auch drauf an, was in Sachen Gesundheit/Erwerbsfähigkeit bei dir + SB Stand der Dinge ist ...
existiert da nicht ein Gutachten? Mit Teil B?

Dann wäre so ein Jobangebot doch aus mediz. Gründen voll daneben...
 
Klara, woher wußte der Anwalt von dieser Erkrankung, von Dir persönlich oder aus einer Akteneinsicht? Die Diagnose hattest du ja selbst dem JC bekannt gegeben.

Ich durfte mir eine Standpauke anhören und dass ich für 40 Stunden zur Verfügung zu stehen hätte und sollte wieder Bewerbungen schreiben, bzw. eine Zahl angeben. Da ich darauf nicht vorbereitet war, bekam ich zehn Tage später einen neuen Termin, weshalb ich eine Krankschreibung brachte. Darauf stand, dass ich nicht für mehr als 15 h/W arbeitsfähig sei - plus einer ärztlichen Diagnose, die ich nicht für notwendig halte.
 
Klara, woher wußte der Anwalt von dieser Erkrankung, von Dir persönlich oder aus einer Akteneinsicht? Die Diagnose hattest du ja selbst dem JC bekannt gegeben.

das ist die eine Sache, dass Herr SB sich für den Nabel der Welt hält und sich nicht um ein bereits vorhandenes Attest zu kümmern braucht. Sowas nennt sich 'Amtsschimmel'...

Die andere Sache
weshalb ich eine Krankschreibung brachte. Darauf stand, dass ich nicht für mehr als 15 h/W arbeitsfähig sei - plus einer ärztlichen Diagnose, die ich nicht für notwendig halte.

Goodie: finde ich auch, dass die Diagnose 'relativ' ist, zumindest geht 's eben darum, den Mindestanforderungen des JCs zu entsprechen.

Naja Purzelina, den oberen Satz verstehe ich nicht ganz... Gelibeh drückte sich hier deutlicher aus. Es geht um medizinischen Datenschutz, Arztgeheimnis und wenn ich mich nicht irre, den 'hippokratischen Eid', welcher den Ärzten eine Schweigepflicht auferlegt. Wenn das der Troll von Anwalt nicht weiß, verletzt er die Persönlichkeitsrechte seiner MandantInnen.

@Gelibeh :icon_pause: stelle die Dokus später rein. Vielen Dank erstmal!
 
Wenn ich mir das so abschaue, wurde der Widerspruch auf de letzten Drücker eingelegt. Da hatte Herr Anwalt wohl keine Zeit mehr, was vernünftiges aufzusetzen.

Also ich würde diesem komischen Nawalt ja glich mal das Mandat wieder entziehen.

Ich denke, es sollte auch möglich sein, die Widerspruchsbegründung achträglich zu ergänzen. Das würde ich selber machen.

Frist gewahrt hat er ja.... da der Widerspruch nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen hier besondere Eile geboten sein sollte....
 
Hallo Klara - ich bin mir nicht sicher, ob deine angeführte Begründung, es habe sich um ein Beschäftigungsangebot gehandelt und du wärest "berechtigt", dieses abzulehen, ausreichend gewesen wäre ...
worauf sollte sich dieses Recht zur Ablehnung begründen?

Und nur weil eine Maßnahme NICHT in einer EGV vereinbart ist, heisst das nicht, dass man dir KEINE zuweisen kann...

Kannst du kurz aufklären, was KONKRET hier Sache war?

Wenn es ein Jobangebot war in besagter Pflege und deine gesundheitlichen Belange da entgegen stehen, wäre die Argu des RA schon passend ... jedoch die Diagnose hätte er nicht einfach so benennen sollen.
Kommt auch drauf an, was in Sachen Gesundheit/Erwerbsfähigkeit bei dir + SB Stand der Dinge ist ...
existiert da nicht ein Gutachten? Mit Teil B?

Dann wäre so ein Jobangebot doch aus mediz. Gründen voll daneben...

Sehe ich teilweise auch so..... das mit der Angabe der Diagnose war ohne weitere Rücksprache mit der Mandantin sicher nicht ganz glücklich.....

aber wenn der RA auf eine mögliche Unzumutbarkeit abstellen will.... (siehe auch § 10 SGB II) ist er sicher nicht auf dem sozialrechtlichen Holzweg.... ferner hätte das JC auch Zweifel an der vollen Erwerbsfähigkeit entsprechend zu klären....

Zweifel dürften spätestens mit der Darlegung zum Attest glaubhaft gemacht worden sein...
 
@Gila Sorry für die Namensverwechslung :icon_hihi:

Kannst du kurz aufklären, was KONKRET hier Sache war?

hier noch mal die AGH plus 'Teil B'.
Mit letzterem lässt sich hoffentlich mit dem neuen SB argumentieren. War leider beim ÄD äußerst befangen und hab' auch nicht gewusst, dass die was mit der Krankenkasse zu tun haben. Blöde Paranoia...

@hartaber4

Frist gewahrt hat er ja.... da der Widerspruch nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen hier besondere Eile geboten sein sollte....

Danke für die Hilfestellung zum Widerspruch . Das RA-Fax ging an die Nummer des SB , also nicht an die Widerspruchsstelle. Damit besteht die Möglichkeit, dass mir die anberaumte Audienz diesen Gang zum SG erspart.
 

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Was denn nun ?

Gutachten nach Aktenlage oder Untersuchung ?

Immer wieder "lustig", dass die BA mit ihren Ankreuzformularen nicht zurecht kommt...... (alleine diese Formulare zeigen das "Niveau".... jeder Bericht zur Hauptuntersuchung eines Kfz ist detaillierter.....)


Das Ganze wird dann noch mit Diagnoselotto abgerundet.....

Das Behandlungsempfehlungen nicht in Gutachten gehören (es gibt sozialgerichtliche Rechtsprechung die darin eine Befangenheit der/des Gutachters sieht), weil man über den GA-Auftrag hinausschiesst will auch keiner zur Kenntis nehmen...

Mal wieder ein "klassisches" Ergebnis.....
 
Hallo Klara.

Nach den Infos hier sieht es für mich so aus: du bist mit div. Einschränkungen seit Februar arbeitsfähig - um 3 Stunden.

Die sozialmedizinische Einschätzung ist da jedoch deutlich.
Das Gutachten hat in der Regel 6 Monate Gültigkeit - darum frage ich mich, wie bei der sehr deutlichen Empfehlung von Behandlungen und Therapien noch IN DIESER ZEIT eine AGH vorgeschlagen werden kann?
Soll mit so einer Tätigkeit deine Arbeitsfähigkeit "erprobt" werden?

Insofern finde ich pers. die Handlungsweise deines RA die einzig richtige - alles andere wäre nur ein Herumlamentieren und irgendwann mit den Argumenten gegen die Wand laufen ...
Denn: eine AGH (Arbeitsgelegenheit, hier sowas wie 1-Euro-Job) KANN auch per Verwaltungsakt aufgenötigt werden!

Man kann lang die "Zusätzlichkeit" hinterfragen - denn Helfer/Altenpflege ist ein BERUF.
Man kann die Tätigkeiten hinterfragen - denn auch "niederschwellige Betreuungsdienste" gehören nach MEINER MEINUNG in die Hände von ordentlich bezahlten FACHKRÄFTEN der Altenpflege ... ich pers. möchte im Alter NICHT von irgenwelchen vielleicht noch "lustlosen" Eurojobbern in meinen Lebensabend begleitet werden.

Auch hier könnte man lange diskutieren, wie mit derartigen Methoden überall anspruchsvolle Jobs abqualifiziert werden ...

Hätte man damit Erfolg? Also da würde ich als dein RA auch das nehmen, was ich habe: es gibt ein Gutachten, da steht deutlich was drin - wenn die 6 Monate nun ablaufen muss man ein neues machen uns sehen, wie der Stand der Dinge ist.

Auch sehe ich in der Tätigkeitsbeschreibung ein Anforderungsbild, dem du sicherlich noch nicht gewachsen wärest?
Denn dies bedeutet eben gerade auch ANPASSUNG und auch sozialer und emotionaler STRESS!
Es sei denn, du traust dir das SELBST zu!

Ich halte eine AGH in diesem Falle, wo es um einen wohl möglich längeren Genesungsweg bei dir gehen sollte mit intensiven Behandlungen wie im Gutachten empfohlen nicht für zielführend.
Wie ich auch anzweifle, ob ein "normales Vermittlungsmanagement" bei dir derzeit angezeigt ist - oder nicht besser in Richtung "Reha" gehen sollte?
 
@hartaber4



Danke für die Hilfestellung zum Widerspruch . Das RA-Fax ging an die Nummer des SB , also nicht an die Widerspruchsstelle. Damit besteht die Möglichkeit, dass mir die anberaumte Audienz diesen Gang zum SG erspart.

Die besteht.... aber selbst wenn du mit einer Klage zum SG gehen wolltest.... ohne abgeschlossenes Vorverfahren (Widerspruchsverfahren/Bescheid) geht das in der Regel nicht.....

So oder so..... musst du das hier abwarten....

Ggf. ein Eilverfahren betreiben.....


Wenn die Möglichkeit besteht würde ich mich laufend AU schreiben lassen.....
 
Nach den Infos hier sieht es für mich so aus: du bist mit div. Einschränkungen seit Februar arbeitsfähig - um 3 Stunden.

Die sozialmedizinische Einschätzung ist da jedoch deutlich.
Das Gutachten hat in der Regel 6 Monate Gültigkeit - darum frage ich mich, wie bei der sehr deutlichen Empfehlung von Behandlungen und Therapien noch IN DIESER ZEIT eine AGH vorgeschlagen werden kann?

Hat wohl was damit zu tun, dass die AGH lt. Vermittlungsvorschlag nur 15h/Woche (und damit 3h/Tag), also entsprechend des Leistungsumfanges lt. Gutachten ist.

Daher verstehe ich den Vortrag hinsichtlich des Gutachtens gar nicht, entspricht doch sowohl Tätigkeit (Arbeit in Wechselhaltung) als auch Stundenumfang (15h/Woche) dem ärztlichen Gutachten.

Wenn, dann kommt man nur über die Schiene "AGH zusätzlich?" rein.
 
Nun - wenn es sich um einen Vermittlungsvorschlag in eine "ordentliche Arbeit" handeln würde, wäre hier ein "Bemühen" des SBs zu sehen, etwas passendes anzubieten ... :icon_twisted:

Isses aber nicht. Klara soll nur "beschäftigt" werden, außer dass es diese sinnlosen Eurojobs noch fördert
und die Arbeitsplätze in der Pflege noch mehr verwässert ... ist dies derzeit mit dem Krankheitsbild wenig hilfreich ...
sag ich mal so - zusätzlich noch als Mutter einer Borderlinerin.

Insofern finde ich nach wie vor (immer gemessen an den Infos HIER im Thread) die Argu des RA vollkommen schlüssig.
Er zieht sie damit aus der Schusslinie solcher sinnbefreiter Beschäftigungen - zumal wenn man selbst nicht stabil ist!
 
zumal wenn man selbst nicht stabil ist!

Von wem erwartest du denn Verständnis oder Rücksichtnahme im Sozialrecht ?

Doch nicht vom JC ....oder ?

Den "gesunden Menschenverstand" kannst du im Reich des SGB meist in der Kammer lassen......

es geht doch eher im Kern darum "Steilvorlagen" für Sanktionen zu schaffen..... mir ist keine einzige erfolgreiche (nachhaltige) Eingliederung aus dem Maßnahme-Schwachsinn bekannt..... aber viele Sanktionen..... siehe dich im Forum um.....dürfte den Eindruck bestätigen.
 
Am Ende des Gutachten steht etwas hinsichtlich, dass eine weitere Tätigkeit als xxxlehrerin anzuraten ist. Also wohl eine durchaus soziale Tätigkeit, die durchaus ähnlich dem Anforderungsprofil der AGH sein (wenn es sich tatsächlich auf Vorlesen, Spazierengehen etc. beschränkt) kann.

Letztendlich wird das dann wohl Widerspruchsstelle oder aber das zuständige SG entscheiden.
 
Die freiberufliche Tätigkeit als Musiklehrerin wird aktuell doch noch ausgeübt? Und durch die Zuweisung in die AGH wäre die im Gutachten festgelegte Stundenzahl insgesamt überschritten.
 
Um das Gutachten entsprechend für ein Widerspruchsverfahren gegen einen darauf folgenden Verwaltungsakt zu werten, müsste man den GA-Auftrag kennen (vermutlich handelt es sich ja um einen Auftrag gemäß § 44a SGB II).

Wenn man vom § 44a SGB II ausgehen darf (Erwerbsfähig ja/nein/eingeschränkt) kann man sich die Frage stellen, was denn Hinweise des GA zum Berufsfeld darin zu suchen haben.

Sie (die GA) kann ja noch reinschreiben:

"Vollkornbrot könnte die Leistungsfähigkeit unterstützen."

"Wer morgens zerknittert aufsteht, kann sich tagsüber besser entfalten..."

usw.


Für die Wertung von GA (und erst recht den gerichtlichen "Schlagabtausch") empfehle ich folgendes Werk (leider vergriffen= Bücherei?!?):

Das neue Werk zum Sachverständigenbeweis im Sozialrecht vermittelt dem Rechtspraktiker:

  • Anforderungen an Beweisbeschlüsse und Sachverständigengutachten
  • Standardisierte Begutachtungsverfahren
  • Mögliche Angriffspunkte gegen ungünstige Gutachten
  • Prozesstaktisches Vorgehen
  • Prüfungsschemata und Mustertexte

Ergänzend erläutern Mediziner der am häufigsten befragten Fachrichtungen Umfang und Bedeutung der notwendigen Untersuchungen, die wichtigsten Fachbegriffe sowie die besonderen Beurteilungsprobleme im jeweiligen Fachgebiet.


Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht | Francke / Gagel | Nomos Verlagsgesellschaft

:icon_daumen:

 
Nicht "anzuraten", sondern "Fortsetzung möglich".
Soweit ich nachgelesen habe ist dies wohl eher eine Nebentätigkeit (Nachilfe oder so) und da dürfte dieser Satz lediglich zur "Legitimation" dienen, damit sie das weiter machen darf und nicht ganz den Faden zum Berufsleben verliert.

Sowas ist auch händelbar, wenn man es mit ausgesuchtem Klientel in einem bestimmten Umfeld tun kann und es sich SELBST zutraut.
Je nachdem, wie präsent eine Persönlichkeitsstörung oder eine PTBS ist, geht aber phasenweise auch gar nix.
Hier hat der Arzt evtl. nur diese Weg "offen gehalten".

Aber AGHs sind nach meiner bescheidenen persönlichen Meinung grundsätzlich nicht zu unterstützen.
Wo dies alles hingeführt hat, erleben wir ja gerade ...
Auch mit noch so vielen blumigen Ausreden KANN es keinem Menschen mit einer ausgewachsenen Persönlichkeitsstörung, PTBS etc. dienlich
sein, irgendwo mal testweise in eine Billiglohnschiene gestopft zu werden.

Da bedarf es qualifizierterer Unterstützung, stat. sowie ambulanter Therapie, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt eine "ordentliche" Wiedereingliederung und nicht sowas.
 
Das sind aber eigentlich keine GA-Themen in Bezug auf den vermutlich zugrundeliegenden § 44a SGB II.

Ist der Leistungsberechtigte erwerbsfähig ja oder nein ?

Letztlich ist das ja im Sinne des SGG auch gar kein Gutachten...lediglich ggf. ein "qualifizierter" Parteivortrag auf den ggf. ein VA Bezug nimmt.

Mithin also ggf. gerichtlich voll überprüfbar.... (Beweisverfahren)
 
"Sofern weitere gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht werden, über die dem Gutachter keine Befunde vorlagen, bitten wir um Rückinformation."

(aus Beitrag 9 letzte JPG-Datei)

So richtig sicher war sich die GA der BA ja nicht...... sollten Zweifel nicht soweit wie möglich ausgeschlossen sein?

Befunde anderer Ärzte abschreiben kann ich auch.... keine Kunst....

Alleine hier winkt schon der erste fette Spalt um einen Hebel knirschend anzusetzen....


Gegenbeispiel:


Man fährt mit Kfz und Unfallschaden zum Sachverständigen...

Der "stellt fest":

Der Schaden beträgt 1234,56 €.

Wenn andere SV noch was finden bitte ich um Rückmeldung....

Tolles (aussagefähiges) GA!!!!

:icon_lol:
 
@TE :

Ich kann nur empfehlen die Schweigepflichtsentbindungserklärung zu widerrufen (weil nur so der Informationsfluss einigermaßen steuerbar ist)! Damit beendest du die "Rosinenpickerei" bei der BA /JC ......

Siehe auch dazu ("Datenleck" beim JC zu anderen Sozialleistungsträgern!):

https://www.elo-forum.org/infos-abw...mittlng-soz-med-daten-76-sgb.html#post1431957

Sorry, habe nicht mitbekommen wer TE ist, aber von mir gibt keine unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung - womit sich die Katze in den Schwanz beißt und wir wieder bei Gasts Beitrag sind :icon_pic:
 
Sorry, habe nicht mitbekommen wer TE ist, aber von mir gibt keine unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung - womit sich die Katze in den Schwanz beißt und wir wieder bei Gasts Beitrag sind :icon_pic:

TE = ThreaderstellerIn

Schweigepflichtsentbindungserklärung........ ?!?

Beitrag 9 im GA-Text:

Dieses GA......... begründet sich auf Befundunterlagen.

Nach Auskunft des behandelnden Arztes....


Wie kommen die denn zur BA ? Hast du die direkt selbst vorgelegt?
 
In meinem ersten Thread https://www.elo-forum.org/50/103168-pruefung-arbeitsfaehigkeit.html schrieb

(erfahrene BenutzerIn) KIWI am 13.12.2012 - dem Tag nachdem ich in diesem Forum 'aufgeschlagen' war:

die deinen SB nichts angeht... das würd ich vor Abgabe rausschneiden!

:frown: leider habe ich diesen HINWEIS glatt übersehen. Erst nachdem klar wurde, dass eine Krankschreibung aus zwei Teilen besteht und ich den falschen Teil bei der Krankenkasse abgegeben haben muss, kapierte ich dass ein Gott-in-weiß-Pamphlet nicht überall als Wunderwaffe einsetzbar ist -und bat um die Zurücksendung durch den SB , was dieser auch anstandslos tat.
 
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