Qm- Zahlen häufig falsch in den Mietverträgen

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Gast
Ich habe vom Mieterbund erfahren, bei dem ich Mitglied bin, dass in den Mietverträgen häufig die QM-Zahl nicht dem tatsächlichen Wohnraum entspricht.
Oftmals wird falsch gemessen.
So ist auch bislang wenig bekannt, dass z. B. bei Räumen mit Dachschrägen nicht einfach die reine Fussbodenfläche mitgerechnt werden darf, sondern nur anteilig, je nach Winkelgrad und Höhe, wo die Schrägung beginnt ( also direkt vom Fusssboden an oder etwa erst in 1Meter höhe?)
Das sind komplizierte Berechnungen, die vom Laien und priv. Vermietern kaum zu bewältigen sind.
Wer also aufgefordert wird wegen ein paar Q- Meter zuviel die Wohnung zu wechseln, sollte prüfen, ob die Zahlen wirklich stimmen.
Auch Terassen und Balkone dürfen nicht voll dazugerechnet werden.
Interessant sicher für Leute, die Dachwohnungen bewohnen.

Es gibt die Möglichkeit sich ( auch ohne Mitgliedschaft) an den Mieterbund zu wenden und sich gegen Gebühr proffessionell die Wohnung/ Haus ausmessen zu lassen per Lasertechnik. Das kostet eine einmalige Gebühr leider, je nach Größe der auszumessenden Wohnfläche so ab 60 Euro.
Viel Geld, könnte sich aber evtl lohnen, wenn man dann keinen teuren Umzug machen möchte oder kann.
Man hat dann auch ein beweiskräftiges Papier, dass der Wohnraum evtl, dann doch "angemessen" groß ( eher wohl : klein) ist.

Sollte der Wohnraum dann leider größer ist, als angegeben, hat man leider Pech gehabt allerdings. Es gibt jedoch kein Gesetz, weswegen man verpflichtet wäre seinen Wohnraum nochmals selbst auszumessen, deshalb .. kann man dann das Papier auch dann ggf. in die Tonne treten.

Im übrigen
 
<< Aktuelle Urteile

Falsche Wohnungsgröße

Karlsruhe - Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße mehr als zehn Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Die Mieter sind dann berechtigt, die vertraglich geschuldete Miete zu mindern und Rückzahlung der in der Vergangenheit zu viel gezahlten Miete zu fordern (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03 und VIII ZR 44/03).

Der Bundesgerichtshof erklärte in drei Grundsatzentscheidungen, dass bei einer erheblichen Flächendifferenz von mehr als zehn Prozent die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, ohne dass der Mieter dies im Einzelfall noch einmal gesondert belegen müsste. Für den Mieter ist die tatsächliche Wohnungsgröße ein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung und für die Beurteilung der Höhe des geforderten Mietpreises: „So wird bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angebotenen Wohnung angegeben, um Interessenten eine Vergleichbarkeit verschiedener Wohnungen zu erleichtern und um die Miete pro Quadratmeter errechnen zu können. Hat ein Wohnungssuchender mehrere Wohnungen, deren Mietzins und Ausstattung ähnlich sind, zur Auswahl, wird er sich in vielen Fällen für die größere Wohnung entscheiden. Während des Mietverhältnisses ist die Wohnfläche in aller Regel Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Betriebskosten und deren Erhöhung. Ebenso ist die Wohnungsgröße ein Faktor bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens.“

Zum Umfang der Mietminderung erklärte der Bundesgerichtshof, dass eine Mietminderung entsprechend der prozentualen Flächenabweichung gerechtfertigt sei. Außerdem bejahte das Gericht Rückzahlungsansprüche für die bisherige Mietzeit und deutete an, dass auch eine Neuberechnung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der geringeren Wohnfläche verlangt werden kann.

Wichtig: Zur Ermittlung der Wohnfläche kann, soweit Mieter und Vermieter nicht etwas anderes vereinbart haben oder vor Ort ein anderer Berechnungsmodus üblich ist, auf die Vorschriften der Wohnflächenverordnung und – gültig bis Ende 2003 - der II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen werden: Danach wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zumindest zwei Meter hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen einem und zwei Meter hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als ein Meter hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit. Bei der Fläche von Balkon oder Loggia kommt es in erster Linie auf den Wohnwert an. In der Regel zählen sie zu einem Viertel mit.>>

http://web.archive.org/web/20050219...e/zeitungen/mz/2004/0604/mz_0604_urteile.html
 
Wohnfläche

1. Bei Mieterhöhungen ist die genaue Wohnfläche maßgeblich, denn sie wird mit der ortsüblichen qm-Miete bzw. bei preisgebundenen ("Sozial-") Wohnungen mit der qm-Kostenmiete multipliziert. Ist die Fläche kleiner als im Mietvertrag angegeben, gilt die kleinere Fläche. Ist sie größer, kann es allerdings auf die vertraglich vereinbarte Fläche ankommen.

2. Stellen Sie nachträglich fest, dass Ihre Wohnfläche kleiner ist als im Vertrag angegeben, so ist eine entsprechende Herabsetzung der Miete nur ausnahmsweise möglich, nämlich

wenn es sich um eine preisgebundene Wohnung handelt.

wenn Sie eine bestimmte qm-Miete vereinbart hatten. Letzteres kommt so gut wie nie vor.

wenn die im Mietvertrag ausgewiesene Fläche um mehr als 10% unterschritten wird. Das gilt auch bei einer circa-Angabe im Mietvertrag.

wenn eine Mieterhöhung stattgefunden hat und dabei eine vom Vermieter unrichtig angegebene (zu hohe) Fläche zugrunde gelegt wurde.

1. Bei Mieterhöhungen gibt es mitunter Streit um die Anrechnung der Balkonfläche. Nach der Rechtsprechung ist der Nutzwert des Balkons (oder der Terrasse) maßgebend. Je nach Nutzwert ist ein bestimmter Flächenanteil für den Balkon anzusetzen, in der Regel 1/4 der Fläche. Dasselbe gilt für Loggien, Dachgärten und Terrassen.

2. Anders liegt es bei Nebenkostenabrechnungen. Hier kommt es vor allem darauf an, dass alle Wohnungen gleich behandelt werden. Es müssen also z.B. alle Balkone ausgespart bleiben (sinnvoll bei den Heizkosten) oder alle müssen mit demselben Flächenanteil, beispielsweise 1/4, angesetzt werden.

3. Wenn Sie Ihre Wohnung ausmessen (lassen) wollen, müssen Sie folgendes beachten:

a. Messen Sie zentimetergenau. Halten Sie den Zollstock bzw. das Maßband oberhalb der Fußleisten an die Wand.

b. Die Flächen von Türnischen werden nicht mitgemessen.

c. Wandvorsprünge, z.B. Schornsteine, und Pfeiler werden abgezogen, wenn sie mindestens 1,50 m hoch sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1 qm beträgt.

d. Fenster- und Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen, werden mitgerechnet, wenn sie mehr als 13 cm tief sind.

e. Außer den Wohnräumen - dazu zählt auch die Küche - werden auch Flur und Bad sowie Abstellräume innerhalb der Wohnung mitgerechnet. Abstellräume außerhalb der Wohnung (Keller, Boden) zählen nicht mit.

f. Nicht mitgezählt werden die Flächen und Absätze von Treppen mit mehr als 3 Stufen.

g. Bei Dachschrägen (und besonders niedrigen Decken) gilt folgendes:

- Raumteile mit einer Decken/Schrägenhöhe unter 1 m zählen überhaupt nicht.
- Flächen unter einer Decken/Schrägenhöhe von 1 m bis 2 m zählen zur Hälfte.
- Erst ab einer Decken/Schrägenhöhe von 2 m wird die Grundfläche voll angerechnet

Auch für Raumteile unter Treppen gelten diese Regeln.

h. Wintergärten zählen nur zur Hälfte mit, wenn sie unbeheizbar sind.
 
Ich habe vor 3 Jahren mal versucht, Wohngeld zu bekommen. Die haben sich nicht auf den Mietvertrag verlassen und mein Vermieter mußte Pläne vorlegen. Und siehe da.... statt der angegebenen 60 qm waren es nur 56 qm.
 
Genau.
Und wenn man mal dran denkt übrigens, dass viele Vermieter die Nebenkosten über die Qm anteilig abrechnen pro Wohneinheit, bezahlt man da auch zuviel.
 
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