AW: psysologische Begutachtung
Wenn Ihr Einschränkungen rein organisch sind, dann könnte man vermuten, dass man sie als Quarulantin stempeln möchte und dafür diese psychologische Untersuchung instrumentalisieren will. Denn wollte man die Erwerbsfähigkeit anhand der körperlichen Einschränkungen ermitteln, wäre die erste Anlaufstelle der Amtsarzt und nicht ein Psychologe.
Wenn ich dich richtig verstehe ist die Untersuchung nicht
erforderlich. Und damit verstößt sie zum einen gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 SGB II sowie den Sozialdatenschutz gem. § 67 Abs. 1 SGB X. Darüberhinaus auch gegen den ursächlichen § 62 SGB I selber, denn dort steht
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Was du machen kannst und solltest ist folgendes. Teilt dem JC schriftlich mit, dass man darlegen solle, warum die psychologische Untersuchung erforderlich ist, was festgestellt werden soll und welche Untersuchungen dazu vorgenommen werden sollen. Erklärt, dass bis zur Klärung des Sachverhalts, man den Termin nicht wahrnehmen werde. Das kann nicht als mangelnde Mitwirkung ausgelegt werden.
Darüber hinaus kann ich auch nicht erkennen, nach welchen § hier eingeladen wird. Üblich wäre nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III i.V.m. § 62 SGB I. Bis auf den 62er wird hier nichts genannt, deshalb darf auch angezweifelt werdenj, ob es sich überhaupt um eine korrekte Meldeaufforderungen handelt? Also ist demnach Form und Inhalt fraglich! Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt hat eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die hat man wohl hier neben der RFB vergessen. Warum wohl?
Bevor die Widerspruchsfrist verstrichen ist, würde ich mal flugs beim SG eine Feststellungsklage gem. § 55 Absn 1 Nr. 4 SGG einreichen, um die Frage zu klären, ob dieser VA überhaupt bindend ist oder nur einen Rechtsschein nach Außen vertritt.