Guten Abend,
Leider ist ein neuer Gläubiger seit April 2019 hinzugekommen.Dieser ist nicht in der insolvenzmasse enthalten.
Kann dieser jetzt die privatinsolvenz zur nichte machen wenn keine Einigung zu Stande kommt
Nein, denn Neugläubiger nehmen nicht am eigentlichen Verfahren teil und somit hätten diese auch keine Möglichkeit, es Dir ggfls. zur nichte zu machen.
und diese den gerichtsvollzieher beauftragen?
So denn der Neugläubiger ein vollstreckbaren Titel gegen dich hat, könnte er das machen, jedoch wäre das
derzeit absolut sinnfrei und sinnlos für diesen Neugläubiger, es seihe denn, hier gehts um ein Unterhalts- oder Deliktsgläubiger
§ 89 Abs.2 S.2 InsO
Deinen Schilderungen zufolge gehe ich davon aus, das Du dich noch im eröffneten und somit lfd. Verfahren befindest und dein Verfahren noch nicht aufgehoben wurde
§ 200 InsO (dies geschieht meist nach ca. 1 Jahr nach Eröffnung des Verfahrens) und somit greift dann auch erstens, das Vollstreckungsverbot
§ 89 Abs.2 S.1 InsO in Gehaltsforderungen für Neugläubiger.
Zweitens, die Zwangsvollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände oder Forderungen ist für Neugläubiger grundsätzlich zwar zulässig, dies gilt allerdings nicht für Vermögen, welches zur Insolvenzmasse gehört und somit wäre es für Neugläubiger derzeit eigentlich vollkommen sinnlos, die Zwangsvollstreckung gegen dich zu betreiben, denn sämtliches pfändbares Vermögen und ggfls. neu hinzu kommendes pfändbares Vermögen im eröffneten und lfd. Verfahren in welchen Du dich derzeit sicher noch befindest, gehört zur Insolvenzmasse und krallt sich somit an erster Stelle der Insolvenzverwalter.
Jedoch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beginn der sogenannten Wohlverhaltensperiode des Verfahrens, gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nach
§ 294 InsO für Neugläubiger nicht mehr
Somit erweitern sich während der Wohlverhaltensperiode die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung für Neugläubiger, z.B. auf zukünftige Bezüge oder die andere Hälfte eine Erbschaft
§ 295 Abs.1 Nr.2 InsO
bzw. sonstige pfändbare Vermögenswerte. Effektiv davon ausgenommen sind dagegen die von der Abtretung nach
§ 287 Abs.2 InsO an den Treuhänder erfassten laufenden Bezüge und Forderungen für die Laufzeit der Abtretungserklärung.
Wurde das Verfahren mit erlangter Restschuldbefreiung beendet, dann gelten natürlich für jenen Neugläubiger der ein vollstreckbaren Titel, aus den 30 J. vollstreckt werden kann in den Händen hält, keinerlei Beschränkungen betreffend der Zwangsvollstreckung mehr.
Im ganzen drücke ich natürlich die Daumen und hoffe, das Du mit jenen Neugläubiger eine Einigung erzielst und es somit erst gar nicht zu Zwangsvollstreckungsmassnahmen durch diesen kommen muss
