Von Anfang 2008 - Okt. 2009 war ich arbeitsunfähig erkrankt u. lt. Gutachten der RV berufsunfähig ( Maurer ). Danach berufliche Eingliederungmaßnahme durch RV als Hilfsarbeiter (angelernt für leichte Tätigkeit) in einer Fabrik und seit dem dort tätig.
Private BU erkannte das Vorliegen der BU an und zahlte die abgeschlossene Leistung ab dem 6. Monat berufsunfähigkeit.
Im Sommer 2012 war ich nach OP für 4 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Arbeitsaufnahme erfolgte danach bei gleichem Arbeitgeber u. gleicher Tätigkeit (angelernter Hillfsabeiter).
Private BU stellt die Leistungen mit der Begründung ein, dass ich wieder meiner beruflichen Tätigkeit bei bisherigen Arbeitgeber nachgehe u. deshalb die Anspruchssvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.
Das kann doch nicht sein, dass nach Krankheit und Wiederaufnahme der Arbeit- weder Arbeitgeber- u. noch Tätigkeitswechsel - die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sollen. D.h.. doch, man darf nicht krank werden, um die private BU-Leistung nicht zu verlieren.
mfg.
roland66
Private BU erkannte das Vorliegen der BU an und zahlte die abgeschlossene Leistung ab dem 6. Monat berufsunfähigkeit.
Im Sommer 2012 war ich nach OP für 4 Monate arbeitsunfähig erkrankt. Arbeitsaufnahme erfolgte danach bei gleichem Arbeitgeber u. gleicher Tätigkeit (angelernter Hillfsabeiter).
Private BU stellt die Leistungen mit der Begründung ein, dass ich wieder meiner beruflichen Tätigkeit bei bisherigen Arbeitgeber nachgehe u. deshalb die Anspruchssvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.
Das kann doch nicht sein, dass nach Krankheit und Wiederaufnahme der Arbeit- weder Arbeitgeber- u. noch Tätigkeitswechsel - die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen sollen. D.h.. doch, man darf nicht krank werden, um die private BU-Leistung nicht zu verlieren.
mfg.
roland66