Quelle:
Arbeitsstaette Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 1. Begriffe
Raumtemperatur ist die in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur in (s. Nr. 3.7.1. der DIN 18 380 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Heizungs- und zentrale Brauchwassererwärmungsanlagen", Ausgabe Oktober 1979
2. Raumtemperaturen in Arbeitsräumen
2.1 In Arbeitsräumen muß die Raumtemperatur mindestens betragen:
1. bei überwiegend sitzender Tätigkeit + 19 °C
2. bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C
3. bei schwerer körperlicher Arbeit + 12 °C
4. in Büroräumen + 20 °C
5. in Verkaufsräumen + 19 °C
2.2 Die Mindesttemperaturen sollen beim Arbeitsbeginn erreicht sein.
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Hinweise:
1. Raumtemperaturen. die unter denen in Nr. 2.1 b, c und e angegebenen Temperaturen liegen dürfen (s. Nr. 2.3 Satz 1), können in anderen Rechtsvorschriften, z.B. des Lebensmittelrechts, aufgeführt sein.
2. Bei einer nach Nr. 2.3 Satz 1 zulässigen Unterschreitung der Raumtemperaturen ist der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise, z. B. durch Bereitstellung von Schutzkleidung gegen zu niedrige Temperaturen, zu gewährleisten.