Danke für die Antworten aber das ist ja echt ganz schön kompliziert!
Das "Ruhen" der ALG 1 Zahlung ist für mich aber nocht nicht klar.
Erfolgt ein "Ruhen" des Anspruchs bei Abfindung immer?
Was ich eigentlich wissen möchte ist, wenn man es runterbricht, ob ich bzw. wir (meine Frau bzw. Freundin und Baby) das Geld behalten können ohne Anrechnung, was der Fall zu sein scheint.
Und ob ein Ruhen des ALG 1 erfolgt wegen der Abfindung.
Wo ist denn der Unterschied wenn das ALG1 zum einen angerechnet wird und zum anderen, wenn es ruht, man ABER nach einem oder zwei Monaten wieder Arbeit findet?
Das soll nicht egoistisch klingen aber wir stehen hier praktisch kurz vor dem nichts.
Meine Frau hat noch keinen Job wegen dem Baby und ich bald auch nicht mehr.
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SV pflichtig nicht, leider so auch ohne Gegenleistungen.
D.h. genau? Das es doch ruht?
Hier noch ein Text von VERDI der noch etwas mehr zur Verwirrung beigetragen hat.
VER.DI
Das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs gilt für die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist, längstens für ein Jahr. Je nach Höhe der Abfindung und gesetzlicher Freibeträge kann sich der Ruhenszeitraum verkürzen. Bei der Berechnung des Ruhenszeitraumes wird die Abfindung allerdings nicht voll, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil, der berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Der Ruhenszeitraum beginnt an dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er würde sich verkürzen, wenn der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung geringer wäre als das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte. Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Berücksichtigung der gezahlten Abfindung ruht, werden durch das Arbeitsamt auch keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Die Ruhenszeit wird dem Rentenversicherungsträger von der Bundesagentur für Arbeit als Anrechnungszeittatbestand gemeldet. Eine Meldung von Amts wegen ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitslose rechtzeitig einen Leistungsantrag stellt und hierauf nicht, im Hinblick auf das Ruhen der Leistung, verzichtet. Ansonsten wird eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.