Post vom Hauptzollamt erhalten, wegen Verdacht des Betruges ALGII

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Snix

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Hallo,
ich hoffe ich bin mit dem Thema hier richtig, ein bekannter hat mich um Hilfe gebeten da er Post vom Hauptzollamt bekommen hat wegen Betruges von Leistungen beim ALG II .

Fotos des Schreibens sind im Anhang.

Die Sache ist so das mein bekannter das aber schon mit dem Jobcenter geklärt hat und dabei ist die genannte Summe in Raten abzubezahlen. Er soll einen Bogen ausfüllen zur Stellungsnahme, er hat nun Angst vor der Strafe und weiss nicht was er in die Stellungsnahme schreiben soll.

Für Tipps bin ich sehr dankbar.

Danke schon mal
-Snix
 

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Gelöschtes Mitglied 63650

Gast
AW: Post vom Hauptzollamt wegen Verdacht des Betruges ALG II

Hallo Snix,

bei der Summe ist wohl eher mit einem Bußgeld zu rechnen.

Er wird ja auch das Anhörungsverfahren beim JC durchlaufen haben. Was hat er da geschrieben oder gesagt?

Gruß
 
Z

ZarMod

Gast
AW: Post vom Hauptzollamt wegen Verdacht des Betruges ALGII

Die Sache ist so das mein bekannter das aber schon mit dem Jobcenter geklärt hat
und dabei ist die genannte Summe in Raten abzubezahlen.
Die Rückzahlung an das JC hat nichts mit dem Ermittlungsverfahren zu tun.
Steht übrigens auch so auf Seite 1 Abs. 5 des Anhörungsschreibens.
Er soll einen Bogen ausfüllen zur Stellungsnahme, er hat nun Angst vor der Strafe
und weiss nicht was er in die Stellungsnahme schreiben soll.
Alles, was den Verdacht eines vorsätzlichen Betruges entkräften könnte.
Für mehr Hilfestellung müßte man den gesamten Sachverhalt und die Umstände kennen.
 

Snix

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Er hatte vom Jobcenter ein schreiben wegen der Sache bekommen, ist dann dort hingefahren, um die Sache zu klären, das die Zahlung von Seiten des Jobcenters eingestellt wird, dort wurde zum ihm gesagt für den Papierkram haben sie keine Zeit.

Dann bekam er irgendwann ein Schreiben das die Zahlungen eingestellt sind und wegen der Rückzahlung und hatte dann Ratenzahlung mit dem Jobcenter vereinbart.

-Snix

Alles, was den Verdacht eines vorsätzlichen Betruges entkräften könnte.
Für mehr Hilfestellung müßte man den gesamten Sachverhalt und die Umstände kennen.
Danke für die Antwort, ich habe unter Ihrem Post mehr dazu geschrieben. Falls noch mehr Infos gebraucht werden, muss ich meinen bekannten Kontaktieren für mehr Infos.
 
E

ExitUser12345

Gast
AW: Post vom Hauptzollamt wegen Verdacht des Betruges ALG II

[1. ]Er hatte vom Jobcenter ein schreiben wegen der Sache bekommen, ist dann dort hingefahren, um die Sache zu klären, das die Zahlung von Seiten des Jobcenters eingestellt wird, dort wurde zum ihm gesagt für den Papierkram haben sie keine Zeit.

[2.]Dann bekam er irgendwann ein Schreiben das die Zahlungen eingestellt sind und wegen der Rückzahlung und hatte dann Ratenzahlung mit dem Jobcenter vereinbart.

-Snix

Folgende Fragen ergeben sich:

Zu 1: Hat er das JC aktiv darauf hingewiesen, dass er einen Job hat und in dem genannten Zeitraum Lohn bezieht?

Zu 2: Wird in dem genannten Schreiben bezug auf das Gespräch unter 1) genommen?

Die Rückzahlung an das JC hat nichts mit dem Ermittlungsverfahren zu tun.[...]

Dieser Umstand lässt sich evtl. als (Not)Argument verwenden - und zwar dahingehend, dass dieser Umstand geradezu verdeutlicht, dass zu keiner Zeit Vorsatz im Bezug auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens i.S.d § 263 StGB bestand.

Ansonsten kann man nur dazu raten einen Anwalt einzuschalten.

m.M

:icon_pause:
 

Snix

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AW: Post vom Hauptzollamt wegen Verdacht des Betruges ALG II

Folgende Fragen ergeben sich:

Zu 1: Hat er das JC aktiv darauf hingewiesen, dass er einen Job hat und in dem genannten Zeitraum Lohn bezieht?

Zu 2: Wird in dem genannten Schreiben bezug auf das Gespräch unter 1) genommen?
Ja er hatte dem JC mitgeteilt das er einen Job hat und Lohn bezieht. Es ist ein Saison Job den er seit Jahren schon macht.

In dem Schreiben wird kein Bezug auf das Gespräch genommen was er mal gehabt hatte.

Bei einem Anwalt war er schon, er hat ihm nur geraten das er nix zugeben soll und das wenn der Anwalt weiter an der Sache arbeiten soll, es teuer für meinen Bekannten wird.
 
G

Gelöschtes Mitglied 63650

Gast
AW: Post vom Hauptzollamt wegen Verdacht des Betruges ALG II

Ja er hatte dem JC mitgeteilt das er einen Job hat und Lohn bezieht.

Laut Aussage des JC nicht oder zu spät.
Kann er belegen, wann er genau den Lohneingang mitgeteilt hat?

Über einen Rechtsverdreher kann man immer noch nachdenken, wenn es denn überhaupt zu einem Bußgeldverfahren kommt.

Dann auch mit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.
 

Snix

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Was hat er denn schriftliches?
Hat er es nur mündlich mitgeteilt? Kann er das beweisen?

Er hat schriftlich den Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung sowie die Bescheid vom Inkasso Service des JC mit der Ratenzahlungsvereinbarung.

Er hat es nur mündlich beim JC mitgeteilt.
 
E

ExitUser12345

Gast
Ja er hatte dem JC mitgeteilt das er einen Job hat und Lohn bezieht. Es ist ein Saison Job den er seit Jahren schon macht.[...]

Hier ist Vorsicht geboten.

Hat er in den Jahren davor schon Leistungen bezogen? Und wenn ja, wusste das JC davon und kann man dies nachweisen?

Sofern dem so sein sollte, kann man u.U damit argumentieren, dass die entsprechende Information vorlag und man seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Ansonsten sollte man den Umstand nicht erwähnen. Nicht das die Behörden noch weiter in der Vergangenheit forschen und evtl. fündig werden.

[...]Er hat es nur mündlich beim JC mitgeteilt.

Das ist natürlich ein Problem.

Man kann sich jedoch dahingehend einlassen, dass gerade aufgrund der mündlichen Mitteilung ggü. dem JC , die Rückforderung erfolgte - man also seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist und das JC einfach nur zu lange gebraucht hat, um die Information umzusetzen.

[...]Bei einem Anwalt war er schon, er hat ihm nur geraten das er nix zugeben soll [...]

Das ist erst mal das schlauste.

Im Endeffekt ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt einzuschalten, weil dieser genau prüfen kann, welcher Einwand im vorliegenden Fall am sinnvollsten ist. Wenn zudem ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht, sollte man auch nicht zögern, einen Anwalt aufzusuchen.

m.M

:icon_pause:
 
G

Gelöschtes Mitglied 63650

Gast
Bekommt man mittlerweile für das Ausfüllen einer Anhörung Beratungshilfe?

Es ist doch noch völlig offen, ob es überhaupt negative Rechtsfolgen für den Beschuldigten gibt.

Hoffentlich hat er für die Zukunft gelernt, Nachweise zu führen. Alles ist besser als mündlich. Oft sind in den Behörden verschiedene Mitarbeiter und Abteilungen mit einer Angelegenheit befasst und es geht der Überblick verloren. Leider wird der Fehler dann oft reflexartig den Kunden angelastet.
 

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Für die Beratungshilfe müssen keine Rechtsfolgen eingetreten sein. Man holt sich beim zuständigen Amtsgericht den Beratungshilfeschein . Diesen bekommt der Rechtsanwalt mit Eigenanteil zur Beratungshilfe in der jetzigen Höhe von 15,00 Euro. Auf diesen Eigenanteil KANN der Rechtsanwalt verzichten, muss es aber nicht. Am besten mit ihm reden. Nach erfolgreichen Widerspruch bzw. Klageverfahren kann man den geleisteten Eigentanteil vom Anwalt sich erstatten lassen.

Meiner Erfahrung nach ignorieren Anwälte die Anhörungen und warten auf den Bescheid. Auf Nachfrage bei einem Anwalt sagte dieser: Die schreiben eh Mumpitz, relevant ist der Bescheid.

Übrigens muss die Ablehnung der Beratungshilfe begründet werden. https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2015/04/rk20150429_1bvr184911.html

Erfolgschancen werden erst bei einem Gerichtsverfahren vom Gericht geprüft.
 

TazD

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Für die Beratungshilfe müssen keine Rechtsfolgen eingetreten sein.
Hat auch niemand behauptet, dass das gegeben sein muss.

Man holt sich beim zuständigen Amtsgericht den Beratungshilfeschein .
Ach, den "holt" man sich jetzt? Abreißblock im Eingangsbereich?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass man Beratungshilfe "beantragt".
Genauso wie das auch bei anderen Sozialleistungen der Fall ist.
Im Gegensatz zur Abholung, birgt eine Beantragung nämlich die Gefahr einer Ablehnung.

Was bei einem Anhörungsverfahren eine der leichtesten Übungen für den Rechtspfleger wäre. Hat sogar ebenfalls das BVerfG entschieden:
BVerfG , Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 470/09
Titel: "Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids"

Erfolgschancen werden erst bei einem Gerichtsverfahren vom Gericht geprüft.
Auch diesbezüglich hat niemand das Gegenteil behauptet.
 
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Gelöschtes Mitglied 63650

Gast
Meiner Erfahrung nach ignorieren Anwälte die Anhörungen und warten auf den Bescheid. Auf Nachfrage bei einem Anwalt sagte dieser: Die schreiben eh Mumpitz, relevant ist der Bescheid.

Warum denn nicht die Chance der Anhörung nutzen? Für den Rechtsverdreher ist natürlich ein bessereres Geschäft, wenn es zu einem Bescheid kommt, aber für den Betroffenen?

Es soll ja nun auch Fälle geben, wo die Behörde den im Anhörungsverfahren geschilderten Sachverhalt anerkennt.
 

romeo1222

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Was bei einem Anhörungsverfahren eine der leichtesten Übungen für den Rechtspfleger wäre. Hat sogar ebenfalls das BVerfG entschieden:
BVerfG , Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 470/09
Titel: "Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids"

Ob der Fall hier zutreffend ist, mag ich nicht beurteilen, aber es gab auch schon gerichte die den Fall der "Selbsthilfe" nicht gegeben sahen, und daher Beratungshilfe bewilligten.

In dem Urteil ging es darum, dass die Beratung über die Behörde kontraproduktiv wäre, da es ja bereits das Anhörungsverfahren gab.

https://sozialberatung-kiel.de/2015/08/05/beratungshilfe-fuer-vertretung-im-anhoerungsverfahren-nach-%C2%A7-55-owig/
 

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Hat auch niemand behauptet, dass das gegeben sein muss.

Siehe #12

Oder ist das so gemeint, das man für das Ausfüllen des Beratungshilfeantrags nun Beratungshilfe will? Dann sorry, das wäre allerdings wie "Anträge auf Anträge zu stellen". :biggrin:

Dahingehend nein. Wäre zudem auch nicht mehr Sozialrecht da Angelegenheit des Amtsgericht!?

Ach, den "holt" man sich jetzt? Abreißblock im Eingangsbereich?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass man Beratungshilfe "beantragt".
Genauso wie das auch bei anderen Sozialleistungen der Fall ist.
Im Gegensatz zur Abholung, birgt eine Beantragung nämlich die Gefahr einer Ablehnung.

Korrekt, ist ein Antragsverfahren. Ist aber schneller und effektiver wenn man direkt zum Amtsgericht fährt und ihn "abholt". Dann ist meistens nur ein aktueller Bewilligungsbescheid bzw. Lohnnachweise zur Vorlage nötig. Man unterschreibt nur das man wahre Angaben macht und keine größere Vermögen (Freigrenze) hat. 5 Minuten und man ist wieder draußen. Bei störrischen Amtsgerichten (Rechtspfleger) muss man es über das Antragsverfahren machen. Aber lese/höre davon eher wenig.


Was bei einem Anhörungsverfahren eine der leichtesten Übungen für den Rechtspfleger wäre. Hat sogar ebenfalls das BVerfG entschieden:
BVerfG , Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 470/09
Titel: "Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids"

Siehe romeo1222 Antwort. Zudem einen 2015 Beschluss einen 2009 Beschluss als Antwort zu geben ist nicht gerade sachlich. Auch das Bundesverfassungsgericht ändert seine Rechtsprechung mit der Zeit.

Auch diesbezüglich hat niemand das Gegenteil behauptet.

Muss auch niemand. Sagen darf ich es trotzdem. :wink:

Warum denn nicht die Chance der Anhörung nutzen? Für den Rechtsverdreher ist natürlich ein bessereres Geschäft, wenn es zu einem Bescheid kommt, aber für den Betroffenen?

Es soll ja nun auch Fälle geben, wo die Behörde den im Anhörungsverfahren geschilderten Sachverhalt anerkennt.

Auch bei Selbstvertretung ist erst ab Widerspruchsverfahren eine Kostenerstattung möglich. Denke so ist es auch bei Rechtsanwälten. Und man kann dort noch so ausgefeilt argumentieren, die Jobcenter machen eh was sie wollen. Kostet ja nichts. Daher Zeit/Kosten sparen und auf dein rechtsmittelfähigen Bescheid warten.
 

TazD

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Gehts noch? Wo steht denn da, dass es erst eine belastende Entscheidung geben muss?

Korrekt, ist ein Antragsverfahren. Ist aber schneller und effektiver wenn man direkt zum Amtsgericht fährt und ihn "abholt". Dann ist meistens nur ein aktueller Bewilligungsbescheid bzw. Lohnnachweise zur Vorlage nötig. Man unterschreibt nur das man wahre Angaben macht und keine größere Vermögen (Freigrenze) hat. 5 Minuten und man ist wieder draußen. Bei störrischen Amtsgerichten (Rechtspfleger) muss man es über das Antragsverfahren machen. Aber lese/höre davon eher wenig.
Auch in diesem Moment, wird de facto ein Antrag gestellt, da das Beratungshilfeverfahren nunmal ein Antragsverfahren ist.
Auch wenn man dort nach "5 Minuten" wieder draußen ist, dann ist das dem Umstand geschuldet, dass diese Rechtspfleger einfach keinen Bock haben, sich mit dem Beratungshilfepublikum rumzuärgern. BerH ist allgemein ein eher unbeliebtes Dezernat.
Aber klar, die Rechtspfleger, die die Berechtigungsscheine nicht einfach so verteilen, sondern sich an das BerHG halten, die sind natürlich "störrisch". :doh:

Siehe romeo1222 Antwort. Zudem einen 2015 Beschluss einen 2009 Beschluss als Antwort zu geben ist nicht gerade sachlich. Auch das Bundesverfassungsgericht ändert seine Rechtsprechung mit der Zeit.
Gibt es denn einen aktuelleren Beschluss des BVerfG nebst geänderter Rechtsauffassung?
 

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Gehts noch? Wo steht denn da, dass es erst eine belastende Entscheidung geben muss?

Hier der zweite Absatz. Darauf zielte ich ab.

Ob negative Folgen "könnten" oder nicht ist bei Beantragung/Bewilligung unerheblich.


Auch in diesem Moment, wird de facto ein Antrag gestellt, da das Beratungshilfeverfahren nunmal ein Antragsverfahren ist.
Auch wenn man dort nach "5 Minuten" wieder draußen ist, dann ist das dem Umstand geschuldet, dass diese Rechtspfleger einfach keinen Bock haben, sich mit dem Beratungshilfepublikum rumzuärgern. BerH ist allgemein ein eher unbeliebtes Dezernat.
Aber klar, die Rechtspfleger, die die Berechtigungsscheine nicht einfach so verteilen, sondern sich an das BerHG halten, die sind natürlich "störrisch". :doh:

Einfach nur aus der Ecke :glaskugel: Geh und schlaf dich mal 1-2 Tage aus.


Gibt es denn einen aktuelleren Beschluss des BVerfG nebst geänderter Rechtsauffassung?

Soweit ich weiß, nein. Jedoch fragt man sich ob es verfahrenstechnisch klug wäre auf Anhörungen überhaupt zu reagieren!? Denn auch dort kann es einem schnell passieren das man sich selbst belastet. Da saugen die JC sich gerne aus dem gesagten/geschriebenen ihre Begründungen. Gerade bei Sanktionen werden dann die eigentlichen Anschuldigungen fallengelassen und die "gewonnen" in den Sanktionsbescheid eingebunden.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Anhörung als formelle Sache an die auf Verwaltungsebene der Jobcenter gemacht wird und das diese dafür zuständig sind. Das kommt bei Sanktionen echt gut...Der Ankläger, Richter und Henker wird noch zuvor zum "Berater". :doh:



So und nun gute Nacht bis Sonntag.:biggrin:
 
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TazD

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Hier der zweite Absatz. Darauf zielte ich ab.

Ob negative Folgen "könnten" oder nicht ist bei Beantragung/Bewilligung unerheblich.
Aha. Aufgrund des Beitrags eines anderen Nutzers unterstellst du mir eine bestimmte Aussage.:icon_evil:

Einfach nur aus der Ecke :glaskugel: Geh und schlaf dich mal 1-2 Tage aus.
Keine Glaskugel. Berufserfahrung.

Soweit ich weiß, nein.
Also ist es völlig unerheblich, ob das BVerfG die Entscheidung 1999 oder 2009 getroffen hat.
Es gibt Entscheidungen des BVerfG aus den Sechzigern, die heute noch Bestand haben. Auf die Jahreszahl der Entscheidung abzuzielen ist also ein ganz schwaches Argument. Eigentlich gar keins.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die Anhörung als formelle Sache an die auf Verwaltungsebene der Jobcenter gemacht wird und das diese dafür zuständig sind.
Was rechtlich auch nicht zu beanstanden ist. Zu beanstanden ist das, was die JC daraus machen.
Ändert aber nichts an der rechtlich korrekten Entscheidung des BVerfG .
 
Z

ZarMod

Gast
Über einen Rechtsverdreher kann man immer noch nachdenken, wenn es denn überhaupt zu einem Bußgeldverfahren kommt.
Es wird bereits ermittelt.
Vernehmungsbogen Seite 1 Absatz 5 meinte:
Deshalb habe ich gegen Sie ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des jobcenters eingeleitet.
Warum denn nicht die Chance der Anhörung nutzen? ...
Es soll ja nun auch Fälle geben, wo die Behörde den im Anhörungsverfahren geschilderten Sachverhalt anerkennt.
Es ist keine Anhörung. Das Anschreiben ist mit "Vernehmungsbogen" betitelt. :icon_wink:
Vernehmungsbogen Hinweis auf Seite 2 meinte:
Diese Vernehmung ist keine Mahnung ...
Ja, ich weiß - Erbsenzählerei. Aber es gibt für Bezeichnungen schon rechtliche Unterschiede.
Nicht, daß hier Anhörung nach § 24 SGB X durch den LT mit dem Recht auf Vernehmung
nach § 163a StPO der ermittelnden Behörde verwechselt wird.
 

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Aha. Aufgrund des Beitrags eines anderen Nutzers unterstellst du mir eine bestimmte Aussage.:icon_evil:

Habe ich nicht. Wenn Du dich angesprochen fühlst ist das dein Problem.


Keine Glaskugel. Berufserfahrung.

Du begründest diesen Stuss als Berufserfahrung? Made my Day:bigsmile:


Also ist es völlig unerheblich, ob das BVerfG die Entscheidung 1999 oder 2009 getroffen hat.
Es gibt Entscheidungen des BVerfG aus den Sechzigern, die heute noch Bestand haben. Auf die Jahreszahl der Entscheidung abzuzielen ist also ein ganz schwaches Argument. Eigentlich gar keins.

Deine subjektive Meinung.

Argumente gegen höchstrichterliche Entscheidungen nicht, aber daraus Schlüsse ziehen schon. Dazu am Ende die Erklärung.


Was rechtlich auch nicht zu beanstanden ist. Zu beanstanden ist das, was die JC daraus machen.
Ändert aber nichts an der rechtlich korrekten Entscheidung des BVerfG .

An der Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu beanstanden. Jedoch sollten Anwälte bzw. deren Mandanten/Betroffene daraus lernen: Reaktion erst bei belastenden Verwaltungsakt wogen Rechtsmittel Widerspruch und somit Kostenerstattung möglich ist.

Fazit: Du fühlst Dich direkt angegriffen obwohl ich dich zuerst nicht zitiert hatte. Ich schilderte nur meine Erfahrungen mit dem Ablauf zum erlangen des Beratungshilfescheins und somit Kostensicherheit bei außergerichtlichen Verfahren. Und es geht darum das Ziel zu erreichen und nicht hier noch einen Verwaltungskrieg mit dem Amtsgericht loszutreten. Wenn dieses den Beratungshilfeschein nicht auf diesem Weg rausgibt muss man halt den Verwaltungsweg gehen. Natürlich ist Beratungshilfe bei Anhörung aussichtslos. Aber dann kann man diese auch ignorieren, da man die Befürchtung hat das man dort was falsch machen könnte und somit das Widerspruchsverfahren damit schwieriger bis unmöglich gestaltet.

Edit: Da es sich Eingang um einen Vernehmungsbogen des Hauptzollamtes handelt und nicht um einen Anhörungsbogen des Jobcenters greift das Urteil nicht. Hier handelt es sich nicht um Sozialrecht sondern um Straftrecht. Im Raum steht der Straftatbestand des Betruges. Dort sollte auf jeden Fall ein Anwalt eingeschaltet werden um sich nicht weiter zu belasten. Dafür müsste es bereits Beratungshilfe geben.

Nur ist diese eingeschränkt bei Strafrecht. Unter anderem die Akteneinsicht ist nicht drin. Hier weitere Infos von einem Rechtsanwalt. https://www.strafverteidiger-berlin.info/beratungshilfe-strafrecht/
 
Zuletzt bearbeitet:

TazD

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Habe ich nicht. Wenn Du dich angesprochen fühlst ist das dein Problem.
Mach dich doch nicht lächerlich.

Ich habe lediglich gesagt, dass niemand behauptet hat, dass Rechtsfolgen eingetreten sein müssen, woraufhin du auf meinen Beitrag verweist, in dem aber nichts davon steht:
Hiermit nimmst du direkt bezug auf meinen Beitrag, in dem ich lediglich äußerte, dass es für das Anhörungsverfahren keine Beratungshilfe gibt. Mehr nicht.

Auf meine Nachfrage, wo ich denn behauptet hätte, dass negative Rechtsfolgen eingetreten sein sollen, verweist auf den Beitrag eines anderen Nutzers:
Hier der zweite Absatz. Darauf zielte ich ab.
Aber du hast mir natürlich gar nichts unterstellt und mich natürlich auch nicht angesprochen. :rolleyes:

Du begründest diesen Stuss als Berufserfahrung? Made my Day:bigsmile:
Du darfst diesen „Stuss“ meiner Kollegen gerne entkräften. Feel free.

Fazit: Du fühlst Dich direkt angegriffen …
Könnte natürlich damit zusammenhängen, dass du mir eine Aussage zuschreibst, die ich so nicht getätigt habe. Es jetzt aber noch nicht mal einsehen willst oder kannst.
 

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Mach dich doch nicht lächerlich.

Mach ich nicht. Du wirfst es mir nur vor.

Ich habe lediglich gesagt, dass niemand behauptet hat, dass Rechtsfolgen eingetreten sein müssen, woraufhin du auf meinen Beitrag verweist, in dem aber nichts davon steht:

Hiermit nimmst du direkt bezug auf meinen Beitrag, in dem ich lediglich äußerte, dass es für das Anhörungsverfahren keine Beratungshilfe gibt. Mehr nicht.

Das ich weiter unten korrigiere da ich mich im Beitrag vertan hab. Mehr als sorry gibt es nicht, da Du dich nach wie vor angesprochen fühlst.

Auf meine Nachfrage, wo ich denn behauptet hätte, dass negative Rechtsfolgen eingetreten sein sollen, verweist auf den Beitrag eines anderen Nutzers:

Und genau um den ging es mir, was ich ja auch korrigierte. Also weiter künstlich aufregen?

Aber du hast mir natürlich gar nichts unterstellt und mich natürlich auch nicht angesprochen. :rolleyes:

Exakt. Du fühlst dich, trotz Richtigstellung, immer noch angesprochen. Dein Problem somit.


Du darfst diesen „Stuss“ meiner Kollegen gerne entkräften. Feel free.

Dann nenne Du bzw. deine "Kollegen" mal die gesetzliche Grundlage wonach mein Vorgehen der persönlichen Beantragung nicht möglich sein soll. Und als Laie/Nichtjurist muss ich auch nicht "Beantragung" sagen, sondern nur den Willen erkennen lassen das ich Beratungshilfe begehre.


Könnte natürlich damit zusammenhängen, dass du mir eine Aussage zuschreibst, die ich so nicht getätigt habe. Es jetzt aber noch nicht mal einsehen willst oder kannst.

Das habe ich bereits korrigiert. Ob Du es liest bzw. wahrnimmst bleibt an Dir. Ich bin nur verantwortlich dafür was ich schreibe, nicht was Du darunter gerne verstehen möchtest.
 
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