PKW-Finanzierungskosten, insb Tilgungsanteil, und Benzinkost

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Titel: PKW-Finanzierungskosten, insb Tilgungsanteil, und Benzinkosten
Hessisches LSozG, Az: L 9 AS 69/06 ER , B.v. 12 07.2006

Das fand ich sehr interessant...

Gruß aus Ludwigsburg
 
@Quirie

hab das auf ner Seite gefunden, wo man nur als registrierter User Zugang hat... da hätte ein Link nix gebracht. Und den Ganze Text mit in die Meldung zukopieren - ...

ich wußte ja, daß sich jemand meldet :)

Da einstellen, wo du schreibst, darauf wär ich nie drauf gekommen:)


Wollts eigentlich hier in die Sammlung packen...

war aber zu müd um noch lang zu schauen, obs schon da ist.

Gruß aus Ludwigsburg
 
ähm auf was soll der thread jetzt hinweisen?
darauf dass das Arbeitsamt sich auch den Kosten für PKW und Benzin beteiligen muss?

Sehe hier nicht so durch..
 
kleinerMann meinte:
ähm auf was soll der thread jetzt hinweisen?
darauf dass das Arbeitsamt sich auch den Kosten für PKW und Benzin beteiligen muss?

Sehe hier nicht so durch..

Genau: da hat sich jemand ein Auto angeschafft... und das Amt muß nicht nur KFZ versicherung und Freibeträge für km gewähren, wie man es kennt.

Wer also meint daß er ein Auto braucht, sollte sich das genauer anschauen...ist vielleicht ein Denkansatz!

Gruß aus Ludwigsburg
 
Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann "verbunden", wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 70). Berücksichtigungsfähig sind jene Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der "Notwendigkeit". Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (BSG vom 29. November 1989 – 7 RAr 76/88 -; vom 6. Oktober 1977– 7 RAr 1/77 -). Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von und zur Arbeit können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen (BSG vom 14. Juni 1988 – 11/7 RAr 59/87 -; vom 16. September 1999 – B 7 AL 22/98 R -)


das ist das Geile an diesem Urteil ;)
 
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