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Pflicht zur Übernahme von Umzugskosten
Vor einem Umzug soll sich der SGB II-Leistungsempfänger die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung und ggfs. des Umzugs selbst sichern lassen. Die Zusicherung ist zu erteilen, wenn der Umzug vom Leistungsträger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und die Unterkunftskosten der neuen Wohnung angemessen sind. In einem vom LSG Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall hatte der SGB II-Leistungsträger zwar die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zugesichert, aber nicht die der Umzugskosten. Das Gericht hat dies als treuwidrig bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Umzugskosten auch ohne vorherige Zusicherung möglich sei.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. 1. 2007 - L 11 B 479/06 AS PKH -
aus Info-Also Heft I 2008
Vor einem Umzug soll sich der SGB II-Leistungsempfänger die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung und ggfs. des Umzugs selbst sichern lassen. Die Zusicherung ist zu erteilen, wenn der Umzug vom Leistungsträger veranlasst oder aus sonstigen Gründen notwendig ist und die Unterkunftskosten der neuen Wohnung angemessen sind. In einem vom LSG Schleswig-Holstein zu entscheidenden Fall hatte der SGB II-Leistungsträger zwar die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung zugesichert, aber nicht die der Umzugskosten. Das Gericht hat dies als treuwidrig bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Umzugskosten auch ohne vorherige Zusicherung möglich sei.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. 1. 2007 - L 11 B 479/06 AS PKH -
aus Info-Also Heft I 2008