Hallo,
ich brauch mal wieder HILFE wegen einer Berechnung vom Sozialamt.und wegen Pflegegeld
Leider habe ich in der Suchfunktion kein passenden Bericht gefunden, der uns helfen konnte.
Ich bitte jetzt schon um ENTSCHULDIGUNG
weil mein Bericht doch ziemlich lang ist 
Letztes Jahr hatte ich schon mal wegen meines Vaters geschrieben, weil wir nicht so ganz schlau aus der damaligen Berechnung wurden.
Mein Vater wohnt bei meiner Schwester und deren Mann.
Mein Vater hat sein eigenes Zimmer, sein eigenen Kühlschrank in der Küche, die er mit benutzt. Er hat einen Untermietervertrag wo seine Miete inkl. Strom mit 333,-€ angegeben ist.
Das Sozialamt ( Landkreis Stade ) hat bis Feb.09 eine Miete von 301,75€ + anteilige Heizungskosten von 31,25€ gezahlt.
Nun kam am 16.02.09 eine neue Berechnung, worin sie ihm nur noch 223,16€ + anteilige Heizungskosten 31,25€ zahlen.
Die Begründung lautet:
Änderung der Unterkunftskosten ab 01.03.09
Gesamtmiete 925,16€ , Heizkosten von 125,-€ werden abgezogen, so das sich ein Betrag von 800,19€ ergibt.
Hierin ist noch ein Betrag von 7,67€ für den Stellplatz abzuziehen, so dass für die Unterkunft ein Betrag von 792,52€ maßgeblich ist.
Da sie mit ihrer Tochter, deren Mann und Enkeltochter zusammen wohnen, sind in ihrer Bedarfsberechnung anteilige Unterkunftskosten 198,13€ zuzüglich Stromkostenanteil von 25,03€ anzuerkennen. Zusammen 223,16€ + 31,25 Heizkosten.
Die Berechnung der Unterkunftskosten ist unabhängig davon, ob Sie in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft leben.
Die Miete für die Wohnung und der Untermietervertrag wurden von meiner Schwester, unseren Vater, sowie vom Vermieter nicht geändert, so dass wir uns fragen ob das sooooo richtig ist, mit der neuen Berechnung.
Bedarf Grundsicherung im Alter und bei EU
Regelbedarf (§ 42 Nr.1 SGB XII ) + 351,-€
abzüglich Pauschalb.Strom - 25,03€
----------------------
+ 325,97€
Mehrbedarf ( § 42 Nr.3 SGB XII + 59,67€
Kosten der Unterkunft( § 42 Nr.2 SGB XII) + 223,16€ (vorher 301,75€ und einfach gekürtzt)
Heizungskosten anteilig + 31,25€
--------------------
SUMME GRUNDSICHERUNGSBEDARF + 640,05€
Einkommen Altersruhegeld - 590,99€
-------------------
Berechnung Zahlbetrag 49,06€
Mein Vater (70 J.) ist schwer krank und ist Schwerbehindert mit 80 GdB , so das er letztes Jahr (07.10.08) Pflegegeld bei der Krankenkasse beantragt hat.
Der MDK hat am 09.12.08 die Pflegestufe I anerkannt. Am 16.02.09 teilte die Pflegekasse meinen Vater mit, das nicht sie das Pflegegeld zahlen, da sie nicht der Kostenträger sei. Daraufhin stellte mein Vater beim Sozialamt den Antrag.
Das Sozialamt lehnte die Nachzahlung,geschrieben am 05.03.09 (07.10.2008-22.02.2009)ab mit der Begründung:
§18 Abs.1 SGB XII ist Sozialhilfe ab dem Zeitpunkt zu leisten, zu welchen dem Träger der SH (LK Stade) bekannt geworden ist,dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen(Kenntnisnahme).Kenntnis erhielt der LK hier durch ihren am 23.02.09 eingegangenen Antrag auf Pflegegeld.
Abweichend zu §18 Abs.1 SGB XII gilt die Kenntnisnahme nach Absatz 2 der Vorschrift auch dann als gegeben, soweit einen nicht zuständigen Träger der SH oder einer nicht zuständigen Gemeinde bekannt wird, dass SH beansprucht wird.Hier ging der Antrag auf PG erstmalig am 07.10.08 bei der PK der KK ein.Es handelt sich dabei weder um eine Gemeinde, noch um einen Sozialhilfeträger. Mithin erfolgte die erforderliche Kenntnisnahme des SHT erst am 23.02.09 Für davor liegende Zeiträume kommt die Gewährung von SHL, hier in Form von Pflegegeld-nicht in Betracht.Der Antrag ist daher für die Zeit vom 07.10.08-22.02.09 abzulehnen!!!!
Daraufhin bekam mein Vater am 06.03.09 wieder eine neue Berechnung, die da lautet.
Ab den 23.02.09 bekommen Sie Pflegeleistungen gemäß § 64 Abs.1 SGB XII
Der MDK hat Sie in Plegestufe I ,Sie benötigen 88 min. Grundpflege und 45 min., Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die von Ihrer Tochter,ihren Schwiegersohn und der Enkeltochter erbracht werden.Ihnen wird gemäß § 64 Abs.1 SGB XII ein PG von 215,-€ gewährt.
Berechnung der Hilfe nach der 5ten-9ten Kapitel des SGB XII ergibt sich aus der Gegenüberstellung Ihres Einkommens mit einer sogenannten Einkommensgrenze.Diese Grenze errechnet sich aus einen Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft sowie etwaigen Familienzuschlägen. der Teil Ihres Einkommens, der die Einkommensgrenze übersteigt, mindert im Regelfall den Hilfeanspruch. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann auch ein Teil des Einkommens, der unter der Einkommensgrenze liegt, den Hilfeanspruch mindern.
Bedarf - Hilfe zur Pflege- Pflegegeld + 215,-€
----------------
Einkommen-Altersruhegeld- - 590,99€
EK.-Leistung nach GSiG - 49,06€
Summe Einkommen - 640,05€
-----------------
Hilfe zur Pflege + 215,-€
Einkommensgrenze
Grundbetrag + 702,-€ ??????????????? ( wie kommen die auf diesen Betrag, wir haben keine Ahnung)
Miete + 223,16€
Fam.-Zuschläge + 0,00€
Grenze + 925,16€
--------------------
Einsatz des Einkommens + 640,05€
Davon einzusetzen
unter der Grenze + 0,00€
über der Grenze + 0,00€
---------------------
Einkommenseinsatz mein Vater + 0,00€
SUMME EINKOMMENSSATZ( mon) + 0,00€
Berechnung
Summe Bedarf nach Kap.5-9 + 215,00€
ZAHLBETRAG + 215,00€
Diese 215,-€ gehen ja an meine Schwester, weil sie meinen Vater pflegt.
WOVON SOLL MEIN VATER NUN LEBEN?????????
Miete,Essen usw.???????????
Könnt ihr uns helfen, uns sagen ob diese ganzen Berechnungen usw. richtig sind???
Vielen dank schon mal im vorraus und schöne Grüße von UNS
ich brauch mal wieder HILFE wegen einer Berechnung vom Sozialamt.und wegen Pflegegeld

Leider habe ich in der Suchfunktion kein passenden Bericht gefunden, der uns helfen konnte.
Ich bitte jetzt schon um ENTSCHULDIGUNG


Letztes Jahr hatte ich schon mal wegen meines Vaters geschrieben, weil wir nicht so ganz schlau aus der damaligen Berechnung wurden.
Mein Vater wohnt bei meiner Schwester und deren Mann.
Mein Vater hat sein eigenes Zimmer, sein eigenen Kühlschrank in der Küche, die er mit benutzt. Er hat einen Untermietervertrag wo seine Miete inkl. Strom mit 333,-€ angegeben ist.
Das Sozialamt ( Landkreis Stade ) hat bis Feb.09 eine Miete von 301,75€ + anteilige Heizungskosten von 31,25€ gezahlt.
Nun kam am 16.02.09 eine neue Berechnung, worin sie ihm nur noch 223,16€ + anteilige Heizungskosten 31,25€ zahlen.
Die Begründung lautet:
Änderung der Unterkunftskosten ab 01.03.09
Gesamtmiete 925,16€ , Heizkosten von 125,-€ werden abgezogen, so das sich ein Betrag von 800,19€ ergibt.
Hierin ist noch ein Betrag von 7,67€ für den Stellplatz abzuziehen, so dass für die Unterkunft ein Betrag von 792,52€ maßgeblich ist.
Da sie mit ihrer Tochter, deren Mann und Enkeltochter zusammen wohnen, sind in ihrer Bedarfsberechnung anteilige Unterkunftskosten 198,13€ zuzüglich Stromkostenanteil von 25,03€ anzuerkennen. Zusammen 223,16€ + 31,25 Heizkosten.
Die Berechnung der Unterkunftskosten ist unabhängig davon, ob Sie in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft leben.
Die Miete für die Wohnung und der Untermietervertrag wurden von meiner Schwester, unseren Vater, sowie vom Vermieter nicht geändert, so dass wir uns fragen ob das sooooo richtig ist, mit der neuen Berechnung.
Bedarf Grundsicherung im Alter und bei EU
Regelbedarf (§ 42 Nr.1 SGB XII ) + 351,-€
abzüglich Pauschalb.Strom - 25,03€
----------------------
+ 325,97€
Mehrbedarf ( § 42 Nr.3 SGB XII + 59,67€
Kosten der Unterkunft( § 42 Nr.2 SGB XII) + 223,16€ (vorher 301,75€ und einfach gekürtzt)
Heizungskosten anteilig + 31,25€
--------------------
SUMME GRUNDSICHERUNGSBEDARF + 640,05€
Einkommen Altersruhegeld - 590,99€
-------------------
Berechnung Zahlbetrag 49,06€
Mein Vater (70 J.) ist schwer krank und ist Schwerbehindert mit 80 GdB , so das er letztes Jahr (07.10.08) Pflegegeld bei der Krankenkasse beantragt hat.
Der MDK hat am 09.12.08 die Pflegestufe I anerkannt. Am 16.02.09 teilte die Pflegekasse meinen Vater mit, das nicht sie das Pflegegeld zahlen, da sie nicht der Kostenträger sei. Daraufhin stellte mein Vater beim Sozialamt den Antrag.
Das Sozialamt lehnte die Nachzahlung,geschrieben am 05.03.09 (07.10.2008-22.02.2009)ab mit der Begründung:
§18 Abs.1 SGB XII ist Sozialhilfe ab dem Zeitpunkt zu leisten, zu welchen dem Träger der SH (LK Stade) bekannt geworden ist,dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen(Kenntnisnahme).Kenntnis erhielt der LK hier durch ihren am 23.02.09 eingegangenen Antrag auf Pflegegeld.
Abweichend zu §18 Abs.1 SGB XII gilt die Kenntnisnahme nach Absatz 2 der Vorschrift auch dann als gegeben, soweit einen nicht zuständigen Träger der SH oder einer nicht zuständigen Gemeinde bekannt wird, dass SH beansprucht wird.Hier ging der Antrag auf PG erstmalig am 07.10.08 bei der PK der KK ein.Es handelt sich dabei weder um eine Gemeinde, noch um einen Sozialhilfeträger. Mithin erfolgte die erforderliche Kenntnisnahme des SHT erst am 23.02.09 Für davor liegende Zeiträume kommt die Gewährung von SHL, hier in Form von Pflegegeld-nicht in Betracht.Der Antrag ist daher für die Zeit vom 07.10.08-22.02.09 abzulehnen!!!!
Daraufhin bekam mein Vater am 06.03.09 wieder eine neue Berechnung, die da lautet.
Ab den 23.02.09 bekommen Sie Pflegeleistungen gemäß § 64 Abs.1 SGB XII
Der MDK hat Sie in Plegestufe I ,Sie benötigen 88 min. Grundpflege und 45 min., Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die von Ihrer Tochter,ihren Schwiegersohn und der Enkeltochter erbracht werden.Ihnen wird gemäß § 64 Abs.1 SGB XII ein PG von 215,-€ gewährt.
Berechnung der Hilfe nach der 5ten-9ten Kapitel des SGB XII ergibt sich aus der Gegenüberstellung Ihres Einkommens mit einer sogenannten Einkommensgrenze.Diese Grenze errechnet sich aus einen Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft sowie etwaigen Familienzuschlägen. der Teil Ihres Einkommens, der die Einkommensgrenze übersteigt, mindert im Regelfall den Hilfeanspruch. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann auch ein Teil des Einkommens, der unter der Einkommensgrenze liegt, den Hilfeanspruch mindern.
Bedarf - Hilfe zur Pflege- Pflegegeld + 215,-€
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Einkommen-Altersruhegeld- - 590,99€
EK.-Leistung nach GSiG - 49,06€
Summe Einkommen - 640,05€
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Hilfe zur Pflege + 215,-€
Einkommensgrenze
Grundbetrag + 702,-€ ??????????????? ( wie kommen die auf diesen Betrag, wir haben keine Ahnung)
Miete + 223,16€
Fam.-Zuschläge + 0,00€
Grenze + 925,16€
--------------------
Einsatz des Einkommens + 640,05€
Davon einzusetzen
unter der Grenze + 0,00€
über der Grenze + 0,00€
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Einkommenseinsatz mein Vater + 0,00€
SUMME EINKOMMENSSATZ( mon) + 0,00€
Berechnung
Summe Bedarf nach Kap.5-9 + 215,00€
ZAHLBETRAG + 215,00€
Diese 215,-€ gehen ja an meine Schwester, weil sie meinen Vater pflegt.
WOVON SOLL MEIN VATER NUN LEBEN?????????
Miete,Essen usw.???????????
Könnt ihr uns helfen, uns sagen ob diese ganzen Berechnungen usw. richtig sind???
Vielen dank schon mal im vorraus und schöne Grüße von UNS
