Pfändungsgrenze von ALG II

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stoffel2006

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Hallo,
habe vor ca. 3 Jahren Sozialhilfe für 1/2 Jahr auf Darlehnsbasis erhalten. War selbständig. Bin nun seit über 1 Jahr ALG II -Empfänger. Das Darlehen muß ich mit 25,-€ mtl. zurückführen. Im letzten Jahr erhielt ich auch noch eine Wassergeldnachzahlung vom Versorgungsträger; entsprechend dann auch von der Kommune entsprechende Nachforderung von 1100,- € Kanalgebühren für Schmutzwasser. Diese muß ich mit mtl. 63,- € abzahlen.
Bis zu welcher Höhe kann die Gemeinde einen Einbehalt von meiner Leistung vornehmen?
Kann mir einer einen Rat geben?
Danke im voraus
und l.G. Stoffel
 
stoffel2006 meinte:
Hallo,
habe vor ca. 3 Jahren Sozialhilfe für 1/2 Jahr auf Darlehnsbasis erhalten. War selbständig. Bin nun seit über 1 Jahr ALG II -Empfänger. Das Darlehen muß ich mit 25,-€ mtl. zurückführen. Im letzten Jahr erhielt ich auch noch eine Wassergeldnachzahlung vom Versorgungsträger; entsprechend dann auch von der Kommune entsprechende Nachforderung von 1100,- € Kanalgebühren für Schmutzwasser. Diese muß ich mit mtl. 63,- € abzahlen.
Bis zu welcher Höhe kann die Gemeinde einen Einbehalt von meiner Leistung vornehmen?
Kann mir einer einen Rat geben?
Danke im voraus
und l.G. Stoffel

Du musst weder das Sozialhilfedarlehen zurückzahlen, noch die Forderungen wegen Abwasser usw. erfüllen, da Hartz IV -Bezieher grundsätzlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze in der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO liegen und somit nicht pfändbar sind - auch dann nicht, wenn die Sozialbehörden ein Darlehen früher oder aktuell ausgereicht haben.

Bezügl. des Sozialdarlehens reicht es, schriftlich per Einschreiben oder gegen Empfangsbescheinigung der Sozialbehörde mitzuteilen, daß man keine weiteren Ratenzahlungen mehr leistet. Die maulen dann zwar rum, manche versuchen auch, per Vollstreckungsbeamten pfänden zu lassen, aber auch dagegen kann man sich wehren.
 
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