Drueckebergerin
VIP Nutzer*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 11 März 2008
- Beiträge
- 2.218
- Bewertungen
- 68
Die Partei DieLinke unterstützt den Petitions-Antrag von
Andreas Niehaus zur ersatzlosen Streichung des Sanktionsparagraphen .
Sowie 50.000 Unterschriften zusammen sind, wird die Petition eingereicht, dann kann online unterschrieben werden.
Andreas Niehaus zur ersatzlosen Streichung des Sanktionsparagraphen .
Die Unterschriftlisten müssen ausgedruckt und auf Papier eingereicht werden.Erläuterungen zu den Begründungen für die Petition mit der Forderung nach ersatzloser Streichung des Sanktionsparagrafen 31 SGB II
1. Begründung
Die Sanktionen nach § 31 SGB II zwingen Erwerbslose angesichts der jahrelang anhaltenden Sättigung des Arbeitsmarktes in Deutschland dazu, Erwerbsarbeit bzw. sogenannte Arbeitsgelegenheiten zu schlechtesten Konditionen aufzunehmen. Damit werden letztlich auch die Erwerbstätigen unter Druck gesetzt, immer schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Außerdem werden mit den Sanktionsmöglichkeiten der Willkür in den Job-Centern und ARGEn Tür und Tor geöffnet, was zu sehr vielen rechtswidrigen Entscheidungen führt.
Erläuterungen:
Mit Hartz IV und seinem Sanktionsmechanismus (jede Arbeit ist anzunehmen, außer sittenwidrig entlohnte) werden unsichere Arbeitsverhältnisse mit schlechten Arbeitsbedingungen subventioniert und treten in Konkurrenz zu abgesicherten, tariflich entlohnten Arbeitsverhältnissen. Der Druck durch das repressive Hartz- IV-Regime führt zu steigenden Zugeständnissen an schlechte Arbeitsbedingungen bei den Betroffenen. Eine Studie des IAB belegt, dass die Konzessionsbereitschaft arbeitsloser Bewerber in Hinblick auf die Lohnhöhe, die Arbeitsbedingungen und das Qualifikationsniveau der Stelle durch Hartz IV gestiegen ist.
Vgl. Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung: Hartz IV Reform. Impulse für den Arbeitsmarkt. Kurzbericht 19/2007, S. 1.
"Die Hauptwirkung der Sanktionen besteht jedoch vermutlich darin, eine allgemeine Atmosphäre des Drucks zu erzeugen, in der die Konzessionsbereitschaft von Arbeitslosen gegenüber potenziellen Arbeitgebern erhöht wird."
Ingmar Kumpmann: Im Fokus: Sanktionen gegen Hartz IV Empfänger: Zielgenaue Disziplinierung oder allgemeine Drohkulisse? in: Wirtschaft im Wandel 6/2009, S. 239.
"Die so genannten passiven Leistungen sind […] nicht nur von sozialpolitischer Bedeutung, sie sind vielmehr auch ein wichtiges Element der Regulierung von Arbeitsbedingungen und dienen der Sicherung von Mindeststandards auf dem Arbeitsmarkt. […] Je größer diese Risiken [etwa durch Entzug bzw. Kürzung der Leistung durch Sanktionen, Anm.] desto wichtiger wird der Erhalt des Arbeitsplatzes und desto eher sind die abhängig Beschäftigten zu Zugeständnissen im Hinblick auf die Beschäftigungsbedingungen (Entgelt, Arbeitszeit, Leistungsanforderungen usw.) bereit. Insofern ist die Ausgestaltung der Lohnersatzleistungen in der Arbeitsmarktpolitik nicht nur für die Arbeitslosen von Bedeutung, sondern auch für die (abhängig beschäftigten) Erwerbstätigen."
Volker Baethge-Kinsky, Peter Bartelheimer, Alexandra Wagner: Arbeitsmarktpolitik: Nachsteuern oder neu orientieren? Anstöße zu einer überfälligen Debatte. Projektbericht für die Otto-Brenner-Stiftung (Stiftung der IG Metall) und Hans-Böckler-Stiftung (Stiftung des DGB), 2008, S. 11.
2
"Das Niveau der derzeitigen Regelsätze ist zu niedrig, sie decken das soziokulturelle Existenzminimum nicht ab."
Volker Baethge-Kinsky, Peter Bartelheimer, Alexandra Wagner: Arbeitsmarktpolitik: Nachsteuern oder neu orientieren? Anstöße zu einer überfälligen Debatte. Projektbericht für die Otto-Brenner-Stiftung (Stiftung der IG Metall) und Hans-Böckler-Stiftung (Stiftung des DGB), 2008, S. 14.
Im Jahr 2007 wurden 806.161 mal und im Jahr 2008 788.874 mal Sanktionen gegen Hartz-IV-Beziehende verhängt und deren Sozialleistungen gekürzt. Anzahl und Quote der rechtswidrigen Sanktionen durch die zuständigen Ämter nehmen zu. So wurden 2008 41,5% der Widersprüche ganz oder teilweise zugunsten der von den Sanktionen Betroffenen entschieden. 2007 waren es 37,9%. Noch größer ist die Quote der erfolgreichen Klagen gegen Sanktionen: In 65,3% der Klageverfahren gegen Sanktionen wurde im Jahr 2008 ganz oder teilweise gegen die sanktionierenden Ämter entschieden bzw. gaben die Ämter im Klageverfahren nach. 2007 waren es 51,0%.
Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage von Katja Kipping, MdB, Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag zu Sanktionen, Bundestagsdrucksache Nr. 16/13577.
Bemerkung: Die Anzahl und die Quoten der rechtswidrigen Sanktionen dürften bedeutend höher sein, wenn die Betroffenen öfter mit Widersprüchen und Klagen intervenieren würden bzw. könnten.
2. Begründung
Die Sanktionen nach § 31 SGB II widersprechen dem völkerrechtlichen Verbot von Zwangsarbeit (Menschrechte, Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation).
Erläuterungen:
"Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oderPflichtarbeit zu verrichten."
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 (1966).
"Als 'Zwangs- oder Pflichtarbeit' gilt jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgend einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat."
Artikel 2, Absatz 1 des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit, International Labour Organisation (ILO, 1930).
Als Strafe gilt u. a. der "Verlust von Rechten und Pflichten" und im weiteren der
"Ausschluss aus dem gemeinschaftlichen und sozialen Leben", der "Entzug von Nahrung, Unterkunft oder sonstigen Notwendigkeiten" und der "Verlust des sozialen Status".
ILO - Gesamtbericht im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit: Eine globale Allianz gegen die Zwangsarbeit. 93. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, 2005.
"Um unter die Definition der 'Zwangs- oder Pflichtarbeit' in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens zu fallen, muss eine Arbeit oder Dienstleistung 'unter Androhung irgendeiner Strafe' verlangt sein. Wie bereits ausgeführt, haben die Aufsichtsorgane der Internationalen Arbeitsorganisation in ständiger Spruchpraxis darauf hingewiesen, dass nach der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens die hier infragestehende 'Strafe' (englisch:
3
'any penalty') keine strafrechtliche Sanktion zu sein braucht, sondern auch die Form einer Einbusse von Rechten oder Vorrechten annehmen kann. Die in § 31 SGB II vorgesehenen 'Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II' stellen eine solche Einbuße von Rechten dar."
"Auf der Ebene des Völkerrechts erfüllen die Sanktionen des § 31 SGB II […] das in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 29 aufgeführte Kriterium der 'Androhung irgendeiner Strafe'."
Max Kern: Zur Frage der Vereinbarkeit von Recht und Praxis der Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 31 SGB II mit dem IAO-Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, Mai 2008, S. 66ff. (Studie der Hans-Böckler-Stiftung, Stiftung des DGB).
Es "erscheint […] schon nach dem möglichen Wortsinn mehr als zweifelhaft, dem Satz 'Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen Dienstleistungspflicht' (Art. 12 Abs. 2 GG) jede grundrechtstatbestandliche Relevanz für den Fall abzusprechen, dass im Sozialrecht eine bestimmte Arbeit, die keine herkömmliche allgemeine, für alle gleiche Dienstleistungspflicht ist, durch staatliche Normen (mittelbar-faktisch) erzwungen wird."
Stephan Rixen in Wolfgang Eicher / Wolfgang Spellbrink: SGB II. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kommentar. München 2008, S. 266.
3. Begründung
Die Sanktionen nach § 31 SGB II widersprechen dem Recht auf ein würdevolles Leben (Grundgesetz) und dem grundrechtlich garantierten Anspruch eines jeden Menschen auf Existenzsicherung und Teilhabe an der Gesellschaft. Durch Sanktionen werden die monetären Leistungen unter das Niveau des ohnehin viel zu niedrigen Existenzminimums von Hartz IV gesenkt bzw. den Anspruchsberechtigten ganz vorenthalten.
Erläuterungen:
"Die Androhung und die Verhängung von Sanktionen […] stehen […] im Widerspruch zur Garantie des Existenzminimums."
Ingmar Kumpmann: Im Fokus: Sanktionen gegen Hartz IV Empfänger: Zielgenaue Disziplinierung oder allgemeine Drohkulisse? in: Wirtschaft im Wandel 6/2009, S. 239.
"Grundsicherung und Arbeitsverwaltung haben unterschiedliche Aufgaben. Der Anspruch auf Grundsicherung darf daher nicht für arbeitsmarktpolitische Ziele („Aktivierung“) instrumentalisiert werden. Existenzsicherung hat Vorrang vor Arbeitsvermittlung und sollte unabhängig von ihr erfolgen."
"Die Leistungen der Grundsicherung müssen rechtssicher und von Sanktionen ausgenommen sein, da die Gewährung des Existenzminimums und der Schutz der Menschenwürde nicht von einem erwünschten Verhalten der Adressat/innen der Leistung abhängig gemacht werden dürfen. Materielle Sanktionen im Rahmen eines Mindestsicherungssystems laufen der Aufgabe zuwider, das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern."
Volker Baethge-Kinsky, Peter Bartelheimer, Alexandra Wagner: Arbeitsmarktpolitik: Nachsteuern oder neu orientieren? Anstöße zu einer überfälligen Debatte. Projektbericht für die Otto-Brenner-Stiftung (Stiftung der IG Metall) und Hans-Böckler-Stiftung (Stiftung des DGB), 2008, S. 18.
Sowie 50.000 Unterschriften zusammen sind, wird die Petition eingereicht, dann kann online unterschrieben werden.