Berthold Kogge
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Jeder Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er, ab einer gewissen Schwere, seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und ein Schaden entstanden ist, den man anderweitig nicht einklagen kann.
Weiß irgendjemand, wie man an die Vorschriften herankommt. In welchem Gesetzesbuch was darüber steht.
Es dreht sich um folgendes:
Bis 2011 hatte ein ALG II Empfänger vier Jahre Zeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Das ermöglichte ihn, nach zwei Jahren Klage,wenn er denn gewonnen hat, für die ganze Zeit sein Geld zurückzuverlangen, auch wenn er nicht bei jeden Leistungsbescheid, also alle 6 Monate, Widerspruch eingelegt hat.
Nun wird nach einem Sieg vor dem Sozialgericht, auf Grundlage des neuen Gesetzes ihm nur rückwirkend ein Jahr anerkannt. Begründung: auch als Laie hat er die Gesetze zu kennen.
Nun hat sich aber die Klage 2011 entwickelt und die stellvertretende Geschäftsführerin hat 2011, bei einer Petition sich geweigert, den Fall noch einmal zu überprüfen und hatte damals die Kürzung aufrecht erhalten - ohne eine Begründung abzugeben.
Noch im Februar 2014, drei Wochen bevor die Gerichtsverhandlung war, hatte der Geschäftsführer, auf Grund seiner gesetzlichen Vorgaben, auf eine Klageabweisung bestanden und hat sich geweigert, den Fall zu überprüfen, obwohl man bereits 2011 in der Klageerwiderung geschrieben hat, dass man eine Rechtsunsicherheit hat.
Sechs Wochen nach der Gerichtsverhandlung bei einem einfachen Sozialgericht hat das Jobcenter Lübeck öffentlich im Lübecker Wochenspiegel, die ganze Bemessungsrichtlinien für Lübeck geändert. Laut Aussage im Wochenspiegel, wegen der "aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und hat gleichzeitig auf die entsprechende Webseite der Hansestadt Lübeck verwiesen.
Dort steht aber, dass die neue Bemessungsrichtlinie zwar gemäß eines Urteils des Bundessozialgerichtes, und nicht wegen dem Sozialgericht Lübeck sich verändert hat, aber dieses Urteil ist vom 19. 10. 2010. Man achte auf die Jahreszahl.
Also, als das ganze Hickhack anfing, Anfang 2011 hatte das Bundessozialgericht schon ein Grundsatzurteil gefällt, auf das sich das Jobcenter Lübeck und die Hansestadt Lübeck, jetzt, nach dem verlorenen Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck beruft.
Wenn aber ein ALG II Empfänger, mit der Begründung er ist verpflichtet sich über Gesetzesänderungen schlau zu machen, und bekommt daher nur für ein Jahr rückwirkend Geld,dann hat doch ein GF eines Jobcenters, als Profi, noch viel mehr eine Verpflichtung sich schlau zu machen.
Hätten sich die stellvertretende Geschäftsführerin und der Geschäftsführer also schon 2011 über das BSG Urteil vom 19.10.2010 schlau gemacht, wäre es zu dem Verfahren gar nicht gekommen.
Da beide explizite sich 2011, bzw. 2014 geweigert haben, den Fall zu prüfen, obwohl der ALG II Empfänger, der das BSG Urteil nicht kannte, darauf hingewiesen hatte, dass laut § 22 SGB II die Kürzung nicht rechtens sein kann, müsste man doch den Geschäftsführern ein Versäumnis Ihrer Sorgfaltspflicht nachweisen können.
Wohlgemerkt: Muss ein ALG II Empfänger sich immer auf den neusten Stand der gesetzlichen Regelungen halten (Originalton des Richters), sind doch wohl auch die Geschäftsführer eines Jobcenters dazu verpflichtet und wenn Sie es nicht tun, für den Schaden haftbar zu machen. Oder?
Weiß irgendjemand, wie man an die Vorschriften herankommt. In welchem Gesetzesbuch was darüber steht.
Es dreht sich um folgendes:
Bis 2011 hatte ein ALG II Empfänger vier Jahre Zeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Das ermöglichte ihn, nach zwei Jahren Klage,wenn er denn gewonnen hat, für die ganze Zeit sein Geld zurückzuverlangen, auch wenn er nicht bei jeden Leistungsbescheid, also alle 6 Monate, Widerspruch eingelegt hat.
Nun wird nach einem Sieg vor dem Sozialgericht, auf Grundlage des neuen Gesetzes ihm nur rückwirkend ein Jahr anerkannt. Begründung: auch als Laie hat er die Gesetze zu kennen.
Nun hat sich aber die Klage 2011 entwickelt und die stellvertretende Geschäftsführerin hat 2011, bei einer Petition sich geweigert, den Fall noch einmal zu überprüfen und hatte damals die Kürzung aufrecht erhalten - ohne eine Begründung abzugeben.
Noch im Februar 2014, drei Wochen bevor die Gerichtsverhandlung war, hatte der Geschäftsführer, auf Grund seiner gesetzlichen Vorgaben, auf eine Klageabweisung bestanden und hat sich geweigert, den Fall zu überprüfen, obwohl man bereits 2011 in der Klageerwiderung geschrieben hat, dass man eine Rechtsunsicherheit hat.
Sechs Wochen nach der Gerichtsverhandlung bei einem einfachen Sozialgericht hat das Jobcenter Lübeck öffentlich im Lübecker Wochenspiegel, die ganze Bemessungsrichtlinien für Lübeck geändert. Laut Aussage im Wochenspiegel, wegen der "aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und hat gleichzeitig auf die entsprechende Webseite der Hansestadt Lübeck verwiesen.
Dort steht aber, dass die neue Bemessungsrichtlinie zwar gemäß eines Urteils des Bundessozialgerichtes, und nicht wegen dem Sozialgericht Lübeck sich verändert hat, aber dieses Urteil ist vom 19. 10. 2010. Man achte auf die Jahreszahl.
Also, als das ganze Hickhack anfing, Anfang 2011 hatte das Bundessozialgericht schon ein Grundsatzurteil gefällt, auf das sich das Jobcenter Lübeck und die Hansestadt Lübeck, jetzt, nach dem verlorenen Verfahren vor dem Sozialgericht Lübeck beruft.
Wenn aber ein ALG II Empfänger, mit der Begründung er ist verpflichtet sich über Gesetzesänderungen schlau zu machen, und bekommt daher nur für ein Jahr rückwirkend Geld,dann hat doch ein GF eines Jobcenters, als Profi, noch viel mehr eine Verpflichtung sich schlau zu machen.
Hätten sich die stellvertretende Geschäftsführerin und der Geschäftsführer also schon 2011 über das BSG Urteil vom 19.10.2010 schlau gemacht, wäre es zu dem Verfahren gar nicht gekommen.
Da beide explizite sich 2011, bzw. 2014 geweigert haben, den Fall zu prüfen, obwohl der ALG II Empfänger, der das BSG Urteil nicht kannte, darauf hingewiesen hatte, dass laut § 22 SGB II die Kürzung nicht rechtens sein kann, müsste man doch den Geschäftsführern ein Versäumnis Ihrer Sorgfaltspflicht nachweisen können.
Wohlgemerkt: Muss ein ALG II Empfänger sich immer auf den neusten Stand der gesetzlichen Regelungen halten (Originalton des Richters), sind doch wohl auch die Geschäftsführer eines Jobcenters dazu verpflichtet und wenn Sie es nicht tun, für den Schaden haftbar zu machen. Oder?