Bewilligungsbescheid für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget (Bewerbungen) bekommen. In diesem wird unter ''allgemeine Hinweise'' u.a. aufgeführt, dass eine Rechnung erkennen lassen muss, welcher Gegenstand bzw. welche Leistung erworben wurde. Weiterhin müsse die Firma mit vollständiger Adresse, das Verkaufsdatum bzw. das Leistungsdatum und die vollständige Bezahlung erkennbar sein.
In dem z.Zt. noch gültigen EGV -VA ist festgelegt, dass pro Bewerbung ein Pauschalbetrag in Höhe von X € gewährt wird und ''diese Kosten durch Kopien der Anschreiben und Reaktionen der AG 's nachzuweisen sind.'' (Anm. diese Regelung ist beanstandet, da man halt keinen Einfluss auf Reaktionen der AG 's oder deren Ausbleiben hat - aber noch nicht entschieden).
Daraus schließe ich, dass der o.a. unter ''allgemeinen Hinweisen'' aufgeführte Punkt hinfällig ist. Oder ist der auch bindend? D.h., zusätzlich zu den Anschreiben und Kopien der AG -Reaktionen auch noch Quittungen für Kopien, Mappen, Briefmarken etc. pro Bewerbung?
Ich war davon ausgegangen, dass bei einer pauschalen Regelung der Kostenerstattung Quittung nicht benötigt/verlangt werden. Bin ich da evtl. im Irrtum?
In dem z.Zt. noch gültigen EGV -VA ist festgelegt, dass pro Bewerbung ein Pauschalbetrag in Höhe von X € gewährt wird und ''diese Kosten durch Kopien der Anschreiben und Reaktionen der AG 's nachzuweisen sind.'' (Anm. diese Regelung ist beanstandet, da man halt keinen Einfluss auf Reaktionen der AG 's oder deren Ausbleiben hat - aber noch nicht entschieden).
Daraus schließe ich, dass der o.a. unter ''allgemeinen Hinweisen'' aufgeführte Punkt hinfällig ist. Oder ist der auch bindend? D.h., zusätzlich zu den Anschreiben und Kopien der AG -Reaktionen auch noch Quittungen für Kopien, Mappen, Briefmarken etc. pro Bewerbung?
Ich war davon ausgegangen, dass bei einer pauschalen Regelung der Kostenerstattung Quittung nicht benötigt/verlangt werden. Bin ich da evtl. im Irrtum?