Hi,
ich finde es köstlich. Eine Beschwerde von mir an ein JC in Stadt R. in Mecklenburg-Vorpommern:
Beschwerde Schreiben:
Ich bin gespannt, was das BMAS antwortet. Schreiben geht die nächsten Tage raus.
ich finde es köstlich. Eine Beschwerde von mir an ein JC in Stadt R. in Mecklenburg-Vorpommern:
Beschwerde Schreiben:
Antwort 1 JC :Guten Tag,
ich habe erfahren, dass sie Antragsannahme verweigern. Das ist
rechtswidrig.
Ein junger Mann, der von seinen Eltern rausgeworfen wurde und zunächst
obdachlos war, wurde bereits mehrfach abgewiesen, weil er nicht alle
Unterlagen hatte. Der Antrag wurde nicht ausgehändigt.
Hierzu sind sie verpflichtet! §§ 13-17 SGB I.
Da es sich um eine Notsituation handelt, sind sie zur sofortigen Hilfe
verpflichtet.
Ich werde diese Vorgänge dem KRM und der Regionaldirektion melden.
Antwort 1 Aufmuckerbezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 26. März 2015 würde ich Sie bitten, mir mitzuteilen, um wen es geht und wann eine Antragsannahme beziehungsweise Antragsausgabe verweigert worden sind.
Diese Angaben sind erforderlich, um den Sachverhalt zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Offenbarungseid JCGuten Tag,
ich halte dies für eine fadenscheinige Begründung.
Sie müssen doch wissen, bzw. wissen doch ganz genau, wie in Ihrer
Behörde allgemein verfahren wird und ob die Antragsformulare erst
ausgehändigt werden, wenn alle Unterlagen vorhanden sind. Das machen
viele JC so.
Und falls dem nicht so wäre, stünde nichts entgegen, bzw. wäre es sogar
Pflicht, das Personal nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Antrag
grundsätzlich angenommen und bescheidet werden muss!
Wenn Sie ernsthaft daran interessiert sind, dass Ihre Behörde
rechtskonform arbeitet, dann sollte solchen Hinweisen auch grundsätzlich
nachgegangen werden. Falls nicht, muss unterstellt werden, dass es Sie
nicht interessiert, ob in Ihrer Behörde alles korrekt läuft.
Antwort 2 Aufmuckerleider kann ich weder der E-Mail vom 26. März 2015, noch der E-Mail vom 27. März 2015 entnehmen, auf welchen Antragsteller sich Ihr Anliegen bezieht. Auch ist den o.g. E-Mails nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem Sachverhalt um einen Termin zur Antragsausgabe oder Antragsabgabe handelt. Beide Sachverhalte sind getrennt voneinander zu betrachten.
Die Antragsberatung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt zunächst in der Eingangszone. Hierfür ist die Vorsprache mit einem gültigen Ausweisdokument erforderlich. Für ein entsprechend erforderliches Beratungsgespräch sollten bereits zu diesem Termin die Einkommensnachweise vorgelegt werden, damit eine Überschlagsberechnung Einkommen erfolgen kann und ggf. ein Anspruch auf vorrangige Leistungen nach § 12 a SGB II geprüft werden kann. Auch erfolgt bei diesem Termin eine Überschlagsberechnung Vermögen, da ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II nur dann besteht, wenn unter Anderem Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. i.V.m. § 9 SGB II vorliegt.
Es erfolgt eine Terminierung zum Erstgespräch in der Arbeitsvermittlung, wenn in den letzten 182 Tagen kein Leistungsbezug Arbeitslosengeld II vorlag. Nach erfolgten Erstgespräch in der Vermittlung erfolgt die Antragsausgabe mit der Checkliste der benötigten Unterlagen und dem Abgabetermin im Leistungsbereich durch den persönlichen Ansprechpartner.
Sollte in den letzten 182 Tagen Arbeitslosengeld II Bezug bestanden haben, erfolgt die Antragsausgabe mit der Checkliste der benötigten Unterlagen und dem Abgabetermin im Leistungsbereich durch die Eingangszone im Anschluss des Antragsberatungstermins.
Bei der Antragsannahme im Leistungsbereich ist es zwingend erforderlich, dass die Antragsformulare vollständig ausgefüllt sind und alle entsprechenden Nachweise vollständig vorgelegt werden. Fehlen Unterlagen, so wird eine Antragsannahme durch den Leistungsbereich in der Regel nicht erfolgen. Bei unvollständigen Anträgen auf Arbeitslosengeld II kann die o.g. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II i.V.m. § 11; § 11 a, § 11 b und § 12 SGB II nicht abschließend geprüft werden und entgegen Ihrer Auffassung kann ein unvollständiger Antrag auch nicht beschieden werden.
Das bedeutet, dass ausschließlich Anträge, die vollständig ausgefüllt worden sind und mit sämtlichen Nachweisen vollständig vorgelegt werden, durch den Leistungsbereich angenommen werden und abschließend beschieden werden.
Dieses Antragsverfahren ist rechtskonform und wird in dem o.g. Umfang im Hanse-Jobcenter R**** durchgeführt.
Letztmalig würde ich Sie bitten, mir mitzuteilen, um wen es sich handelt, damit eine Prüfung Ihrer gemachten Angaben und ggf. eine Klärung mit dem entsprechenden Mitarbeiter erfolgen kann.
vielen Dank für Ihre zügige, ausführliche und aufschlussreiche Antwort!
Ich teile Ihre Rechtsauslegung des § 16 SGB I nach wie vor nicht.
Es ist sehr bedauerlich, dass ich als einfacher Bürger Ihnen die Verfahrensvorschriften und Ihre Pflichten erklären muss.
Daher empfehle ich Ihnen, die Fachlichen Hinweise zur Antragstellung eingehend zu studieren und dafür Sorge zu tragen, dass das Personal entsprechend geschult wird.
https://www.arbeitsagentur.de/web/w...dstbai377987.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377990
Hier beachten Sie bitte insbesondere die folgenden Randziffern
Antragstellung (37.1)
Die Antragsformulare sind unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit des Leistungsträgers auf Verlangen auszuhändigen.
„mit Wirkung zum“ (37.2)
Auch bei berechtigten Zweifeln am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Hilfebedürftigkeit) ist der Antrag als solcher zu behandeln und zu bescheiden (siehe Rz. 37.12).
Dokumentation der Antragstellung (37.9)
Der Verweis auf vorrangige Leistungen entbindet nicht von der Pflicht, über den Antrag zu entscheiden.
Mitwirkungspflichten, Versagung (37.12)
(4) Über jeden Antrag ist zu entscheiden, unabhängig von der Abgabe der Antragsunterlagen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. Die Entscheidung des JC ist nur entbehrlich, wenn der Antragsteller nachweislich (schriftlich) auf die Leistung verzichtet hat (§ 46 SGB I) oder der Antrag zurückgenommen oder widerrufen worden ist (siehe Rz. 37.8). Kommt der Antragsteller der Einladung nach § 59 zur Antragsabgabe nicht nach und reicht die Antragsunterlagen auch nicht in anderer Weise ein, ist er mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung zur Antragsabgabe aufzufordern und danach die Leistung ggf. nach § 66 SGB I zu versagen. Liegen nur unvollständige Antragsunterlagen vor, ist auf deren Vollständigkeit hinzuwirken. Aus einer Untätigkeit des Betroffenen oder dem Fernbleiben von einer Sofortmaßnahme kann nicht auf eine Rücknahme des Antrags oder auf Verzicht der geltend gemachten Leistungen geschlossen werden. Sanktionsrelevantes Verhalten ist als solches zu berücksichtigen, beseitigt jedoch nicht einen gestellten Antrag.
Ich sehe es auf Grund Ihrer und obiger Ausführungen als erwiesen an, dass die Vorgehensweise in Ihrer Behörde rechtswidrig ist.
Eine weitere Verfolgung des speziellen Falles ist somit nicht nötig, da Sie mit letztem Schreiben den Beweis selbst erbracht haben, dass die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden. Vielen Dank dafür! Es ist mir bekannt, dass in vielen Jobcentern so verfahren wird und halte diesen Zustand für nicht tragbar.
Ich werde Ihre Verfahrensweise dem BMAS zur Prüfung vorlegen und darum bitten, hier für Klarheit zu sorgen und Ihre Behörde gegebenenfalls über die korrekte Anwendung der Verfahrensvorschriften zu informieren und aufzufordern.
Auch werde ich das BMAS ersuchen, vorsorglich sämtliche Jobcenter auf die korrekte Anwendung der Verfahrensvorschriften hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich bin gespannt, was das BMAS antwortet. Schreiben geht die nächsten Tage raus.