So nun bin auch wieder etwas schlauer. In Hamburg gibt es ja keine Beratungsscheine also bin ich zur ÖRA gegangen. Zuvor habe ich mich telefonisch erkundigt ob da auch Widersprüche geschrieben werden.
JA
Nach 5 Stunden warten, war ich an der Reihe.
1. Es werden bei der ÖRA
keine Widersprüche gestellt.
2. Darf man anders als bei anderen Gerichten, beim SG Fehler machen.
3. Aus Erfahrung meines ÖRA Beraters werden Widersprüche vom Versorgungsamt zu 95% abgelehnt, so das es zum SG geht.
4. Ich hatte ja auf den Bescheid vom Versorgungsamt 1 1/2 Jahre gewartet.
Vorgesehen sind 6 Monate und beim Widerspruch 3 Monate Bearbeitungszeit.
5.Das ist die Theorie, denn das SG kann nur versuchen Druck auszuüben bei Beschwerden, mehr nicht.
6. Die Wartezeiten beim SG um dann zu klagen, sind unendlich lange, da durch die vielen Hartz4 klagen, die Richter nicht mehr hinterher kommen.
7.Für das Klagen benötigt man wieder keinen RA, sondern macht das entweder alleine oder geht zum SG und läßt es da von einem RA machen.
Die "Berater" bei der ÖRA sind entweder Rechtsanwälte oder kommen aus der Verwaltung und machen das eherenamtlich.
Ich hatte nun auch einmal Glück gehabt......mein Berater war ein pensionierter Richter vom SG...........und er hat mir wie er sagte, einen Rahmen aufgeschrieben für den Widerspruch. Ich kann das nutzen oder auch nicht............ich aber habe, den besten Widerspruch den man sich wünschen kann.
Vielleicht hilft es auch Jemanden anderen weiter....
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx lege ich
hiermit
Widerspruch
ein.
Begründung:
1) Ihre annahme Bedrohungen stellten keinen Tatbestand dar, der unter die Voraussetzungen des § 1Abs 1OEG falle, ist so sicher nicht richtig.
ich verweise auf die Rechtsprechung des BSG zb im Urteil vom 07.04.2011-B9VG2/10 R- in welchem es heißt:
Bei der Würdigung des Tatgeschehens sind insoweit alle Umstände des
Einzefalls zu berücksichtigen, die auf eine objektiv hohe Gefährdung des
Lebens oder der körperlichen Integrität des Opfers schließen lassen.
Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte wird eine feste
Grenzziehung zwischen bloßer Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung
kaum möglich sein. Ein tätlicher Angriff wird indes umsomehr eher zu bejahen sein, je größer die objektive Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten war (BSG Urteil vom 02.10.2008 -B9 VG 2/07 R -juris RdNr16).
Bei zutreffender Würdigung müssten daher nach meinem Verständnis auch die objektiv mit Gefahr für mein Leben und das meiner Kinder verbundenen Bedrohungen als "Angriff" iSd & 1Abs 1 OEG zu werten sein.
2.
Ihre Aussage, es sei nach einer solch langen Zeit....nicht mehr möglich, das Tatgeschehen [das heisst......die erfolgte Vergewaltigung] nachvollziehbar zu rekonstruieren, erscheint als Mutmaßung, die nicht der jetzt bei Ihnen - und sollten Sie meinen Widerspruch zurückweisen, im dagegen möglichen Verfahren vor dem Sozialgericht bei diesem - liegenden Ermittlungspflicht vorgreifen darf und keine sorgfältige Würdigung aller noch ans Licht zu bringenden Fakten erübrigt.
Ich muß Sie deshalb bitten, Ihre Entscheidung aufzuheben und mir Versorgung nach dem OEG zu gewähren.
Ende
Den ersten Punkt fand ich schon toll, den 2. nach mehrmaligen lesen erst recht.
Vielleicht hilft es Jemanden hier weiter..........