Admin2
Administration
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 1 Jul 2007
- Beiträge
- 4.953
- Bewertungen
- 16.862
Hallo zusammen,
da es dringlich ist und ich mich in dem Metier nicht auskenne, frage ich hier einmal nach.
Folgende Fakten.
Alten Versorger zum 31.7.2022 gekündigt (Vertragsende)
Grundversorger Bescheid gegeben, dass ich ab 1.8 in der Grundversorgung bin.
Am 22. Juli Brief mit "Welcome" und "Vertragsübersicht (Preise etc.) ab 1,8.22 bekommen.
Heute ein Schreiben bekommen, dass sich der Preis ab Montag (15.8.22) ändert und damit quasi verdoppelt ~28€Cent auf 58€Cent.
Es kann doch nicht sein, dass eine Preiserhöhung Freitags, für Montags ergehen kann oder?
Kennt sich jemand aus?
Nachtrag:
Grundlage der unangekündigten Preiserhöhung soll wohl ein Urteil des OLG Karlsruhe sein wonach die Preissplittung zwischen Bestands- und Neukunden unzulässig sei.
Die EnBW passt nun den Preis der Ersatzversorgung an die derzeitigen Neukundenpreise an.
Diese Preisänderungen können doch aber nicht "von heute auf Morge"n stattfinden?
da es dringlich ist und ich mich in dem Metier nicht auskenne, frage ich hier einmal nach.
Folgende Fakten.
Alten Versorger zum 31.7.2022 gekündigt (Vertragsende)
Grundversorger Bescheid gegeben, dass ich ab 1.8 in der Grundversorgung bin.
Am 22. Juli Brief mit "Welcome" und "Vertragsübersicht (Preise etc.) ab 1,8.22 bekommen.
Heute ein Schreiben bekommen, dass sich der Preis ab Montag (15.8.22) ändert und damit quasi verdoppelt ~28€Cent auf 58€Cent.
Es kann doch nicht sein, dass eine Preiserhöhung Freitags, für Montags ergehen kann oder?
Danach wäre die Preiserhöhung unwirksam?§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.
Kennt sich jemand aus?
Nachtrag:
Grundlage der unangekündigten Preiserhöhung soll wohl ein Urteil des OLG Karlsruhe sein wonach die Preissplittung zwischen Bestands- und Neukunden unzulässig sei.
Die EnBW passt nun den Preis der Ersatzversorgung an die derzeitigen Neukundenpreise an.
Diese Preisänderungen können doch aber nicht "von heute auf Morge"n stattfinden?