Normenkontrollklage gegen Wohnaufwendungenverordnung – WAV eingericht

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Liebe Leute
Entscheidung über Normenkontrollantrag zur

Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) Berlin



Termin zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung 21.August 2012, 14:00Uhr, Saal 4 LSG Berlin - Brandenburg


Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II – und SGB XII Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV)

Liebe Grüße Werner Oetken
 
14:00 h ...... bin gespannt wann die ersten Nachrichten aufprallen!

guglé ergab noch noch unter News..... zitter
 
Ja, ich bleibe dann auch mal hier sitzen und warte auf Neuigkeiten.
Das ist richtungsweisend.

Danke, Werneroetken :icon_daumen:
 
Sitzt denn da kein Betroffener der mal eine kleine "Tendenz-SMS" raushauen kann?
 
Entscheidung über Berliner Normenkontrollantrag L 36 AS 1162 /12 NK am 21.August 2012 14:00Uhr
Der Antrag wurde verworfen
 
Lieber Menschen,


in dem Ersten Berliner Normenkontrollantragsverfahren zur Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II – und SGB XII Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) 2012 wurde im gerichtliche Termin zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung auf den
21.August 2012, 14:00Uhr, Saal 4 LSG Berlin – Brandenburg
der Normenkontrollantrag
verworfen


Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen

Die Revision zum Bundessozialgericht wird eingelegt
 
 
Liebe Grüße Werner Oetken
 
Wie geht es jetzt weiter, ich habe gelesen der Antragsteller war gar nicht berechtigt? Irgendwie keine gute Werbung.
 
Wo hast du denn was gelesen? Ich google und google und finde nix ...
 
Danke.
Und darauf haben wir nun extra zwei Wochen warten müssen ...
Wundere mich, dass dann trotzden Revision zum BSG zugelassen wurde, obwohl bis dato noch gar nicht über die Sache beraten wurde.
 
Ich kapiere das auch alles nicht. Wo sind die ganzen User die so viel zu dem Thema geschrieben haben?
 
So viel sei schon mal an dieser Stelle gesagt: Bei "meinem" laufenden NK-Antrag bin ich in jedem Fall antragsberechtigt.
 
Aktenzeichen:L 36 AS 1162/12 NK
Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (
SGB XII)





Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.
Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen.

Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).


Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind.


Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden".


Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.
 
Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.
Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden". Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.
 
Gericht/Institution: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Erscheinungsdatum: 21.08.2012 Entscheidungsdatum: 21.08.2012 Aktenzeichen: L 36 AS 1162/12 NK

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.
Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden". Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.
 
Das Aktenzeichen beim dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK
Normenkontrollantrag

Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend
Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)



zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)


Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.


Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen.

Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind.

Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden".


Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen.

Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.


Quelle: juris.de


Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist.

So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.

Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die leistenden Verwaltung abzielen.

Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf.

Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.


Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.


Stellungnahme Ra. Füsslein
im Blog von Rechtsanwalt Kay Füßlein 22.08.2012

Rechtsanwalt Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20
10247 Berlin



Liebe Grüße Werner Oetken 22.08.2012




 
Auch aus meiner Sicht ist das Ergebnis der Verhandlung keine Enttäuschung, sondern würde es in der Öffentlichkeit als Erfolg und Totalklatsche für den Berliner Senat kommunizieren.

Zumindest hat das Gericht festgestellt, dass die WAV auf Bezieher von Leistungen nach SGB XII keine Anwendung findet.

Hier hatte der Senat von Berlin ja alle unheimlich geblendet und getäuscht, als er die Verordnung großkotzig

"Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)"

nannte, und nun diese Seifenblase peinlich zerplatzte.

Den Rest dieser Verordnung (SGB II) werden dann wohl die weiteren Normenkontrollklagen erledigen.

Wichtig ist, dass jetzt Zeit gewonnen wurde, um die Kampagne für Überprüfungsanträge zu intensivieren.

Insofern war die Klage richtig und hat sich für alle Betroffenen voll gelohnt.
 
So ein Formfehler darf gar nicht passieren. Muss ja ein toller Anwalt sein.
 
Bitte die vorläufige Stellungsnahme des Anwalts gründlich lesen! - Ich denke, dass er die äußerst komplexe Rechtsmaterie richtig sieht - und keinen Formfehler gemacht hat.

Denn der Senat behauptete bis gestern ,dass ihre neue WAV auch für erwerbsgeminderte Antragsteller (und wollte dementsprechend WernerOettken die KdU kürzen) gültig sei. Und das wurde nun schon mal erfolgreich als unzulässig vom LSG - und natürlich nicht einfach von schlauen Usern eines Forums - erkannt.

Es sind ja nun noch ca. 7 weitere Normenkontrollklagen in der Pipeline beim LSG . So dass wir hoffen können, dass dann auch nächste Punkte der WAV vom LSG mit großer Wahrscheinlichkeit dann ebenfalls als unzulässig deklariert werden.
 
So ein Formfehler darf gar nicht passieren. Muss ja ein toller Anwalt sein.

Komisch, dass die §§ keinen Hinweis auf den § 55a SGG enthalten.... sollen Betroffene hier nicht daraufhingewiesen werden?!?

Findest du den

§ 35a SGB XII Satzung

Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.


so einfach zu deuten?

Das LSG war sich ja auch nicht hundertpro sicher.... da ja Revision zum BSG zugelassen.


Eine Regelung wie im SGB II findet sich im SGB XII nicht... vgl:

§ 22a SGB II Satzungsermächtigung

(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.
(2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich: 1.der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2.der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3.aller verschiedenen Anbietergruppen und
4.der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.


§ 22b SGB II Inhalt der Satzung

(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
1.welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2.in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.
(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
1.einer Behinderung oder
2.der Ausübung ihres Umgangsrechts.


§ 22c SGB II Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
1.Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
2.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
 
Es sind ja nun noch ca. 7 weitere Normenkontrollklagen in der Pipeline beim LSG . So dass wir hoffen können, dass dann auch nächste Punkte der WAV vom LSG mit großer Wahrscheinlichkeit dann ebenfalls als unzulässig deklariert werden.

Klagen?



§ 55a SGG

(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
 




Entscheidung L 36 AS 1162/12 NK
Wesentlicher Teil der Urteilsbegründung ohne Tatbestand
 
 
 
Der Antragsteller trägt zu seinem Normenkontrollantrag vor, alle Elemente einer Miete –
Nettokaltmiete/kalte Betriebskosten/Heizkosten – seien nicht zutreffend in die WAV
eingestellt worden. Bezüglich der kalten Betriebskosten sei die Einbringung nach
Mittelwerten der Anlage zum Berliner Mietspiegel methodisch mangelhaft. Der höhere
Durchschnittswert im sozialen Wohnungsbau bleibe unberücksichtigt. Hierzu lägen auch
unterschiedliche Entscheidungen des zuständigen Landessozialgerichts vor, in denen teilweise
eine Berücksichtigung in der Nähe des oberen Spannenwertes (4/5) befürwortet werde.
Bezüglich der Heizkosten gelte, dass die Datengrundlage des verwendeten bundesweiten
Heizkostenspiegels zweifelhaft und die Werte in Ansehung der von dem Projekt KEBAB
gGmbH und der zuständigen Berliner Senatsverwaltung ermittelten Berliner Werte
augenscheinlich zu niedrig seien. Bezüglich der Nettokaltmiete gelte, dass sie durch die
Verwendung des Berliner Mietspiegels, die hier erfolgt sei, keine realitätsnahe Abbildung
finde. Der Berliner Wohnungsmarkt sei nicht (mehr) ausgeglichen, da die Mieten stärker
stiegen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Insoweit befinde sich der Berliner
Wohnungsmarkt in einer Phase stetig steigender Mietpreise mit dem Ergebnis, dass die
Angebote, insbesondere in zentralen Bereichen, deutlich über dem Betrag lägen, der von
Leistungsbeziehern, deren Ansprüche nach der WAV bestimmt würden, aufgewandt werden
könnten. Die Voraussetzungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die
Ausklammerung des sozialen Wohnungsbaus gestellt würden, seien nicht erfüllt. Die in
diesem Bereich durch den Wegfall der Anschlussförderung möglichen Mieterhöhungen
verstärkten die Abdrängung auch von Bestandsmietern in Randlagen, in diesem Sinne werden
die WAV den Zielen des § 22a Abs 3 Nr 4 SGB II nicht gerecht.

Der Antragsteller beantragt,
die WAV für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Er hält der Argumentation des Antragstellers entgegen, die kalten Nebenkosten würden in der
WAV nach Maßgabe der Rechtssprechung berücksichtigt, die es insbesondere für zulässig
 
 
 
 
 
 
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erachtet habe, auf Durchschnittswerte regional erhobener Betriebskosten, wie Sie die Anlage
zum Mietspiegel enthalte, zurückzugreifen. Bezüglich der Heizkosten habe das
Bundessozialgericht (BSG ) die Heranziehung des „bundesweiten Heizspiegels" – dies
geschehe in der WAV – für zulässig erachtet. Ein hinreichend differenzierter kommunaler
Heizkostenspiegel existiere nicht. Die Nettokaltmieten seien durch den Rückgriff auf den
Berliner Mietspiegel realitätsnah bestimmt, da der Mietspiegel nur Mietverhältnisse
berücksichtigt, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen worden seien oder in diesem
Zeitraum einer Änderung der Höhe der Nettokaltmiete unterlegen hätten. Da der Mietspiegel
nach Maßgabe des § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die mögliche Höhe von
Mietsteigerungen mitbestimme, wirke er auch in die Zukunft. Soweit der Berliner Mietspiegel
mietpreisgebundene Wohnungen nicht berücksichtigt, erfolge dies allein nach diesem
Kriterium und nicht lagebezogen, so dass nicht erkennbar sei, warum der Antragsteller
insoweit eine Verzerrung des Wohnungsmarktes befürchte. Eine Mangellage bestehe am
Berliner Mietwohnungsmarkt nicht und könne nicht aus den vom Antragsteller genannten
Umständen gefolgert werden, zumal nicht allein Bedarfsgemeinschaften in einer
Umzugssituation betrachtet werden dürften.

Der Senat hat den Antragsgegner aufgefordert, zur Anwendbarkeit der WAV im Bereich des
SGB XII Stellung zu nehmen und hat die Frage später um den Hinweis erweitert, dass diese
Fragestellung Rückwirkung auf die Beurteilung der Antragsbefugnis haben könne. Dazu führt
der Antragsgegner aus, die Voraussetzungen nach § 35a SGB XII würden nach § 22b Abs 3
SGB II iVm § 6 Abs 2 bis 4 WAV erfüllt, wonach längeres Wohnen, wesentliche soziale Be-
züge, ein Lebensalter von mehr als 60 Jahren und ein höherer Heizbedarf aus altersbedingten
Gründen sowie Besonderheiten des betreuten Wohnens und gemeinsamer ambulanter Pflege
Berücksichtigung fänden.

Der Antragsteller führt zu diesem Komplex aus, zur Erfüllung der besonderen Anforderungen
aus § 35a SGB XII müssten bindende Regelungen in der WAV vorliegen und nicht nur Er-
messensregelungen. Daran fehle es. Zudem sei der Umfang von Erhöhungssachverhalten
nicht empirisch unterlegt und es müsse bezweifelt werden, ob solche Tatbestände abstrakt ge-
nerellen Regelungen überhaupt zugänglich seien. Seine rechtliche Betroffenheit sei gegeben,
da der Antragsgegner die WAV auf ihn anwenden wolle.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf
 
 
 
 
 
 
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die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, einen vom Antragsgegner
zusammengestellten zum Vorgang übersandten Ordner sowie die den Antragsteller
betreffenden Leistungsakten des Antragsgegners (Band I bis VII) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist.

Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der unter Berufung auf § 8 AG -SGB II erlassenen
WAV um eine Rechtsvorschrift iS des § 55a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt.

Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis. Die gilt deshalb, weil die
Antragsbefugnis nur demjenigen zusteht, auf den die zur Überprüfung gestellte Norm
Anwendung findet (dazu 1.). Die Regelungen der WAV sind aber auf den Antragsteller, der
nach dem SGB XII leistungsberechtigt ist, nicht anzuwenden, da die Voraussetzungen einer
Geltungserstreckung (§ 35a SGB XII) nicht vorliegen (dazu 2.).

1. Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normkontrollantrag jede natürliche Person stellen,
die geltend macht, durch die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Rechtsvorschrift in
ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient
dazu, die abstrakte Normenkontrolle auf den subjektiven Rechtsschutz zu beschränken und
Popularklagen auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel wie die Regelung zur
Klagebefugnis in § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung –
VwGO – (vgl Verwaltungsgerichtshof <VGH> Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April
2004 – 9 S 1751/02 RdNr 119 zu § 47 VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen,
dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-
öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm
betroffen ist (VGH aaO, RdNr 119, 123; Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
§ 47 RdNr 41 aE, 44). Ist der Antragsteller von der untergesetzlichen Norm betroffen, schließt
die Frage an, ob eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint. Dabei sind keine
höheren Anforderungen zu stellen als nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG
(Bundesverwaltungsgericht <BVerwG >, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 3 BN 1/11
mwN zu § 42 Abs 2 VwGO). Soweit diese vom BVerwG vielfach verwendete Formulierung
einschließen sollte, dass auch die rechtliche Betroffenheit nur nach dem Möglichkeitsmaßstab
 
 
 
 
 
 
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beurteilt werden soll (so anscheinend BVerwG , Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4/00),
folgt der Senat dem aus den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls für den (hier gegebenen)
Fall nicht, dass die Geltung der zur Überprüfung gestellten Norm für den Antragsteller (dh
nicht nur die Beeinträchtigung einer wie auch immer begründeten Rechtsstellung) in Frage
steht und von der Anwendung einer Norm abhängt (hier: § 35a SGB XII), die nicht Teil des
zu überprüfenden untergesetzlichen Normkomplexes ist. Insoweit ist entscheidend, dass die
zur Überprüfung gestellte Norm bei rechtlich zutreffender Betrachtung Anwendung findet, da
ansonsten der Zugang zum Normenkontrollverfahren von einer nicht (bzw zutreffend nur in
Verfahren des Individualrechtsschutzes) auf ihre Rechtmäßigkeit hinterfragbaren
Verwaltungspraxis abhinge.

Auszugehen ist vom Zweck des Antragserfordernisses. Da ein Normenkontrollantrag begrün-
det ist, wenn die zur Prüfung gestellte Vorschrift objektiv rechtswidrig (nicht mit höher-
rangigem Recht vereinbar) ist und es Rahmen dieser objektiven Rechtskontrolle unerheblich
ist, ob die Norm subjektive Rechte des Antragstellers verletzt (etwa BVerwG , Beschluss vom
04. Oktober 2006 – 4 BN 26/06 RdNr 7f) oder überhaupt auf ihn anwendbar ist, das Normen-
kontrollverfahren – wie bereits ausgeführt – aber auch ein Verfahren des subjektiven Rechts-
schutzes ist (BVerwG , Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 RdNr 22, 26; Beschluss vom
09. April 2008 – 4 CN 1/07 RdNr 13 „...dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz...";
Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl, § 47 RdNr 5), kann die damit notwendige Begrenzung
des Rechtsschutzes nur im Rahmen der Antragsbefugnis (§ 55a Abs 2 Satz 1 SGG) erfolgen.
Dass dabei die Frage nach der rechtlichen Betroffenheit abschließend zu beantworten ist, ist
Konsequenz des Umstandes, dass ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren anschließt, in
dem – anders als dies bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Anfechtungsklage
(ggf kombiniert mit einer Leistungsklage) und einer Verpflichtungsklage der Fall ist – die
Frage nach der zunächst für möglich gehaltenen Rechtsverletzung nicht zu einer abschließen-
den Beurteilung wieder aufgegriffen wird (vgl Gerhardt/Bier aaO). Ein Normenkontrollver-
fahren, in dem offen bleibt, ob die angegriffene Norm auf den Antragsteller Anwendung
findet, würde seinen Zweck als Verfahren (auch) zur Gewährung vom Individualrechtsschutz
zu dienen auch insofern verfehlen, als mit einer Entscheidung, welche die streitbefangenen
Normen nicht beanstandet, mangels Überprüfung der Anwendbarkeit nicht die Feststellung
verbunden ist, dass die Vorschriften die Rechtsstellung des Antragstellers (mit-) bestimmen.

Auf eine abschließende Beurteilung der rechtlichen Betroffenheit wird auch bei der Normen-
 
 
 
 
 
 
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kontrolle teilbarer Regelungen abgestellt (dazu BVerwG , Beschluss vom 18. Juli 1989 aaO,
RdNr 28; BVerwG , Beschluss vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 RdNr 15; BVerwG , Be-
schluss von 09. April 2008 aaO RdNr 16). Unter der Voraussetzung der Teilbarkeit, wenn
also bzgl einer Teilregelung feststellbar ist, dass die verbleibenden Regelungen von ihr idS
unabhängig sind, dass sie auch eigenständig Bestand haben können und (iSe kumulativen
Voraussetzung) dass diese Regelungen aus der Sicht des Normgebers auch unabhängig
voneinander Bestand haben sollen, ist die Antragsbefugnis nur gegeben, soweit der Antrag
Teile des Normgefüges betrifft, auf die sich die geltend gemachte Rechtsverletzung bezieht,
nicht aber, soweit er „den Antragsteller nicht berührende Normteile" (BVerwG , Beschluss
vom 17. Februar 2005 aaO) umfasst.

2. Die WAV ist auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII – im Bereich
der Sozialhilfe – nicht anwendbar.

Der Senat hat unbeschadet des Umstandes, dass § 35a Satz 1 und 2 SGB XII als Vorschriften
über die Geltungserstreckung ausdrücklich nur die Satzung eines Kreises oder einer
kreisfreien Stadt in den Blick nehmen, zunächst keine Bedenken, die Vorschrift auf eine
aufgrund der Stadtstaatenklausel des § 22a Abs 1 Satz 3 SGB II erlassene Rechtsverordnung
eines Bundeslandes, wie es die WAV ist, entsprechend anzuwenden, da nichts dafür spricht,
dass der Gesetzgeber insoweit eine unterschiedliche Behandlung angestrebt bzw für angezeigt
gehalten hat. Es liegt vielmehr offenbar lediglich eine gesetzliche Ungenauigkeit vor, die im
Wege der Analogie zu überwinden ist.

Voraussetzung dafür, dass sich die Leistungen für die Unterkunft – nur diese werden hier zu-
nächst betrachtet –, die als Leistungen gemäß § 35 SGB XII bewilligt werden, nach der WAV
bestimmen, ist, dass die WAV
- Regelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft (und
Heizung) im Sinne von § 22b Abs 3 SGB II enthält
und
- dabei zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.
Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. In der WAV fehlt es jedenfalls an einer
Regelung, die das als zweites bezeichnete Erfordernis ausfüllt. Der Antragsgegner führt inso -
weit zutreffend aus, dass allein die § 6 Abs 2 Buchst b – d, § 6 Abs 3 und § 6 Abs 4 der WAV
getroffenen Regelungen in Betracht zu ziehen sind.
 
 
 
 
 
 
-8-
 
 
L 36 AS 1162/12 NK 9
 
 

§ 6 Abs 2 WAV hat folgenden Wortlaut:

In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte nach § 4 aus sozialen
Gründen und in Härtefällen um bis zu zehn vom Hundert überschritten werden
insbesondere bei
a) …
b) Längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
c) wesentlichen sozialen Bezügen (z.B. Schulweg von Kindern,
Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten),
d) über 60-jährigen Hilfeempfangenden,
e) …,
f) …

§ 6 Abs 3 WAV lautet:

Eine Überschreitung der Richtwerte nach § 4 ist auch zulässig bei Personen mit einem
individuell höheren Heizkostenbedarf (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder
altersbedingten Gründen), wenn die Richtwertüberschreitung allein darauf
zurückzuführen ist.

§ 6 Abs 4 WAV lautet:

Bei ambulanten Wohnformen (zum Beispiel betreutes Einzelwohnen, betreute
Wohngemeinschaften, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften zur
Sicherstellung gemeinsamer ambulanter Pflege – auch für Demenzkranke – ) gilt
Absatz 2 entsprechend.

Im einfachen Wortsinne werden durch (Mehr-)Leistungen, die nach Maßgabe der zitierten
Bestimmungen erbracht werden, wie durch jede Sozialleistung Bedarfe befriedigt und in
diesem Sinne von der Regelung berücksichtigt. Darin liegt jedoch noch keine „zusätzliche
Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen", wie sie im § 35a Satz 1 SGB XII voraus-
gesetzt ist. Dieses Erfordernis können nur solche satzungs- bzw verordnungsrechtlichen
Bestimmungen erfüllen, die dem in §§ 22a Abs 1 Satz 1, 22b Abs 1 SGB II gesetzlich
 
 
 
 
 
 
-9-
 
 
L 36 AS 1162/12 NK 10
 
vorgesehenen Regelungskonzept der Satzung/Verordnung entsprechen, das heißt die
systematisch in die Satzung/Verordnung gehören und zu deren Erlass der Verordnungsgeber
zumindest in dem Sinne ermächtigt ist, das er gehalten ist, derartige Bestimmungen in die
Satzung bzw Verordnung aufzunehmen. Satzungs- bzw Verordnungsbestimmungen, die dem
ihrer Art nach nicht entsprechen, lösen dagegen die Rechtsfolgen nach § 35a Satz 1 und 2
SGB XII nicht aus.

Gegenstand einer Satzung/Verordnung nach §§ 22a bis 22c SGB II sind Bestimmungen im
Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, dass heißt die Normsetzungsbefugnis
besteht für Regelungen, die Bedarfslagen abstrakt generell regeln, indem sie allgemein den
Leistungsumfang vorgeben, der zu decken ist, um bezogen auf das Grundbedürfnis Wohnen
das Existenzminimum zu gewährleisten. Das BSG strukturiert die Ansprüche der Leistungs-
berechtigten, soweit sie bestimmt sind, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken,
wie folgt: Zu erbringen sind (für den Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Miete wohnt)
nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen, wobei die Prüfung der
Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung getrennt von der für die Unterkunft und
nach eigenen Regeln erfolgt (BSG , Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, RdNr 18);
die Aufwendungen werden – vorbehaltlich vorübergehender Mehrleistungen – nur erbracht,
soweit sie angemessen sind. Was die Bedarfe für Unterkunft angeht, wird die Angemessenheit
bezogen auf das im Rahmen der Sicherung des Existenzminimums gebotene Niveau (unteres
Quintil, KSW/Knickrehm, 2. Aufl, § 22 SGB II RdNr 15 mwN) abstrakt generell bestimmt.
Dies wird realisiert, indem die Faktoren Wohnfläche und durchschnittliche Bruttokaltmiete
begrenzt werden, und zwar bzgl der Fläche auf den im sozialen Wohnungsbau geltenden (von
der Zahl der Bewohner abhängigen) Wert (etwa BSG , Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14
AS 50/10 R RdNr 22; instruktiv BSG , Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R
<München> RdNr 15ff Rückgriff auf diese Werte mangels Alternative aus Gründen der
Rechtssicherheit und Praktikabilität) und bzgl des Mietpreises auf die Durchschnittsmiete für
Wohnungen einfachen Standards (dazu etwa BSG , Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS
2/10 R RdNr 19 mwN) im örtlichen Vergleichsbereich. Zur Deckung des Bedarfs an Heizung
sind – da belastbare Werte über die regelmäßig in „angemessenen Wohnungen" anfallenden
Heizkosten nicht vorliegen (BSG , Urteil vom 02. Juli 2009 aaO RdNr 19) – die tatsächlichen
Heizkosten zu erbringen, jedenfalls soweit sie eine typisierend bestimmte Grenze, ab der
Missbrauch in Frage steht, nicht überschreiten (BSG , Urteil vom 02. Juli 2009 aaO RdNr
21ff) .
 
 
 
 
 
 
-10-
 
 
L 36 AS 1162/12 NK 11
 

Ausgehend von dieser Ausfüllung des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II bedürfen im Weiteren die
Sachlagen (verschiedenster Art) der Regelung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Re-
ferenzmiete zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten den konkreten Bedarf nicht deckt. § 22
Abs 1 Satz 3 SGB II bestimmt dazu, dass – soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und
Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen – sie als
Bedarf solange anzuerkennen sind, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsge-
meinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Nach dieser Vorschrift regeln sich alle „Überschreitungsfälle",
unabhängig von der Ursache des Mehraufwandes – von fehlender Verfügbarkeit hinreichend
preiswerten Wohnraums bis zum <gerechtfertigten> (Flächen-) Mehrbedarf eines behinderten
Menschen – (BSG , Urteil vom 19. Februar 2009 aaO <München>, RdNr 32ff), wobei die
höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bisher keinen Fall zu entscheiden
hatte, in dem eine entsprechende Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Durchsetzung
der Neuanmietung einer „zu teuren" Wohnung in Frage stand (wenig überzeugend BSG ,
Urteil vom 06. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R RdNr 16 – es wird ohne weitere Begründung die
Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erwogen). Soweit § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur
Anwendung gelangt, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Mehraufwand übernommen wird.
Dies geschieht nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II immer vollständig, wenn die Notwendigkeit
(wegen Fehlens von hinreichend preiswertem Alternativwohnraum, individuellen Mehr-
bedarfs, Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels etc) bejaht wird; dies ist zwingend, da es
sich bei Unterkunft und Heizung um einen Teil des physischen Existenzminimums handelt,
der stets gedeckt sein muss (Bundesverfassungsgericht <BVerfG >, Urteil vom 09. Februar
2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 RdNr 135, 148 aE; vgl auch BVerwG , Urteil vom 30. Mai
1995 – 5 C 14/95 RdNr 11). Die nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu ordnenden Sachlagen sind
einer Regelung durch Satzung oder Verordnung nicht zugänglich, weil vielfältigste konkrete
Bedarfslagen tatbestandlich abgebildet werden müssten, und sie sollen auch in der WAV nicht
geregelt werden, wie sich daran erweist, dass dort als Rechtsfolge des Vorliegens eines der
zitierten „Erhöhungstatbestände" mit der Erbringung einer prozentual aufgestockten
Referenzmiete im Ergebnis eine Kappungsgrenze bestimmt ist, also gerade keine dem
Entscheidungstyp des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (tatbestandliche Anerkennung des Bedarfs
führt zur vollen Deckung) entsprechenden Regelungen vorgesehen sind.

 
 
 
 
 
 
-11-
 
 
L 36 AS 1162/12 NK 12
 
Nach dem bisher Gesagten sind § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgehend vom derzeitigen Stand
seiner Auslegung in der Rechtsprechung nach Personengruppen differenzierte abstrakte Ange-
messenheitsgrenzen fremd. Sie dürften aber jedenfalls im Sinne einer systematischen Weiter-
entwicklung durch § 22b Abs 3 SGB II möglich sein. Wie bereits dargelegt ordnet die Recht-
sprechung zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Sachlagen, die zu einer Überschreitung der Referenz-
miete führen, § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu, das heißt auch für Behinderte mit erhöhtem
Raumbedarf oder ältere Menschen, die aus Zumutbarkeitserwägungen nicht (mehr) auf einen
Umzug verpflichtet werden, wird die abstrakt angemessene Miete nicht gesondert bestimmt.
Es verbleibt vielmehr bei der Referenzmiete, die ausgehend von weder positiv noch negativ
(Beispiel dafür: verminderte Wohnungsfläche/geringerer Wohnungsstandard für den
Personenkreis der unter 25-jährigen Leistungsberechtigten – dazu LSG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 09. Oktober 2009 – L 11 B 465/09 AS ER ) vom Normalmaß abweichenden
Bedarfslagen standardisiert ist. Dies bedeutet insbesondere, dass auch in diesen Zusammen-
hängen (sofern entsprechend aufgefordert wurde) der Druck der Kostensenkungsobliegenheit
bestehen bleibt. Dieser Befund besagt aber nicht, dass § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II keine
Differenzierung abstrakt angemessener Aufwendungen erlauben würde, er verdeutlicht nur,
dass die Bildung unterschiedlicher Referenzmieten und deren Zuordnung zu vom Regelfall
abweichenden Bedarfslagen durch die Leistungsträger bislang nicht stattgefunden hat.
Rechtliche, aus dem Normzusammenhang resultierende Bedenken bestehen nicht, denn
derartige Differenzierungen fördern eine strikt am Bedarf orientierte Leistungserbringung,
umfassen auch Fälle des Wohnungswechsels und schließen in Fällen begründeten
Mehrbedarfs die in der Sache regelmäßig nicht angemessene Kostensenkungsobliegenheit
aus. Zudem ergibt sich – wie bereits dargetan – ein tragfähiges Normverständnis der in § 22b
Abs 3 SGB II getroffenen Regelung nur, wenn differenzierte Referenzmieten Gegenstand der
satzungs- bzw verordnungsrechtlichen Regelungen sein können.

Festzuhalten ist damit, dass § 35a Satz 1 SGB XII bezüglich der
Geltungsbereichserstreckungsvoraussetzungen an satzungs- bzw verordnungsrechtliche
Normen anknüpft, die nach ihrem Typ und ihrer Struktur abstrakte Regelungen treffen, die
den Bedarf der bezeichneten besonderen Personengruppen zum Gegenstand haben. Dabei
kommt es im Rahmen der hier zu prüfenden Geltungsbereichserstreckung nur darauf an, dass
die Satzung/Verordnung Regelungen dieser Art trifft. Nicht entscheidend ist, ob die in
Betracht kommenden Normen inhaltlich Bestand haben. Die oben zitierten Bestimmungen des
§ 6 WAV sind auch nach Auffassung des Senates die einzigen Vorschriften, bezüglich derer
 
 
 
 
 
 
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L 36 AS 1162/12 NK 13
 
 
zu diskutieren ist, ob sie im Sinne von § 35a Satz 1 SGB XII „zusätzlich auch Bedarfe älterer
Menschen berücksichtigen". Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Es handelt sich nach Inhalt,
Herkommen und Begründung nicht um (abstrakte) Regelungen, die Modifizierungen zu der
nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II der Bestimmung der Angemessenheit allgemein zu Grunde zu
liegenden Bedarfssituation treffen, sondern es handelt sich um vom Ergebnis entwickelte
Bestimmungen zur Vermeidung von Härten.

Modell einer Regelung, die abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestimmt, ist § 22 Abs 1 Satz
1 SGB II in der Ausformung, die diese Regelung durch die Rechtsprechung des BSG erhalten
hat. Den Grundzügen der Anwendung dieser Vorschrift zur Ermittlung einer allgemeinen An-
gemessenheitsgrenze muss auch eine untergesetzliche Norm zur Festlegung einer Ange-
messenheitsgrenze entsprechen, die nur für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten
Geltung beansprucht. Der Normgeber hat zu erwägen, welchen Kriterien folgend Flächen-
und/oder Preiskomponente abzuwandeln sind. Dies setzt voraus, dass Abweichungen bzgl des
Wohnflächen- und/oder Qualitätsbedarfs analysiert werden und unter wertender Vorgabe (im
Rahmen der Rechtsanwendung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II derzeit repräsentiert durch die
Flächenbegrenzung des sozialen Wohnungsbaus und die Beschränkung auf einfachen Stan-
dard) Vorstellungen entwickelt werden, welche Aufwendungen es regelhaft erfordert, Woh-
nungen des vorgesehenen (Flächen-/Ausstattungs-/Preis-) Standards anzumieten. Sofern eine
Regelung dieses Typs getroffen ist, unterliegt sie ggf nach § 55a SGG der Prüfung, ob sie
gesetzeskonform ist, insbesondere den Rahmen der Ermächtigung gewahrt hat, im
vorliegenden Zusammenhang ist dagegen nur von Bedeutung, ob eine so geartete Regelung
als Anknüpfungspunkt der Geltungserstreckung gemäß § 35a Satz 1 und 2 SGB XII
vorhanden ist. Vorbehaltlich einer Ausgestaltung als Ermessensnorm (dazu unten) und der
Frage nach einer hinreichend belastbaren Datengrundlage folgt etwa die in § 22b Abs 3 Satz 2
Nr 2 SGB II „geforderte" und in § 6 Abs 9 WAV umgesetzte Regelung für Sachverhalte der
Ausübung eines elterlichen Umgangsrechts diesen Vorgaben, indem der Flächenbedarf
generell erhöht wird und es bzgl des Preisfaktors unverändert bei der gemäß § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II geltenden Regel bleibt.


Mit den in § 6 Abs 2 Buchst b – d, Abs 3 und 4 WAV genannten Regelungen werden die
Anforderungen dagegen verfehlt, weil es sich nicht um Regelungen handelt, die von einem
spezifischen Bedarf ausgehen und auf dessen Art und Umfang reagieren. Da dem so ist, ist es
 
 
 
 
 
 
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L 36 AS 1162/12 NK 14
 
nicht notwendig zu klären, ob durch die Formulierung der in Rede stehenden Normen als
Ermessensregelungen – als solche will sie der Antragsgegner ausweislich seiner Einlassung
in der mündlichen Verhandlung auch verstanden wissen – dieser Normcharakter tatsächlich
begründet ist. Dem Senat erscheint allerdings im Hinblick auf eine (nur dann mögliche)
Geltungserhaltung ein Verständnis als gebundene Norm („Kompetenz-Kann" dazu BSG ,
Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 RdNr 22) nicht fern liegend; für Ermessens-
bestimmungen ist weder bei der Bestimmung abstrakter Angemessenheitsgrenzen Raum noch
im Rahmen der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, denn über die Deckung einer kon-
kreten Bedarfslage wird durch die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbe-
standsseite entschieden, die Rechtsfolge ist nicht variabel. Ebenso wenig muss hier abschlie-
ßend eruiert werden, welche Datenbasis und welche Auswertungsschritte die Anforderungen
an eine „zusätzlich die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigende" Regelung im vorlie-
genden Zusammenhang sicher erfüllen. Ausreichend ist insoweit die Feststellung, dass der-
artige Regelungen nicht unmöglich sind und die Begründung, warum § 6 Abs 2 Abs 2 Buchst
b – d, Abs 3 und 4 WAV den Anforderungen nicht genügen.

Mit der – abstrakten – Berücksichtigung eines besonderen Unterkunftsbedarfs älterer Men-
schen ist dem Satzungs- oder Verordnungsgeber nichts Unmögliches auferlegt. Zwar stellt
sich die Frage, ob das Lebensalter isoliert betrachtet einen besonderen Bedarf für Unterkunft
und Heizung begründen kann. So wird sich kaum fundiert herleiten lassen, dass ein
bestimmtes Lebensalter eine besondere Wohnungsgröße, eine besondere Wohnungslage oder
eine besondere Wohnungsausstattung erfordert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 35a RdNr
3). Maßgeblich sind insofern vielmehr körperliche Defizite (insbesondere mangelnde Beweg-
lichkeit), die zwar häufig mit dem Lebensalter einhergehen, mit diesem aber keineswegs
zwangsläufig verbunden sind. Die Berücksichtigung besonderer Unterkunfts- und
Heizbedarfe älterer Menschen ist jedoch in der Weise – abstrakt – möglich, dass die
Bedarfsermittlung wie bei der Bestimmung des Regelbedarfs zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 20 SGB II nach der Statistikmethode (vgl § 20 Abs 5 SGB II iVm
§ 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch <Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG>) erfolgt, dh die statistisch
ermittelten Verbrauchsausgaben der untersten Einkommensgruppen innerhalb der Gruppe der
älteren Menschen maßgeblich sind (wobei ggf diejenigen Haushalte nicht als
Referenzhaushalte heranzuziehen sind, die unterhalb eines für Ältere angemessenen
erachteten Unterkunftsniveaus leben <vgl BVerfG , Urteil vom 09. Februar 2010 – ua 1 BvL
 
 
 
 
 
 
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1/09, juris RdNr 169; Lenze in LPK-SGB II, 4. Aufl, § 3 RBEG RdNr 3>; dabei ist nicht
auszuschließen, dass sich eine ausreichende Datengrundlage bereits aus den Erhebungen des
Mikrozensus ergibt). Auf diese Wege können ggfs abstrakt höhere Aufwendungen älterer
Menschen für die Unterkunft und Heizung Berücksichtigung finden, die insofern altersbedingt
sind, als sie auf geringere Mobilität (etwa: Erfordernis einer zentralen Wohnlage zwecks guter
Erreichbarkeit etwa von Geschäften und Ärzten; höhere Heizkosten wegen vermehrten Auf-
enthalts in der Wohnung), auf gesundheitsbedingt, ggfs auch nur vorbeugend gestellte, höhere
Ansprüche an den Wohnungsstandard (Aufzug, Schwellenfreiheit, besserer Zugang zu den
sanitären Anlagen, vgl dazu Stölting, juris PK § 35a SGB XII RdNr 17) oder sonst für diese
Gruppe typisches Verbraucherverhalten (der so genannte <nicht von vornherein zu miss-
billigende> Remanenzeffekt, wonach ältere Menschen regelmäßig auch nach dem Auszug der
Kinder und dem Tod des Partners in der angestammten, für eine Person unverhältnismäßig
großen Wohnung verbleiben, dazu von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung
von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 2012, 99, 101)
zurückzuführen sind.

Derartige abstrakte Bestimmungen zur Berücksichtigung besonderer Unterkunftsbedarfe
älterer Menschen finden sich in der WAV nicht, insbesondere genügen die Härtefall-
regelungen des § 6 Abs 2 WAV mit den dort benannten Fallgruppen der „längeren
Wohndauer" (mindestens 15 Jahre, Buchstabe b), der „wesentlichen sozialen Bezüge"
(Buchstabe c) und der „über 60-jährigen Hilfeempfangenden" (Buchstabe d) nicht den
diesbezüglichen Anforderungen des § 35a Abs 1 Satz 1 SGB XII. Denn diese
Härtefallregelungen tragen keinem besonderen Bedarf älterer Menschen Rechnung. Insofern
ist aus Sicht des Verordnungsgebers nur die bisherige Härtefallregelung der
Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und
34 SGB XII (AV -Wohnen) in die Rechtsverordnung übernommen worden (Begründung zu
§ 6 Satz 2 WAV). Nach dieser Sichtweise ist die Möglichkeit einer Überschreitung des
Richtwertes um 10 vH nach § 4 WAV nur zur Vermeidung eines Wohnraumwechsels und
nicht auch für den Fall einer Wohnraumanmietung vorgesehen, da auch die AV -Wohnen
diese Möglichkeit nur „bei bestehenden Mietverträgen" (3.2.1 Abs 4) und nicht auch „bei
Neuanmietung von Wohnraum (3.2.2) vorsahen. Ist § 6 Abs 2 WAV in diesem Sinne zu
verstehen, wie es bei Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (dazu BVerfG ,
Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 RdNr 57
mwN) überzeugend begründbar erscheint (anders allerdings die vom Antragsgegner in der
 
 
 
 
 
 
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mündlichen Verhandlung eingenommene Position), liegt es von vornherein fern, eine abstrakt
einen alterspezifischen Bedarf berücksichtigende Regelung anzunehmen, da man damit offen-
bar nur die Möglichkeit geschaffen hat, ua Älteren aus sozialen Gründen (vgl § 6 Abs 2 Halb-
satz 1 WAV) zum Zwecke des Wohnungserhalts entgegen zu kommen. Aber auch wenn § 6
Abs 2 WAV auch für Neuanmietungen gilt, ist keine Regelung gegeben, die den Bedarf
älterer Menschen berücksichtigt. Denn es bliebe dabei, dass sie nicht auf einen besonderen
Bedarf dieser Personengruppe reagiert (vgl zum Ganzen auch Stölting, aaO). Das folgt schon
daraus, dass nicht ansatzweise erkennbar ist, dass zu dessen Bestimmung Ermittlungen erfolgt
bzw Daten erhoben bzw ausgewertet worden wären, vielmehr wird in der Sache ein – was die
hier interessierenden Vorschriften angeht altersbezogener – Bonus gewährt. Gegen die
Annahme einer abstrakt den Bedarf älterer Menschen berücksichtigenden Regelung spricht
zudem entscheidend, dass dieser Bonus der Höhe nach für sämtliche von den Buchst a – f er-
fassten Personengruppen bzw Fallgruppen in gleicher Weise prozentual begrenzt ist. Zum
einen verdeutlicht die Gleichbehandlung ua mit Alleinerziehenden und Schwangeren, dass
nicht auf einen alterspezifischen Bedarf regiert wurde, sondern man aus sozialen Gründen ua
der Gruppe der über 60-jährigen Leistungsberechtigten mit einem gewissen Wohlwollen be-
gegnen wollte. Und zum anderen zeigt der Umstand, dass der Prozentsatz, um den der Richt-
wert überschritten werden darf, immer gleich ist, dass er offenbar „gegriffen" und nicht durch
Bedarfsermittlungen untermauert ist, und damit keinem besonderen Bedarf Rechung getragen
ist. Dass auch die Regelung des § 6 Abs 4 WAV, wonach Abs 2 bei ambulanten Wohnformen
(einzelne derartige Wohnformen sind in der Vorschrift beispielhaft aufgeführt) entsprechend
gilt, die Voraussetzung des § 35a Abs 1 Satz 1 letzter Satzteil SGB XII nicht erfüllt, bedarf
nach den soeben erfolgten Ausführungen keiner weiteren Begründung. Insofern fehlt es auch
an einem konkreten Altersbezug.

Die Heizkostenregelung des § 6 Abs 3 WAV, wonach eine Überschreitung der Richtwerte
nach § 4 WAV unter Umständen auch bei Personen mit einem individuell höheren
Heizkostenbedarf zulässig ist (zum Beispiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten
Gründen), ist für den hier in Rede stehenden Zusammenhang – Geltungserstreckung der
WAV für die Leistungen der Unterkunft nach § 35 SGB XII aufgrund von besonderen
Bedarfen Älterer berücksichtigenden Sonderregelungen für Unterkunft und Heizung, § 35a
Abs 1 Satz 1 SGB XII – schon deshalb ungeeignet, weil diese Sonderregelung nur die
Heizkosten betrifft. Im Übrigen kann eine Geltungserstreckung auf diese Vorschrift, die auf
die Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, auch deshalb nicht gestützt werden, weil sie nicht
 
 
 
 
 
 
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(wie erforderlich, siehe oben) einen abstrakthöheren Bedarf Älterer berücksichtigt.

Eine Geltungserstreckung der WAV allein bzgl ihrer Heizkostenregelung kommt nicht in
Betracht, da die WAV ausweislich der in § 4 WAV bestimmten Gesamtangemessenheits-
grenze ein Bruttowarmmietenkonzept verfolgt und demgemäß keine isoliert übertragbare
Heizkostenregelung enthält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1
SGG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,

einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht
eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG) vom
18. Dezember 2006 (BGBl I 3219) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die
hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und
Verwaltungspostfachs (www.egvp.de/) unter "Downloads" lizenzfrei heruntergeladen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
für ihre Mitglieder,
4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher
Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer
Ausrichtung und deren Mitglieder,
6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
 
 
 
 
 
 
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Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der
behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung
bieten, für ihre Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den
Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt
handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach
Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in
elektronischer Form zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den
Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer
Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

II. E r l ä u t e r u n g e n z u r P r o z e s s k o s t e n h i l f e

Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke
der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht
entweder schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung
vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den
Schreibwarenhandel bezogen werden. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts
(
www.bsg.bund.de) unter "Das Gericht" - "Zugang zur Revisionsinstanz" - "Prozesskostenhilfe"
heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst
entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision beim
Bundessozialgericht eingegangen sein. Soll der Vordruck beim Bundessozialgericht in elektronischer
Form eingereicht werden, ist ein Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen und mittels
Einscannen in eine Datei umzuwandeln, die qualifiziert signiert ist und nach Maßgabe der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (s.o. ) in den elektronischen
 
 
 
 
 
-18-
 
 
 
L 36 AS 1162/12 NK 19
 
 
Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt
werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt
zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom
Bundessozialgericht ausgewählt.



Bornscheuer Sinner-Gallon Düe








Liebe Grüße Werner Oetken
 
News zum Thema aus dem Abgeordnetenhaus und dem Senat der "Lügenbarone" ( ein ganz großer Pinocchio :icon_pic: scheint mir dort auch Senator für Gesundheit und Soziales Mario Czaja zu sein).

Czaja am 30. August 2012 zum Urteil des LSG in Bezug auf die Anwendbarkeit der WAV auf SGB XII:

Zur formalrechtlichen Frage der Anwendbarkeit auf das SGB XII bleibt die Vorlage der Begründung abzuwarten, um gegebenenfalls notwendige Handlungsbedarfe zu identifizieren.

Plenarprotokoll 16. Sitzung

Czaja am 11. September 2012 nachdem die Urteilsbegründung vorliegt:

Senator Mario Czaja (SenGesSoz) macht darauf aufmerksam, dass die Klage abgewiesen worden sei und die Urteilsbegründung nicht mit dem Urteil selbst gleichgesetzt werden könne.

Inhaltsprotokoll Ausschuss für Gesundheit und Soziales 11. Sitzung
 
Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin- Nächste Runde- Update

13. Dezember 2012

Die Revision vor dem BSG wird nun unter dem Aktenzeichen B 14 AS 70/12 R geführt. Ein Verhandlungstermin dürfte Anfang nächsten Jahres zu erwarten sein.

Das Land Berlin hat nun ebenfalls Revision eingelegt- hier stellt sich die Frage, ob das Land dies überhaupt machen kann, da es durch das Urteil nicht beschwert ist. Formell betrachtet wurde ja das Verfahren durch den Antragsteller “verloren”.

Nach meiner Rechtsauffassung ist die WAV Berlin rechtswidrig.
WAV Berlin Revision zum BSG | Kay Füßlein
 
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