Nichtsesshaft mit ALG1 - keine Ansprüche?

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sonofacoin

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Hallo,

Ich (24) habe folgendes Problem. Ich bin seit ca. März 2017 Obdachlos / Nichtsesshaft.
Da ich ALG 1 Anspruch habe, stehen mir keine Tagessätze zu (laut amt u. Caritas). Da ich allerdings nicht dauernd am selben Ort bin, sprich laut Amt nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe gilt scheinbar der ALG 1 Anspruch auf mich auch nicht.

Ich habe mich jetzt trotzdem wieder beim Amt angemeldet um die schon angefallen Kosten der Krankenversicherung zu drosseln.
Allerdings wird von mir jetzt verlangt, dass ich mit der Anmeldung automatisch ein Bewerbungstraining absolvieren soll. (40h die woche / welches ich bis Feb 2017 bereits gemacht habe). Was mir derzeit sehr utopisch vorkommt.

Außerdem bezweifel ich ob mir die paar Wochen wenn überhaupt ALG1 wirklich was bringen würde, wenn ich danach für volle 3 Monate gesperrt bin bei Wiederantritt.

Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:

-Kann ich freiwillig auf den ALG1 Anspruch verzichten um ALG2 zu bekommen? (das wär in meiner jetzigen Lebensituation scheinbar sinnvoller..)

-Muss ich wirklich wieder den Kurs besuchen?

-Wenn ich vom Amt 100% gesperrt werde, werden trotzdem meine Beiträge für die Krankenkasse weiterbezahlt?

-besser vom Amt wieder Abmelden, bevor ich sowieso sofort gesperrt werde wenn ich den Kurs eh nicht besuche und die Kosten für die Krankenkasse dann sowieso weiterlaufen?

-sonstige Möglichkeiten?


Ich hoffe jemand kann mir hierbei zeitnah weiterhelfen; hat ähnliches erlebt und kann mir helfen. Ich finde leider nichts zu dem ganzen was mir was nützen würde und mir läuft die Zeit davon.. ;)

Besten Dank
 

Nena

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Hallo.
ALG1 und ALG2 sind zwei ganz unterschiedliche Sachen.
Beim Beantragen von ALG2 wirst Du aufgefordert werden, ALG1 zu beantragen. Den Ablehnungsbescheid kannst Du also schon dabei haben.
Du brauchst auch eine Adresse, unter der Dich werktäglich Briefe erreichen.
Hast Du Ansprechpartner, die Du nach Konkreterem fragen kannst?
 

Agent

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Außerdem bezweifel ich ob mir die paar Wochen wenn überhaupt ALG1 wirklich was bringen würde, wenn ich danach für volle 3 Monate gesperrt bin bei Wiederantritt.

Hallo sonofacoin,

kannst du auf das oben zitierte bitte nochmal eingehen? Warum solltest du wann für 3 Monate gesperrt sein? Das verstehe ich gerade nicht.

Auf deinen ALG I Anspruch kannst du nicht freiwillig verzichten, da dies eine vorrangige Leistung darstellt. Wenn die AA allerdings der Ansicht ist, dass du nicht verfügbar bist, dann stellen sie dir eine Negativbescheinigung für das JC aus oder erstellen einen Ablehnungsbescheid, der dann beim JC vorgelegt werden kann.

Bist du denn ofW gemeldet? Wenn ja und wenn du dich im Umkreis der Agentur aufhältst sollte aber ALG I Leistungsbezug möglich sein.

Mit der Teilnahme an dem Kurs will man vermutlich deine Verfügbarkeit überprüfen. Kann für dich natürlich auch eine Option sein, sinnvolle Bewerbungen schreiben zu können, denn ohne festen Wohnsitz hast du vermutlich auch nicht so den Zugang zu PC und dazugehöriger Technik.

Bewirbst du dich denn aktuell? Evtl. lässt sich mit etwas mehr Informationen zu deiner Situation die Maßnahme erst mal vermeiden, aber dazu kann ich jetzt so spontan noch nicht viel sagen.

Hat man denn deine Arbeitslosmeldung entgegengenommen? Hast du einen Antrag auf ALG I gestellt? Gibt es irgendwelche Schriftstücke?

LG Agent
 

sonofacoin

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Danke für die schnellen Antworten!

@Nena

Das ist mir bewusst, ALG1 hab ich beantragt. Eine Adresse habe ich auch bei der Caritas. Die Obdachlosenhilfe kann mir in diesem Fall nicht weiterhelfen.


@Agent

Das bezieht sich darauf das ich künftige Termine nicht wahrnehmen werde / kann. Weil ich ja immer woanders bin. Damit erledigt sich das auch mit dem Kurs.
Ja bin Ofw gemeldet seit März. Ich schreibe zZ keine Bewerbungen. Meinen Antrag habe ich letze Woche in den Briefkasten vom Amt eingeworfen.
Ich bin wohl auch nur noch diese Woche in der Stadt. (solang bin ich auch noch Krankgeschrieben)

EDIT: Bringt mir denn in meiner Situation eine Negativbescheinigung / Ablehnungsbescheid Irgentwas?!
 
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ExUser 2606

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Und genau das ist das Problem. Um Leistungen beziehen zu können, musst Du werktäglich postalisch erreichbar sein. Das geht nicht, wenn Du laufend von Stadt zu Stadt ziehst.
 

sonofacoin

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Genau für diesen Fall gibts es ja normalerweise Tagessätze, auf die allerdings keinen Zugriff habe da das unter ALG2 fällt..
 
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ExUser 2606

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Auch bei ALG II muss man postalisch erreichbar sein und sich im Ortsnahen bereich aufhalten um ggf das JC täglich aufsuchen zu können.

Meinsst Du , Du kriegst Geld vom Staat und musst Dic an keien Regeln halten? Wir haben kein BGE.
 

sonofacoin

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Das ist mir alles schon längst bekannt und bringt mich in meinem Anliegen nicht weiter.

Hab ich das gesagt? Wenn du nichts konstruktives zu dem Thema beitragen kannst / willst dann lass es doch einfach bleiben.

Im Kern habe ich 2 Hauptfragen:

Gibt es für mich eine Möglichkeit Leistungen (ALG1 Leistungen) zu erhalten wenn ich Durchreisender / Nichtsesshaft bin?

Wie schnell werde ich gesperrt wenn ich zu Terminen nicht auftauche? Je nachdem, ist es wohl besser mich gleich abzumelden bevor ich komplett (3mon) gesperrt werde. Und wenn ich dann wieder sesshaft werden wollte, erstmal ohne Kohle und trotzdem mit auflagen klarkommen muss?
 

Seepferdchen 2010

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AW: Nichtsesshaft mit ALG1 - keine Ansprüche?

@sonofacoin

Ich habe mich jetzt trotzdem wieder beim Amt angemeldet um die schon angefallen Kosten der Krankenversicherung zu drosseln.

Bitte mal eine Verständnisfrage, was hast vor der Wiederanmeldung gemacht, wie warst du Krankenversichert?

Allerdings wird von mir jetzt verlangt, dass ich mit der Anmeldung automatisch ein Bewerbungstraining absolvieren soll. (40h die woche / welches ich bis Feb 2017 bereits gemacht habe). Was mir derzeit sehr utopisch vorkommt.

Diesem Satz entnehme ich das du also schon 2017 bei ALG I gemeldet und Leistung bezogen hast, was war der Anlaß das du dazwischen keine Leistung mehr bezogen hast?

Außerdem bezweifel ich ob mir die paar Wochen wenn überhaupt ALG1 wirklich was bringen würde, wenn ich danach für volle 3 Monate gesperrt bin bei Wiederantritt.

Denke bitte daran seit 2011 gibt es die Versicherungspflicht und somit läuft du Gefahr obendrein noch Schulden anzuhäufen.

-Kann ich freiwillig auf den ALG1 Anspruch verzichten um ALG2 zu bekommen? (das wär in meiner jetzigen Lebensituation scheinbar sinnvoller..)

Nein ALG I ist eine vorrangige Leistung, lies bitte dazu § 12a SGB II.

1Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

-Muss ich wirklich wieder den Kurs besuchen?

Hier auch mal eine Frage, bist du zur Zeit in einem Obdachlosenheim/Unterkunft zwecks übernachtung?

Wenn ich vom Amt 100% gesperrt werde, werden trotzdem meine Beiträge für die Krankenkasse weiterbezahlt?

Hierzu lies bitte in diesem Link weiter, da sich ab August 2017 etwas
geändert hat, dazu mal ein kurzes Zitat:

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung setzt bei Leistungsbeziehern nach dem SGB III den Bezug von Arbeitslosengeld voraus. Das bedeutet, der Arbeitslose muss die Leistung – konkret das Arbeitslosengeld - auch tatsächlich erhalten. Ab August 2017 besteht Krankenversicherungspflicht während der gesamten Sperrzeit.

Quelle:
Sperrzeit: Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit | Sozialwesen | Haufe

Ich (24) habe folgendes Problem. Ich bin seit ca. März 2017 Obdachlos / Nichtsesshaft.

Zu diesem Satz auch mal eine Verständnisfrage, was genau verstehst du
unter nicht Nichtsesshaft für dich persönlich?

Eine Adresse habe ich auch bei der Caritas

Gut das bedeutet du bist postalisch erreichbar.

Meinen Antrag habe ich letze Woche in den Briefkasten vom Amt eingeworfen.

Hmm Anträge sollte man immer persönlich abgeben.

Ich bin wohl auch nur noch diese Woche in der Stadt. (solang bin ich auch noch Krankgeschrieben)

Wenn du weißt das dein Aufenhalt in der jetzigen Stadt in ein paar Tagen beendet sein wird, warum also jetzt hier den Antrag auf ALG I gestellt,
irgendwie kann man das nicht nachvollziehen.

Bringt mir denn in meiner Situation eine Negativbescheinigung / Ablehnungsbescheid Irgentwas?!

Wie willst du ggf. den Bescheid in Empfang nehmen wenn du nicht mehr in der Stadt bist, sorry aber das liest sich nicht gerade schlüssig und nachvollziehbar.

Genau für diesen Fall gibts es ja normalerweise Tagessätze, auf die allerdings keinen Zugriff habe da das unter ALG2 fällt..

Nur hier gibt es auch einges zu beachten, falls der Fall bei dir eintritt, darum meine Frage wie du dir deine Nichtseehaftigkeit vorstellst, lies bitte mal hier:

Wohnungslose können auch ALG II bekommen, wenn sie für den SGB II-Träger erreichbar sind.
Bei umherziehenden Nichtsesshaften ist das aber nicht der Fall. Auch wenn sie erwerbsfähig sind, können sie daher nur Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten.

Obdachlose, Haftentlassene oder nicht sesshafte Personen haben einen ausreichenden örtlichen Aufenthalt, wenn sie i.S. von § 7 Abs. 4a SGB II über eine Betreuungs- oder Beratungseinrichtung für den Leistungsträger erreichbar sind.
Nach § 36 Satz 3 SGB II ist für diesen Personenkreis der SGB II-Träger zuständig, in dessen Bereich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Wohnungslose können "Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" erhalten. Diese Hilfen sind gem. §§ 67 ff. SGB XII i.V.m. der "VO zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" breit gefächert.
Sie umfassen Hilfen in Form von Beratung und Betreuung. Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Unterstützung beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und bei der Bewältigung des Alltags...

Obdachlos/Tagessätze

Beitrag von WilliV Post 7

und dazu noch zum Beispiel ein Urteil...................

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 29 B 2228/07 AS ER – hat entschieden, dass Obdachlose auch einen Anspruch auf Leistungen auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II haben können. Sie müssen sich „nur” täglich melden.

Das Landessozialgericht hat zwar die Einstweilige Anordnung wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelehnt in diesem Fall abgelehnt, stellt aber klar, dass wenn ein Nichtsesshafter sich täglich bei dem Träger der Grundsicherung oder einer Betreuungseinrichtung meldet, er auch einen Anspruch auf ALG II hat.

Quelle: ALG II: Obdachlose auf zur ARGE | Rechtsanwalt in Kiel

Nun denke mal über alles in Ruhe nach, gerade über den Punkt den ich oben angesprochen habe der ständige wechsel von einer Stadt zur anderen.
 
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Gelöschtes Mitglied 30227

Gast
Sobald du also in eine neue Stadt kommst bzw. den alten Bereich verlässt musst du dort ALG I und II neu beantragen und dann täglich dein Geld bei der Afa und/oder JC abholen.
 
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