rechtspfleger
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In Insolvenzverfahren, die ab 01.07.2014 beantragt werden, gelten einige Änderungen. Die Neuregelungen können im Detail hier nachgelesen werden: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte. Ich beschränke die Ausführungen auf mir für den Einstieg in den Thread wesentlich erscheinende Punkte. Wenn ansonsten noch etwas unklar ist oder erläutert werden sollte, bitte nachfragen bzw. darauf hinweisen.
Bitte beachten:
Die Änderungen betreffen nur Verfahren, in denen der Insolvenzantrag ab 01.07.2014 gestellt wird. Für am 01.07.2014 laufende Verfahren gilt das bisherige Recht.
Eine Erwerbsobliegenheit gab es bisher nur in der WVP. Nach neuem Recht wird die Erwerbsobliegenheit auf das eröffnete Verfahren ausgedehnt (§ 287b InsO n.F.). Allerdings gibt es die Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren faktisch schon jetzt, da sie Voraussetzung für die Verfahrenskostenstundung ist (§ 4c Nr. 4 InsO).
Die vorzeitige Erteilung der RSB ist bisher nicht ausdrücklich geregelt.
Künftig gibt es dafür folgende Fallgruppen (§ 300 Abs. 1 InsO n.F.), die alle jeweils die Bezahlung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters [den Begriff Treuhänder gibt es bei Verbraucherinsolvenzen im eröffneten Verfahren ab 01.07.2014 nicht mehr]) voraussetzen:
In die Möglichkeit der RSB nach drei Jahren sollten keine zu großen Erwartungen investiert werden. Die genannte Quote von 35 % bezieht sich auf die Zahlung auf die Insolvenzforderungen. Hinzu kommen, wie erwähnt, noch die Verfahrenskosten. Das wurde in Fachzeitschriften und auf Kongressen bereits mit dem Ergebnis erörtert, dass rechnerisch 50 % oder mehr der Insolvenzforderungen aufgebracht werden müssen, um die Verfahrenskosten zu decken und die Quote von 35 % auf die Insolvenzforderungen zu erreichen. Interessant ist das gleichwohl für die Fälle, in denen nur wenige Anmeldungen mit geringer Gesamtsumme erfolgen (wegen abgeschriebener Forderungen o.ä. ) und der Schuldner z.B. durch zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme mit pfändbarem Einkommen die Quote erreichen kann. Kommt selten vor, passiert aber auch.
Noch ungeklärt ist auch die Frage, wie die Drei- bzw. Fünf-Jahresfrist zu verstehen ist: müssen die genannten Voraussetzungen exakt bei ihrem Ablauf vorliegen oder genügt es, wenn sie irgendwann danach (letzterenfalls also vor Ablauf der sechs Jahre) eintreten?
Bitte beachten:
Die Änderungen betreffen nur Verfahren, in denen der Insolvenzantrag ab 01.07.2014 gestellt wird. Für am 01.07.2014 laufende Verfahren gilt das bisherige Recht.
Eine Erwerbsobliegenheit gab es bisher nur in der WVP. Nach neuem Recht wird die Erwerbsobliegenheit auf das eröffnete Verfahren ausgedehnt (§ 287b InsO n.F.). Allerdings gibt es die Erwerbsobliegenheit im eröffneten Verfahren faktisch schon jetzt, da sie Voraussetzung für die Verfahrenskostenstundung ist (§ 4c Nr. 4 InsO).
Die vorzeitige Erteilung der RSB ist bisher nicht ausdrücklich geregelt.
Künftig gibt es dafür folgende Fallgruppen (§ 300 Abs. 1 InsO n.F.), die alle jeweils die Bezahlung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters [den Begriff Treuhänder gibt es bei Verbraucherinsolvenzen im eröffneten Verfahren ab 01.07.2014 nicht mehr]) voraussetzen:
- keine Forderungsanmeldung;
- Forderungen der Insolvenzgläubiger und etwaige sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zu 100 % bezahlt;
- vorzeitige RSB nach drei Jahren, wenn auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger eine Quote von 35 % gezahlt ist;
- vorzeitige RSB nach fünf Jahren, wenn die Verfahrenskosten beglichen sind (aber Forderungsanmeldungen vorliegen).
In die Möglichkeit der RSB nach drei Jahren sollten keine zu großen Erwartungen investiert werden. Die genannte Quote von 35 % bezieht sich auf die Zahlung auf die Insolvenzforderungen. Hinzu kommen, wie erwähnt, noch die Verfahrenskosten. Das wurde in Fachzeitschriften und auf Kongressen bereits mit dem Ergebnis erörtert, dass rechnerisch 50 % oder mehr der Insolvenzforderungen aufgebracht werden müssen, um die Verfahrenskosten zu decken und die Quote von 35 % auf die Insolvenzforderungen zu erreichen. Interessant ist das gleichwohl für die Fälle, in denen nur wenige Anmeldungen mit geringer Gesamtsumme erfolgen (wegen abgeschriebener Forderungen o.ä. ) und der Schuldner z.B. durch zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme mit pfändbarem Einkommen die Quote erreichen kann. Kommt selten vor, passiert aber auch.
Noch ungeklärt ist auch die Frage, wie die Drei- bzw. Fünf-Jahresfrist zu verstehen ist: müssen die genannten Voraussetzungen exakt bei ihrem Ablauf vorliegen oder genügt es, wenn sie irgendwann danach (letzterenfalls also vor Ablauf der sechs Jahre) eintreten?