Neuling braucht Hilfe Wegen nicht anerkannter Ausgaben in der EKS

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Guyver9595

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Hi,
ich bin neu hier,deswegen habt bitte ein wenig rücksicht. :)

Also zu meinen Fall..ich habe seit etwa 1 1/2 Jahren ein kleingewerbe..und mit klein meine ich richtig klein..Monat 6/2016 - Monat 12/2016 gerade mal 33 Euro Gewinn,was sich aber mit der zeit nach und nach gesteigert hat,nun zu den Problem.

Am 27.06.2017 habe ich Ware (Vorverkauf/Vorbestellung) bestellt und bezahlt,der Warenwert lag bei ca 1.202 Euro,somit lag ich am Ende 06/2017 im Minus (ca.1000 Euro) mit der abschließenden EKS .

Kurz nach erhalt am 07.07.2017,habe ich die Ware auch gut unter die Leute bekommen...um es kurz zu machen,mein Gewinn lag an Jahresende (31.12.2017) bei ca 440 Euro,nun will das KCA die Ausgaben der Ware nicht anerkennen,da ich sie am 27.06. bezahlt habe und die Ausgaben somit in die letzte EKS fallen,halt nur wegen dieser 3 Tage die ich zu früh überwiesen habe.

Nun will das KCA von mir 900 Euro wieder haben,obwohl mein REALER Gewinn in diesen Zeitraum nur bei 440 Euro lag..das wäre ein Wirtschaftlicher Totalschaden für mich..ich habe im gesamten Jahr nur knapp 600 Euro verdient und nun wollen die 900 haben,nur weil sie die Augaben nicht anerkennen wollen..was kann ich tun..ich hab gehofft ich könnte mir nun endlich etwas aufbauen,wenn auch nur in langsamen aber dafür in stetigen Schritten und nun habe ich sogar noch Schulden an der Backe,wenn das KCA damit durch kommt...ei Jahr umsonst gearbeitet...

Hoffe man kann mir weiterhelfen..ich bin leider kein Fachmann und bin komplett am Ende mit den Nerven. :-(
 

soselbständig

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man sollte unterscheiden zwischen Einnahmen und Einkommen
das zu berücksichtigende Einkommen eines Selbständigen sind nicht die Einnahmen sondern die Einnahmen minus Ausgaben.

Die Höhe des Anspruchs auf Leistungen beruht nach § 19 SGB II auf den Bedarfen soweit sie nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen[gedeckt sind.

Dieses Einkommen ergibt sich aus den tatsächlichen Einnahmen minus tatsächlichen Ausgaben des Antragstellers und nicht aus Vermutungen eines SB . Wenn du die Ausgaben nachgewiesen hast, sind sie unabhängig ob oder wann du sie verwendest, bei der Einkommensermittlung nach Ende des BWZ zu berücksichtigen.
Eine nochmalige Anrechnung deiner Ausgaben kommt nicht in Betracht. Einkommen ist immer Einkommen im Bedarfszeitraum
 

Guyver9595

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man sollte unterscheiden zwischen Einnahmen und Einkommen
das zu berücksichtigende Einkommen eines Selbständigen sind nicht die Einnahmen sondern die Einnahmen minus Ausgaben.

Die Höhe des Anspruchs auf Leistungen beruht nach § 19 SGB II auf den Bedarfen soweit sie nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen[gedeckt sind.

Dieses Einkommen ergibt sich aus den tatsächlichen Einnahmen minus tatsächlichen Ausgaben des Antragstellers und nicht aus Vermutungen eines SB . Wenn du die Ausgaben nachgewiesen hast, sind sie unabhängig ob oder wann du sie verwendest, bei der Einkommensermittlung nach Ende des BWZ zu berücksichtigen.
Eine nochmalige Anrechnung deiner Ausgaben kommt nicht in Betracht. Einkommen ist immer Einkommen im Bedarfszeitraum

Das heißt also,das ich wirklich die 900 abdrücken muss,obwohl ich nur 440 verdient habe,nur weil ich die Ware 3 Tage zu früh bezahlt habe und die Ausgaben somit in den vorherigen BWZ gefallen ist,hab ich das richtig verstanden?

Gibts da keine Möglichkeiten sich zu währen..ich hab in den ganzen Jahr zusammen genommen,kaum über 600 verdient..ich verliere somit all meine Einnahmen seit Gewerbegründung und lege sogar noch 300 drauf..
 

soselbständig

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gibt es in deinem JC keinen SB der bei Selbständigen das bei der abschließenden Entscheidung geltende monatliche Durchschnittseinkommen berechnen kann ?

siehe FH § 41a Pkt.29

5.1 Durchschnittseinkommen
War schwankendes Einkommen der Grund für die vorläufige Entscheidung ist bei der [/B]abschließenden[/B] Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen für den Bewilligungszeitraum zu bilden.
Das Durchschnittseinkommen wird dadurch gebildet, dass für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamt-einkommens im Bewilligungszeitraum durch die
Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.


insofern kann schwankendes Einkommen nicht zu solchen Nachzahlungen führen.....
 

Guyver9595

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gibt es in deinem JC keinen SB der bei Selbständigen das bei der abschließenden Entscheidung geltende monatliche Durchschnittseinkommen berechnen kann ?

siehe FH § 41a Pkt.29

5.1 Durchschnittseinkommen
War schwankendes Einkommen der Grund für die vorläufige Entscheidung ist bei der [/B]abschließenden[/B] Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein Durchschnittseinkommen für den Bewilligungszeitraum zu bilden.


Das Durchschnittseinkommen wird dadurch gebildet, dass für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen ist, der sich bei der Teilung des Gesamt-einkommens im Bewilligungszeitraum durch die
Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.


insofern kann schwankendes Einkommen nicht zu solchen Nachzahlungen führen.....

Doch,also man hat mir gesagt,das meine Einnahmen durch die 6 Monate aufgeteilt werden,also das ich im Durchschnitt 288 Euro im Monat verdient haben soll.
Das Problem ist,das sich hier 2 Bewilligungszeiträume überschneiden.

BWZ 1 war 1.01.2017 bis 30.06.2017
BWZ 2 war 1.07.2017 bis 31.12.2017

Die vorbestellte Ware habe ich am 27.06. bezahlt,also noch im BWZ 1,erhalten und verkauft habe ich die Ware dann ab den 7.07.,also im BWZ 2.

Deswegen werden die Einnahmen im BWZ 2 komplett ein Einkommen angerechnet,da die Ausgaben in der BWZ 1 entstanden sind. Der SB meinte nur,hätte ich die Waren erst ab 1.07. bezahlt,wären sie auch noch als Ausgaben für den BWZ 2 anerkannt worden.

So habe ich in der BWZ 1 ein MINUS von ca 1000 Euro und in der BZW 2 ein PLUS von ca 1600 (also im Durchschnitt.. ein Einkommen von ca. 280 Euro monatlich).

Also real gesehen,wenn ich jetzt das ganze Jahr zusammen nehme,wäre ich bei ein plus von 600...aber durch die Überschneidung der 2 Bewilligungszeiträume,soll ich halt 900 zurückzahlen..das wären quasi der ganze Gewinn den ich gemacht habe + 50% obendrauf..

Edit : Die Ausgaben für die Ware am 27.06. betrugen 1202 Euro und die Einnahmen die ich dann nach Erhalt der Ware am 7.07. gemacht haben,betrugen ca.1565 Euro und waren auch noch im selben Monat komplett ausverkauft...wie gesagt,es sind die 2 überschneidende Bewilligungszeiträume,weil ich 3 Tage zu früh überwiesen habe.

Für eine genaue Übersicht habe ich mal 2 Bilder in den Anhängen.
 

Anhänge

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    26907931_1605466026214784_5175911742413028256_n.jpg
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soselbständig

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hast du jetzt einen BWZ von 12 Monaten oder 2 BWZ von je 6 Monaten?

Hast du einen vorläufigen Bewilligungsbescheid oder zwei?für das letzte Jahr?

wieso gibt es keine Freibeträge und Absetzbeträge nach § 11b ?
in deinen Berechnungen

Bist du einmal oder zweimal zur Mitwirkung für die abschließende Entscheidung aufgefordert wurden?
Nochmal:
deine Betriebseinnahmen (Umsätze)sind nicht dein Einkommen
sondern um Ausgaben,Absetzbeträge und Freibeträge nach § 11b zu bereinigen
dein zu berücksichtigendes Einkommen ist also nicht der verlust/gewinn im BWZ und Erstattungsforderungen sind nicht abzudrücken siehe Aufrechnung

Vor verlusten kann dich kein JC retten
 
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Dirk B.

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Hallo Guyver9595,

tut mir leid, wenn ich inhaltlich auch nichts Positives zu deiner Angelegenheit beitragen kann.

In der sog " Arbeitshilfe zur Feststellung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit" steht unter Punkt 3.8. folgendes:

"Maßgeblich für den Zeitpunkt als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe ist der Zeitpunkt, wann das Geld tatsächlich eingenommen bzw. ausgegeben wurde; das Datum der Rechnungsstellung ist dabei unerheblich."

siehe hier:
https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Arbeitshilfe-Selbstaendige-2014-12.pdf

Da du die Rechnung für die Ware in einem Quartal und die Gewinne aus dem Verkauf im folgenden erzielt hast, hast du sozusagen die Arschkarte gezogen, denn das Jobcenter hat das schon richtig berechnet. Beim nächsten Mal weißt du Bescheid. Jetzt kannst du nur ausspucken und weitermachen.
 
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