Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Antragsteller, die nicht die im Gebührenstaatsvertrag genannten Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung beziehen, von den Rundfunkgebühren zu befreien sind, wenn ihr Einkommen in vergleichbarer Höhe liegt. Sie gelten als Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 des Staatsvertrags (VG Berlin, VG 27 A 229.05, 25.01.2006)