ZynHH
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Neues Melderecht schafft neue Vermieterpflichten
Das Meldeamt soll zudem vom Eigentümer der Wohnung oder von dessen beauftragten (Wohnungseigentums-)Verwalter Auskunft verlangen können, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Der Vermieter soll dafür berechtigt sein, sich von der Meldebehörde die An- bzw. Abmeldung bestätigen zu lassen. Soweit er ein rechtliches Interesse geltend macht, muss die Behörde dem Vermieter jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen, § 50 Absatz 4.
Neues Melderecht schafft neue Vermieterpflichten
Na, das wird ja lustig werden, wenn die JC dann solche Meldebescheinigungen anfordern.....Anmeldung, Abmeldung....Meldegesetz ? Wikipedia§ 19: Mitwirkung des Wohnungsgebers
Paragraf 19 besagt, dass Vermieter den Ein- oder Auszug wieder bestätigen müssen.[4] Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Vor allem die Beitragseinzugszentrale wird sich darüber freuen....
